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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Bericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert Blum's Tödtung betreffenden Fragen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Als sächsischer Unterthan verfiel Blum dem ko- rum ckelioli oommissi. Konnte ihn hier etwas schützen, so war es seine Eigenschaft als Mitglied des deutschen Par laments. Es lag jedoch nicht in meiner Competenz, diesen Gesichtspunkt vorherrschend einer Regierung gegenüber gel tend zu machen, welche selbst Abgeordnete nach Frankfurt ge schickt hat. Die k. k. Regierung wußte so gut, als ich, daß RobertBlum Mitglied der deutschen Nationalversamm lung war. Fand er als solcher hier in Wien keinen Schutz, so werden Billigdenkende die gegen mich deshalb erhobe nen Anschuldigungen auf das richtige Maaß zurückzuführen wissen. Der beste Wille aber, in dieser wie in jener andern Rich tung für die Sache thätig zu sein, wurde übrigens durch die zu eng bemessene Zeit vereitelt. Es lag außer aller Berech nung, daß schon damals, als ich noch der amtlichen Bestäti gung der Verhaftung entgegensah, nach Stunden gezahlt werden mußte. In diesem Zusammenhang verdient es wohl auch einiger Erwägung, daß die königl. Gesandtschaft am 6. und 7. fast ausschließlich damit beschäftigt war, andern säch sischen Staatsangehörigen mit Rath und Lhat beizustehen. Wer sich einigermaaßen Zeit und Umstände vergegen wärtigen will, wird es ganz natürlich finden, daß ich nicht da mit begonnen habe, bei dem k. k. Feldmarschall Fürsten zu Windischgrätz persönlich eine außeramtliche Verwendung eintreten zu lassen. Ich hatte zu bed enken, daß mit einem dringender» direkten Schritte bei dem selben das äußerste Mittel erschöpft wurde. Dies auf die erste Nachricht von einer Verhaftung hin und in einem Augenblicke zu thun, wo ich mir über den Grad der Schuld und die Gefahr, in welcher Robert Blum schwebte, natürlich keine Rechenschaft ablegen konnte und am allerwenig sten hoffen durfte, von dem Fürsten unmittelbar etwas dar über zu erfahren, erschien mir durchaus nicht rathsam. War es mithin mein fester Vorsatz, auch diesen Weg nicht unver sucht zu lassen, so mußte ich doch die Ausführung aus den eben angedeuteten Rücksichten nach der Sachlage bemessen. Der schnelle und für mich gewiß ebenso, wie für jeden An dern unerwartete Verlauf des Procefses schloß jede derartige Einflußnahme von selbst aus. Fürst Windischgrätz nimmt übrigens bekanntlich — obgleich mit den unumschränktesten Vollmachten ausgestattet — auf die von ihm eingesetzte Mi- litairuntersuchungscommission und deren richterliche Thätig- keit nicht den geringsten Einfluß, wie dies auch nachderNatur der Sache nicht anders sein kann. Nur in Fällen, wo jenes Gericht selbst das Vorhandensein mildernder Umstände aus spricht, hat sich der Fürst das Recht der Begnadigung Vor behalten; nur in solchen Fällen gelangen die Acten des stand rechtlichen Verfahrens vor der Vollstreckung des Urtheils zu seiner Kenntniß. Blum's Todesurtheil erfolgte durch Stimmeneinhelligkeit und wurde sofort vollzogen,'da keine Milderungsgründe angeführt worden waren. Zur Vervollständigung dieses gehorsamsten Berichtes er laube ich mir nur noch aus mehrer» hier vernommenen Aeuße- rungen den Standpunkt kurz anzudeuten, welchen die k. k. Regierung in dieser Frage der provisorischen Centralgewalt gegenüber einnehmen und festhalten dürfte. An das Gesetz vom 29. September, welches dem k. k. Gouvernement weder amtlich mitgetheilt, noch von diesem hierorts amtlich publicirt worden ist, hält man sich hier für nicht gebunden. Abgesehen davon, scheint man aber auch die Worte: „auf frischer Th at" durchaus nicht in jenem Sinne interpretiren zu wollen, wie dies hie und da angenommen wird. — Hiernächst ist man der Ansicht, daß der am 20. und 23. October erklärteBelagerungszustand und das verkündete Standrecht alle und jede civilrechtliche Bestimmung, mithin auch alle Exceptionen von den gewöhnlichen Gesetzen factisch und juristisch suspendirt. Begebe sich also ein Fremd er unter solchenUmständen in eine Stadt und ver letze er noch dazu das Gastrecht darin auf alle mög- liche Weise, so müsse angenommen werden, daß er auf alle und jede exceptionelle Behandlung von vorn herein verzichtet habe. Denn unmöglich könne man zugeben, daß das Mandat eines deutschen Volksvertreters, das Mandat, an der Her stellung eines Rechtszustandes in Deutschland zu arbeiten,' als ein Freibrief mißbraucht werde, um ungestraft Mord und Aufruhr zu predigen, ungestraft Hunderte von Unschuldigen in Tod und Verderben zu führen. Das k. Ministerium wird aus obiger Darlegung die Ueberzeugung gewinnen, daß das Schicksal Bl um's durch seine Handlungen, wie durch seine Geständnisse unwider ruflich entschieden war. Was mich betrifft, so habe ich das Bewußtsein, in dieser verhängnißvollen Angelegenheit meine Pflicht erfüllt zu ha ben. Ich helfe Jedem ohne Ausnahme mit der größten Bereit willigkeit und könnte gerade aus jenenLagen an das Zeugniß vieler Sachsen appelliren. Wo es aber ganz außer meiner Macht liegt, zu helfen, da kann mich kein Vorwurftreffen. Der königl. Gesandte R. v. Könneritz. Abschrift. 8. Schreiben des Wnigl. BevoAmächtigten an dak NeichSminifterium der Justiz ä. ä. Frankfurt a. M. d. 20. November 1848. Der tief schmerzliche Eindruck, welcher durch die Nach richt von dem in Wien über Robert Blum verhängten stand rechtlichen Verfahren überall in Deutschland hervorgerufen worden ist, hat auch im Königreiche Sachsen die Gemüthcr lebhaft ergriffen, ja sich dort, vorzüglich aber in Leipzig, bis zu einem Grade der Aufregung gesteigert, der, wenn irgendwo, gewiß in dem Lande als berechtigt gelten darf, zu dem der kriegsrechtlich Verurtheilte in seiner Eigenschaft als sächsischer Staatsangehöriger und als Abgeordneter eines sächsischen Wahlbezirks in der nächsten Beziehung gestanden hatte. Es kann nicht Wunder nehmen, wenn diese fast in allen Kreisen der Bevölkerung ohne Unterschied des Parteistand punktes verbreitete Stimmung sich unter der Macht des ersten Eindrucks an einigen Orten des Landes in mehr oder minder stürmischen und energischen Manifestationen kundgegeben hat, welche der Aufmerksamkeit des Reichsministeriums nicht entgangen sein werden; eine Adresse des Raths und der Stadtverordneten der Stadt Leipzig, worin dieselben den Ge fühlen und Wünschen der dortigen Einwohnerschaft auf An laß des tragischen Ereignisses Ausdruck verliehen, istinmittelst bereits auf unmittelbarem Wege an die Centralgewalt ge langt. Aber auch die ständischen Kammern haben sich noch vor dem am 17. d. M. stattgefundenen Landtagsschluffe mit dieser Angelegenheit beschäftigt und namentlich ist von der
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