Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den Tzschirner'schen Antrag in Betreff der preußischen Circularnote.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Staaten in ihr Interesse zu ziehen verstehen. So würde z.W. Baiern allein, oder beide Hessen, oder Mecklenburg im Ver eine mit Holstein genügen, um jenen beiden großen Mächten die Majorität der Stimmen zu sichern. Daß eine solcheEinrichtung ebenso naturwidrig, als dem Interesse Sachsens zuwiderlaufend ist, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, und es wird daher dieser Punkt vor Allem in der abzugebenden Erklärung hervorzuheben sein. Weiter ist an dem Entwürfe „des Reichstags" die unge hörige Einmischung der Nationalversammlung in die Art und Weise, wie die Mitglieder des Staatenhauses in den Ein zelstaaten gewählt werden sollen, zu tadeln. Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß im Staaten hause die Einzelstaaten dem Gesammtstaate als Individuen gegenübertreten, daß gewissermaaßen eine Vereinbarung zwischen den Einzelstaaten durch die von ihnen in das Staa- lenhaus gesendeten Vertreter und dem Gesammtstaate durch die vom Volke frei gewählten, im Volkshause versammelten Abgeordneten eintrete. Zu dem Wesen einer Vereinbarung aber ist nothwendig, daß jeder der beiden Contrahenten sich auf die Weise vertreten lasse, die ihm gut dünkt, und es muß daher jedem Einzelstaate überlassen bleiben, wie er die Ernen nung der von ihm in das Staatenhaus abzusendenden Abge ordneten vornehmen will; keineswegs kann man die Bestim mung über die Art und Weise der Ernennung dem andern Contrahenten, dem Volkshause, zu welchem die Nationalver sammlung herabsinkt, sobald sie thatsächlich den Verein barungsstandpunkt betritt, überlassen. Noch manche andere Ausstellungen kann man mit Recht gegen den vorliegenden Abschnitt, namentlich hinsichtlich der zu großen Dauer der Sitzungsperioden, des Befugnisses des Reichsoberhaupts, das Volkshaus aufzulösen, ohne daß des halb eine Auflösung des Staatenhauses erfolgt, so wie wegen des Mangels einer Bestimmung, wonach beide Hauser bei Differenzen zu gemeinschaftlicher Abstimmung zusammentre ten, machen; doch sind diese Ausstellungen nicht von der Art, daß sie sich zur Aufnahme in die von einem Einzelstaate abzu gebende Erklärung eignen. Dagegen ist allerdings eine solche nöthig gegen den gan zen Abschnitt „vom Reichsrathe". In diesem hat die Nationalversammlung ein in ähnlicher Weise, wie der frühere Bundestag, zusammengesetztes Colle gium geschaffen, welches, von den einzelnen Staaten ernannt und von ihnen. abhängig, der Reichsgewalt berathend zur Seite stehen soll. Daß ein solches Collegium nur den Jntriguen der Re gierungen der Einzelstaaten Thor und Thür öffnet, allen par- ticulanstischen Bestrebungen Vorschub leistet und die Macht und das Ansehen der Reichsgewalt lähmt, jeden kühnen, energischen Schritt derselben hindert, liegt auf der Hand, während auf der andern Seite ein diesen Uebelständen ent sprechender Vortheil sich von dem gedachten Institute in kei ner Weise erwarten läßt. Die Deputation kann daher der Kammer nur anrathen, j sich gegen das ganze gedachte Institut zu erklären. Den Schlußstein des ganzen Verfassungsentwurfs bil det der Abschnitt: „Gewähr der Verfassung". In diesem sind mehrere theils gute, theils nicht ganz zu billigende Bestimmungen über den Schutz der Verfassung, und namentlich die bei dem Wechsel in der Person des Ober hauptes stattfindenden Maaßregeln enthalten. Nur zweiBestimmungen sind es, wegen deren dieDepu- tation der Kammer anrathen muß, sichsausdrücklich gegen dieselben zu erklären. Das Eine ist die Bestimmung in §. 5, wonach eine Aen- derung in der Regierungsform eines Einzelftaates derZustim- mung der Reichsgewalt unterliegen soll, während doch natur gemäß die Centralbehörden in die innern Verfaffungsange- legenheiten der Einzelstaaten, namentlich auch in Abänderun gen derselben, insofern diese nur auf verfassungsmäßigem Wege geschehen, gar nichts hineinzureden haben; die andere findet sich in §. 7 und betrifft die Suspension verschiedener Bestimmungen der Grundrechte im Falle des Kriegs undAuf- ruhrs, mithin eineMaaßregel, die allen Anforderungender Humanität widerspricht, der Gewalt und dem Standrecht Thor und Thür öffnet und die Deutschen aus dem Reiche der civilisirten Völker ausstößt. Gegen beide Bestimmungen würde sich also die Kammer nach der Ansicht der Deputation zu erklären haben. Nach dem Allen rathet die Deputation der Kammer an: imVerein mit der ersten Kammer dieStaatsregierung um Abgabe folgender Erklärung an das Reichsmini sterium behufs derBenachrichtigung der Nationalver sammlung zu ersuchen: Die Regierung und Volksvertretung des König reichs Sachsen kann sich mit dem dritten Abschnitte der Verfassung: „das Reichsoberhaupt", nament lich mit dem darin enthaltenen Plane, einen unver antwortlichen Kaiser an die Spitze Deutschlands zu stellen, für einverstanden nicht erklären und betrach tet die Uebertragung so großer Rechte, als der ge dachte Abschnitt enthält, auf die Person des Ober hauptes oder auf die Reichsregierung für unheil voll. Sie kann die Einrichtung eines Staatenhau ses nur dann billigen, wenn alle Einzelftaaten be ziehendlich die aus den kleinsten derselben zu bilden den Gebiete darin gleichmäßig vertreten und in der Ernennung ihrer Abgeordneten unbeschränkt sind. Sie hält das Institut des Reichsraths für überflüssig und schädlich. Sie betrachtet den H. 5 des Abschnitts von Gewährung der Reichsverfas sung für einen unzulässigen Eingriff in die Selbst ständigkeit der Einzelstaaten und erklärt den Z. 7 desselben Abschnitts für in Widerspruch stehend mit denAnforderungen der Humanität undCivilisation« Dresden, den 13. Februar 1849. v. Lrützschler. Mitdn Redaction provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. — Druck von B. G. Teubner in Dresden.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview