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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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genommen; es mußten auch die Inhaber von Patnmonial Gerichtsbarkeiten sich gefallen lassen, ihre Gerichte abzutreten. Nur in das Heerwesen sind die Segnungen der Constitution nicht gedrungen, da hat die frische, erquickende Morgenluft, -ie über die finstern Schatten der Nacht und Dämmerung streicht, nicht hingeweht, da Willman noch fest an den Be stimmungen halten, wie sie vor dem Bestehen der Constitu tion in Geltung waren. Ob das ein Militair mit dem Be griffe seiner Ehre, wenn er erwägt, daß er nicht blos dem Kö nige, sondern auch dem Vaterlande Treue geschworen hat, Vereinbaren kann, das lasse ich dahingestellt sein. Einem Kö- nige gegenüber, der selbst die Constitution gegeben hat, muß ein ehrenwerther Ofsicier bemüht sein, im Sinne des Mon archen zu wirken und zu handeln. Nun hat allerdings, wie -er Herr Berichterstatter bemerkt hat, die Staatsregierung in der Ausschußsitzung verschiedene und freundlicheConcessto- nen gemacht; allein sie sind nicht so entschieden gewesen, daß der Ausschuß glaubte, sich bei ihnen beruhigen zu müssen, und er hat daher beantragt, daß das Ehrengericht des Ofsicier- standes, wie solches in Folge der§§. 1185—1204 des Dienst reglements für die sächsische Armee vom 8. April 1833 bis hierher tatsächlich bestanden hat, unverwekltaußerWirksam- keit zu setzen sei. Ich unterschreibe diesen Antrag und trete ihm aus voller Seele bei. Wenn alle Stände im Vaterlande dem Drange der Zeit sich nicht entgegenstellen können, dem Drange, dem Rufe der Zeit nach vernünftigen Reformen, so muß auch im Heerwesen eine Reform für nothwendig erach tet werden. Soll die Trennung zwischen dem Bürgerthum und dem Militair nicht größer werden, als sie leider schon ist, soll eine freundliche Versöhnung stattsinden, so muß auch von dieser Seite her der Weg der Reform betreten werden. In gefahrvollen Zeiten, die ja nahe für uns sein können, muß die Erwägung einer schon im Princip gegebenen Trennung für jeden Freund des Volkes und des Vaterlandes eine sehr ernste werden. Nur durch die Geneigtheit, Hand in Hand mit allen Gliedern, Hand in Hand mit allen Ständen im Wolke fortzuschreiten, wird das Militair sich diejenige Ach tung erwerben, auf welche es Anspruch macht. Ich habe noch wenige Worte über den Antrag des Abg. Tauerschmidt'zu er wähnen. Der Abg. Blöde hat ganz meine Ansicht ausgespro chen, ich finde aber noch mehr einen wesentlichen, einen prak tisch erheblichen Unterschied zwischen seinem Anträge und dem Deputationsantrage durchaus nicht, denn ob das That- sächliche ungesetzlich oder das Ungesetzliche tatsächlich ist, das ist einerlei. Genug, daß wir das thatsachlich Ungesetzliche oder ungesetzlich Lhatsachliche aufheben. Abg. 0. Bertling: Der Bericht des Ausschusses hat in seinem letzten Theile aufmerksam darauf gemacht, daß das Bestehen der Ehrengerichte ungesetzlich sei, und die Gründe dafür auseinandergesetzt. »Es ist daher auch ganz natürlich, -aß derAbg.Kauerschmidt aus diesen Gründen die Folgerung zieht, daß dieses Institut in der Erklärung, die an die Regie rung abgegeben werden soll, auch als ein ungesetzliches be zeichnet werden müsse. Ich wäre geneigt, von dem Bericht des Ausschusses abzugehen und mich dem Anträge des Abg. Lauerschmidt anzuschließen, wenn ich nicht voraussetzm könnte, daß bei Abfassung der Landtagsschrift aufdieGründe des Berichts, welche die Ehrengerichte als ungesetzlich dar stellen, hingewiesen und diese Gründe werden hervorgehoben werden. Ich erlaube mir, um diese Erwartungen zu recht fertigen, einiges Wenige zu bemerken. Der Bericht des Aus schusses sagt bereits, daß dasDienftreglement der Publikation entbehre. Er sagt auch, daß es der Zustimmung der Stände entbehre, und daß das Institut des Ehrengerichts ein solches sei, welches nothwendig der Zustimmung ,der Stände bedurft haben würde. Man kann gegen diese Argumentation gewiß nichts einwenden, und es ist auch nichts Wesentliches im Ausschüsse eingewendet worden, als etwa die Bemerkung, daß in dem Militairstrafgesetzbuche auf das Dienstreglement Bezug genommen worden sei. Es ist dies allerdings der Fall. Allein daß das Dienstreglement vom 8. April,1833 gerade dasjenige sei, auf welches in §. 44 des Militairstraf- gesetzbuchs Bezug genommen wird, ist eine ganz willkürliche Annahme. Weder Worte noch der Sinn des §. 44 deuten im entfernten darauf hin. Da aber nun einmal in dieser Gesetz stelle ein Dienstreglement erwähnt wird, so kann dieser Sinn kein anderer sein, als daß den dermaligen Ständen das beab sichtigte Dienstreglement zur Berathung noch vorzulegen und auf dieses die Vorschrift des §. 44 des Militairstrafgesetz- buchs zu erstrecken sei. Wenn man dem §. 44, wie man muß, diesen Sinn unterlegt, so kann er nicht früher, als bis die betreffende Bestimmung vom Landtage wird berathen sein, in Anwendung treten. Es bleibt aber nicht gerechtfertigt, daß, so lange das Dienstreglement nicht den Ständen zur Geneh migung vorgelegt wird, das Kriegsministerium fortwährend die Ehrengerichte in Folge des Dienstreglements von 4833 aufrecht erhält. Es ist außerdem auch außer Zweifel, daß in Folgender Publikation der Grundrechte das Ehrengericht, wenn es gesetzlich bestände, von selbst wegfallen müsse, denn es widerspricht der Bestimmung der Grundrechte in §. 7, daß alle Standesvorrechte abgeschafft sein sollen, daß vor dem Gesetz kein Unterschied der Stände gelten soll. Es ist das Institut des Ehrengerichts für die Ofsiciere um so mehr ein Vorrecht, welches unter Z. 7 der Grundrechte fällt, als es eben ein Vorrecht einer Clafse eines Standes begreift. Wenn wir die Bestimmungen des Militairstrafgesetzbuchs ansehen, so finden wir, daß in h. 43 in Bezug auf die Gemeinenund Unterofficiere ein ganz anderes Verfahren vorgeschrie benist, als für dieOfsiciere. Dort heißt es, daß, wenn Unterofficiere und Gemeine sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, welche deren Entlassung zur Folge haben, das Ministerium zu entscheiden habe, in ß. 4 aber heißt es, daß bei Officieren das Ehrengericht eintreten solle. Man scheint der Ansicht gewesen zu sein, daß die Ehre nur denOfficieren, nicht auch den Gemeinen und Unter- offic irren beiwohne, oder daß die Ehre der Ofsiciere mehr
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