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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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besorgen —" hier unten ist aber nur von einem Präsidenten die Rede, also könnte die Frage entstehen: Ist der Prä sident der ersten Kammer oder der der zweiten Kammer ge meint? Dann scheint mir hier weiter nöthig zu sein, ein zuschalten, daß diejenigen Vicepräsidxnten und Secretaire gemeint seien, welche noch am Schluffe des Landtags in Lhätigkeit gewesen sind, und zwar dies umsomehr, weil wir ja die Präsidenten, Vicepräsidenten und Secretaire nur auf unbestimmte Zeit wählen. Hinsichtlich der Secretaire ist es wenigstens von der Deputation vorgeschlagen worden. Dann ist noch bei dem Präsidenten die Wählbarkeit zur Be dingung gemacht worden, in den andern Sätzen des Para graphen ist aber davon nicht die Rede^ Um diese Undeutlich keit und, wie mir scheint, diesen wesentlichen Mangel zu be richtigen, erlaube ich mir folgende veränderte Fassung in Vorschlag zu bringen: „ Wenn einer der Präsidenten in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern mit Lode ab geht, oder die Wählbarkeit verliert, so gehen die voraufge- sührten Verpflichtungen aus seine am Schluffe des Landtags in Lhätigkeit gewesenen Stellvertreter und nach Befinden auf die Secretaire der betreffenden Kammer, jedoch auch nur insofern sie noch im Besitz der Wahlbarkeitserfordernisse sind, über." Und dann würde ich nach denWorten: „zu erlangen" noch den Zusatz beantragen: „oder dazu befähigtist, der zweite Wicepräsident, und sollten bei diesem gleiche Hinder nisse obwalten, der Reihe nach einer der Secretaire." Auch bei dem Satze: „wenn dieser nicht mehr vorhanden oder zu erlangen ist", scheint mir zu fehlen, daß auch der Viceprä- sident die Wählbarkeit verloren haben kann, ebenso wie die Secretaire. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, diesen An trag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Joseph: Der Abg. Gautsch hat zu §. 2 den Abänderungsantrag gestellt: „Wenn einer der Prä sidenten in der Zwischenzeit von ein em Land tag e zum andern mitLode abgeht, oder dieWählbar- keit verliert, so gehen die voraufgeführten Ver pflichtungen auf seine am Schluffe des Landtags in Lhätigkeit gewesenen Stellvertreter und nach Befinden auf die Secretaire der betreffenden Kammer, jedochauch nur insofern sie noch im Be sitze der Wählbarkeitserfordernisse sind, über." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Nicht unterstützt. (Abg. Jahn bittet ums Wort.) Ich werde Ihnen das Wort alsdann geben. Ein zweiter Antrag ist der, nach dem Worte: „erlangen" in Z. 22 einzu schalten: „oder dazu befähigt ist, der zweite Vice- präsident, und sollten bei die fern gl eiche Hinder nisse obwalten, der Reihe nach ei ner der Secre taire." Unterstütztest Kammer diesen Antrag? — Er ist nicht unterstützt. Der Abg. Jahn hat das Wort. Abg. Jahn: Beinahe in demselben Sinne habe ich einen Antrag e'rngereicht gehabt. Mein Freund ist in den selben Fehler verfallen wie ich; so gut nun wie auf meinen Antrag nicht eingegangen worden ist, kann auch auf den An trag des Abg. Gautsch nicht eingegangen werden. Präsident Joseph: Hiergegen werde ich mich mit fol gender Bemerkung entschuldigen. Als der Abg. Jahn seinen Antrag stellte, war bereits die Abstimmung über §. 18 erfolgt. Auch glaube ich, das Zeugniß erhalten zu können, daß ich vor der Abstimmung darüber eine solche Pause gemacht habe, in welcher Jeder Zeit gehabt haben wird, sich noch ums Wort zu melden. Jetzt ist aber über §. 22 noch nicht abge- -stimmt, es kann darüber gesprochen und ein Antrag dazu ge stellt werden. Es ist ein Hauptunterschied in beiden Fällen. Der Abg. Gautsch hatte zur rechten Zeit ums Wort gebeten. Berichterstatter Abg. B öricke (verliest §. 24 des Ent wurfs, s. L.-A. I. Abth. S. 9): Die Deputation der andern Kammer hatte vorgeschlagen, die Fassung so zu machen: „Der Präsident erhält doppelte Lagegelder; (§. 164) außer dem aber keine Entschädigung. Auch steht einer der Diener der Kammer ausschließlich zu seiner Verfügung." Die an dere Kammer hat aber diese Fassung der jenseitigen De putation gegen 21 Stimmen abgeworfen und dagegen fol gende Fassung angenommen: „Zur Bestreitung derjenigen Ausgaben jedoch, die er lediglich um seines Amtes willen zu machen genöthigt ist, erhält er an Tagegeldern den dritten Theil mehr als jeder Andere. Auch steht einer der Diener der Kammer ausschließlich zu seiner Verfügung." Die diesseitige Deputation schlägt vor, dem Beschlüsse der andern Kammer nicht beizutreten, und empfiehlt die erstere Fassung „ aus Rücksicht auf die dem Präsidenten gebotenen Verhältnisse und auf die von so vielen Seiten an ihn ge machten, nicht abweislichen Ansprüche von Bittstellern"— der ersten Kammer zur Annahme. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort hier über? Herr Vicepräsident Lzschucke. (Präsident Joseph verläßt nach diesen Worten seinen Platz, welchen Vicepräsident Haden einnimmt.) Vicepräsident Lzschucke: Ich glaube der geehrten Kammer anrathen zu müssen, daß sie hier bei dem Vorschläge der zweiten Kammer stehen bleibt. Die Frage, ob dem Prä sidium eine Entschädigung auszusetzen sei, ist hauptsächlich dadurch entstanden, daß eine solche Einrichtung in früherer Zeit stattgefunden hat. In keiner deutschen Kammer ist es Sitte, dasi^das Präsidium Entschädigung erhält; und wenn wir fragen, wofür eigentlich diese Entschädigung hier in früherer Zeit gegeben worden ist, so müssen wir antworten, daß eben das, wofür früher diese Entschädigung gegeben wurde, jetzt gar nicht mehr exkstirt und existiren darf. Ich weise nur darauf hin, daß beim ersten konstitutionellen Land tage das hierüber erschienene königl.Decret überschrieben war: „Die dem Präsidium zu gewährenden Lafelgelder." Später wurde, da man daran Anstoß fand, diese Überschrift dahin
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