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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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zum Factor kommt, von diesen 15 Ngr., wofür sie die ganze Woche hindurch alle Tage von früh 6 Uhr bis Abends 9 Uhr gesessen hat, noch Ngr. für Agio auf preußisches Courant abzieht. Ja cs ist in neuester Zeit die Sache noch weiter ge gangen. Es sind in neuererZeit aus den österreichischenStaaten Zwanzigkreuzer in unsere sächsischen Staaten desertirt und von diesen zahlt man vier Stück für 1 Khaler Courant aus und legt darauf ein Zweineugroschenstückchen. Ist das nicht ein Trucksystem- das noch viel schlimmer ist, als das sogenannte Feudalsystem? Ich bin dafür, daß das Feudalsystem durchaus wegzuschaffen sei, aber ich glaube, daß man zunächst dieses Trucksystem, welches die Fabrikanten erfunden haben, weg schaffe und dann erst zu jenen alten Dingen übergehe. Der armeArbeiter muß sich übel oder wohl dieses neuerfundene geldverzehrende Institut ohne alles Murren gefallen lassen, er wird, er kann vomFabrikanten geplagt werden, wie er will, sich nie unterstehen, bei seinem ordentlichen Richter darüber Klage zu führen,denn sobald er Klageführt, sagt der menschen freundliche Arbeitgeber zu ihm: Du hast mich verklagt, Du kannst von mir keine Arbeit mehr bekommen, marsch mit Dir, sieh, wo Du anderweit Arbeit bekommst. Daher möchte ich die Staatsregierung ersuchen, daß sie sofort ein betreffendes Gesetz erlassen möge, d. h. aber kein Gesetz, darauf hingehend, diese Fabrikanten mit Geld zu bestrafen- das würde sicherlich nicht hinreichen, diese reichen Fabrikanten zu züchtigen, klein es würden, sobald es nur eine Geldstrafe ist, dieselbe die armen Arbeiter immer wieder bezahlen müssen, die reichen Fabrikanten würden immer wieder die Arbeiter zu erlangen wissen, dieselben würden immer wieder die Strafe tragen müssen. Nein, ich trage darauf an, daß die Staatsregicrung ein Gesetz erlassen möge, wie sie es in neuerer Zeit gethan hat hinsichtlich angeschuldigter politischer Verbrecher. Solche politisch verdächtige Personen hat man in neuerer Zeit sofort mit Gefangniß bedroht und bestraft, und deshalb glaube ich, ist es auch an der Zeit, daß diese Wucherer nicht mit Geld be straft, sondern auch sofort mit Gefängnißstrafe belegt werden. Denn nur dadurch ist diesem Wuchersystem auf immer der Stachel zu nehmen. Deshalb ersuche ich die Kammer, diesen meinen Antrag zum Wohle der arbeitenden Elaffe zu unter stützen. Präsident Joseph: Der Antrag des Abg. Clauß lautet: „Die Staatsregierung möge ein Gesetz erlassen, nach welchem sämmtliche Lohnauszahlungen nur im 14Thalerfuß ohne Agioabrechnung geschehen sollen, und daraufhin Lohnauszah lungen durch Gold, als Ducaten, Louisd'or rc. ganz und gar verboten werden." Es wird dieser Antrag, da er eben falls auf eine Gesetzesvorlage gerichtet ist, an die Abteilungen zu verweisen sein. Staatsminister Oberländer: Wenn dieser Antrag an die Abteilungen verwiesen wird, dann wird es nicht nöthig sein, daß die Staatsregierung sich jetzt weiter über die Sache ausspricht. . Die vernommene Erzählung von der herzlosen Beeinträchtigung- der Fabrikarbeiter durch die Arbeitgeber i. K.' erfüllt einen mit Schmerz; die Sache ist auch Gegenstand reiflicher Besprechung bei der Commission für die Gewerbs- und Arbeitsverhältnisse gewesen. Dort ist man zu dem Be schlüsse gekommen, die Staatsregierung und die Kammern zu ersuchen, diesen Gegenstand als einen Theil der Gewerbsord nung anzusehen und daselbst zur Erledigung zu bringen, Jndeß ist zu bemerken, daß immer noch Monate verfließen können, ehe die Sache durch die Gewerbeordnung in die Kam mern kommt, und daß die Verhältnisse doch von der Art sind, daß baldige Hülfe nöthig ist. Was nun das Anrechnen von Agio auf preußisch Courant anlangt, so begreife ich nicht, wie das möglich, und auf welche Weise das herauszusuchen ist. Also in dieser Beziehung, wenn das vorkommt, ist es ganz unbedenklich, daß die Staatsregierung ohne weiteres eine Verordnung erläßt, durch welche dergleichen Beeinträchtigun gen bei Strafe verpönt werden. Dagegen würde das Ver bot des Auszahlens in Gold wohl ein wirkliches Gesetz vor aussetzen, denn ich glaube kaum, daß man Jemandem verbie ten kann, in Gold auszuzahlen. Es wäre das eine Aus nahme von der allgemeinen Freiheit im Verkehr, wenn ge radezu die Auszqhlung in Gold verboten werden sollte; und es würde dazu der Erlassung eines Gesetzes bedürfen. Präsident Joseph: Es würde also dieser Antrag an die Abtheilungen zu verweisen sein. Ich gebe nun dem Abg. Jahn das Wort, um seinen gestern angekündigten An trag in Bezug auf das Verfahren der Finanzprocuratoren bei Lehngeldklagen zu begründen. Abg. Jahn: Meine Herren, auf die von mir gestern ge stellte Interpellation an das Finanzministerium habe ich mich bewogen gefunden, einen Antrag bei der Kammer einzubrin gen. Derselbe besteht wesentlich in 3 Abtheilungen. Der erste Theil ist der: „Bei der Staatsregierung darauf anzu tragen, an alle mit Lehngeldproceffeu betraute Finanzprocu ratoren die Verordnung ergehen zu lassen, ssich des systema tischen Einzelnverklagens der Lehnspflichtigen eines Ortes zu enthalten." Der zweite Satz ist der: „für jetzt alle siscalischen Lehngeldsproceffe zu sistiren," und der dritte: „Die Finanzprocuratoren und. Rentämter überall zu instruiren, Anerbietungen, das Lehngeld nach zwei Fällen abzulösen, anzunehmen." Es dürfte für den Augenblick überraschen, wenn ich meinen politischen Freunden gegenüber, die meine Gesinnung kennen, beantrage, die Lehngelderablö sungen auch nach zwei Fällen a n zunchmen. Ich erlaube mir, darüber Einiges zu bemerken. Der Grundsatz steht bei mir fest, daß eigentlich alle auf dem Lehnwesen beruhenden Abga ben und Feudallasten unentgeltlich aufhören müssen; allein es können Fälle vorkommen, wo eben diese Lehngelder, sowie andereFeudallasten doch auf rechtlichem Erwerb beruhen, di h. daß Gegenleistungen dafür gegeben werden. Solche Fälle müssen von der allgemeinen Regel ausgenommen werden. Wer ein Grundstück wirklich übergeben hat, und blos Zinsen und Lehngelder aus dem Kaufpreise erhebt,/von dem kann man auch fordern, daß das Lehngeld abgelöst wird. Mo 31*
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