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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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körperliche Züchtigung als Strafe und glaubt, weil es die Strafe erlitten habe, so wäre es trotz des begangenen Unrechts so gut upd sittlich, als zuvor. Das stumpft aber das sittliche Gefühl des Kindes ab. Auch ich bin dafür, daß man die körperliche Züchtigung, wenn man sie nun einmal nicht ganz aufheben kann, doch wenigstens auf alle Weise be schränkt. Mir kommt es vor, als sei das Kind, das körper lich gezüchtigt wird, in dem Falle dessen, der in der Meinung steht, man könne unbedenklich neue Sünden thun, sobald die alten vom Geistlichen vergeben sind. Es sündigt dann ein körperlich gezüchtigtes Kind ohne Gewissensbisse von neuem fort und glaubt, die Strafe, die es für sein Vergehen erlitten habe, müsse dasselbe ungeschehen machen und ihmVer- gebung erwirken, und es könne nun unbedenklich von neuem sündigen. Regierungscommissar Lucius: Ich bin weit entfernt, dieDebatte dadurch zu verlängern, daß ich auf so manche Be hauptung, die hier gehört worden ist, jetzt näher eingehe. Namentlich will ich nicht eingehen auf eine theoretische Be sprechung des Unterschiedes zwischen Disciplinarmaaßregeln und eigentlichen Strafen, auf Erörterungen über den Zweck der Strafe, auf die Zweckmäßigkeit der Einrichtung, daß in den Strafanstalten die Detinirten zur Arbeit angehalten wer den. Ich komme vielmehr noch einmal darauf zurück, ob und inwiefern anzunehmen sei, daß durch §. 9 der Grundrechte die körperliche Züchtigung überall, ja selbst als Mittel derSchul- disckplin, in Wegfall gebracht werden solle. Würde das die Meinung der hohen Kammer sein, so würde auch in dieser Beziehung eine anderweite Erwägung der Staatsregierung eintreten müssen, und ich stelle daher anheim, ob nicht das, was in dieser Beziehung gesagt worden ist, zum Gegenstand einer Beschlußfassung darüber gemacht werde. Präsident Ioseph: Da Niemand das Wort darüber ver langt hat, so nehme ich die Debatte für geschlossen an. Der Herr Berichterstatter hat das Schlußwort. Berichterstatter Abg. H.eubner: Nach ß. 9 der Grund rechte die Strafe der körperlichen Züchtigung aufgehoben. Darüber, daß unter dieser Aufhebung die sogenannten Dis- eiplinarmaaßregeln nicht begriffen sein sollen, brauche ich mich nicht weiter auszusprechen. Ich habe in dieser Beziehung lediglich auf das Bezug zu nehmen, was von den Abgg. Gautsch und Oberländer umfassend hervorgehoben worden ist. Ich kann darin, daß man den besondern Ausdruck: „Maaßregel" statt: „Strafe" für einen und denselben Begriff .gebraucht, einen wesentlichen materiellen Unterschied nicht erkennen. Wird die körperliche Züchtigung wegen Discipli-, narvergehen angewendet, so ist sie ebenso gut Strafe, als wenn sie wegen gewöhnlicher Vergehen angewendet wird. Sie ist hier Criminal-, dorb Disciplmarstrafe. Mit dem Worte: „Disciplinarmaaßregel" kann sich im Begriffe nichts -ändern. Insofern ich behauptet habe, daß die Bestimmung m §. 9 der Grundrechte eine allgemeine sei, muß ich auf die Seiten des Herrn Regierungscommissars angeregte Frage eingehen, ob nämlich dabei auch die Schuldisciplin mitinS Auge gefaßt worden sei. Ich meinerseits muß diese Frage entschieden verneinen. Als man dem deutschen Volke die Grundrechte gab, gab man sie für diedeutschenStaatsbürger. Es kann also darin von einer Schul-und Familiendisciplm auf keine Weise die Rede sein. Anlangend das Bedenken, welches Seiten des Herrn Commiffars geltend gemacht wurde, daß diese Disciplinar- strafe auch in den Gerichts- und Polizeigefängnissen aufgeho ben werden müsse, so wiederhole ich, ich habe das als eine sich von selbst verstehende Sache betrachtet und glaube, die Negierung habe die Sache von demselben Gesichtspunkte auf gefaßt. In der an die zweite Kammer ergangenen Vorlage ist nämlich die Bestimmung aus dem Generale vom 26. Octo ber I8l1 2 angezogen. Hier ist bestimmt, daß die Ver brecher, welche sich eines Fluchtversuches schuldig machten und welche bei diesem Versuche wieder erlangt würden, in Gemäßheit einer entsprechenden vorherigen Verwarnung mit einer körperlichen Züchtigung belegt werden sollen. Wir sehen also, es handelt sich in dem §. 2 des Generale vom 26. October 1811 um eine reine „Disciplinarmaaßregel", oder in meinem Sinne um eine reine Disciplmarstrafe. Dieser hat die Regierung in der Vorlage an die zweite Kam mer gedacht, man sieht also, von welchen Grundsätzen die Regierung ausgegangen ist. Daß nun die Regierung nicht auch der körperlichen Züchtigung, insofern sie sonst alsDis- ciplinarstrase in den Gefängnissen vorkommt, gedacht hat, das erkläre ich mir daraus, weil sie hier durch kein Gesetz vor geschrieben ist. Sind also die Behörden nicht einmal durch ein Gesetz ermächtigt, eine derartige Disciplmarstrafe ein treten zu lassen, so glaube ich, kann es keinem Zweifel unter liegen, daß sie am allerwenigsten jetzt noch davon Gebrauch machen werden, nachdem wir tz. 1 der Grundrechte erlangt haben. Insofern aber diesfalls irgend ein Bedenken noch ferner in der Kammer vorherrschen sollte, so könnte dem sehr leicht dadurch begegnet werden, wenn man bei dem Schluß antrage den Zusatz machte: „so wie in den Gerichts- und Po lizeigefängnissen". Ich ersuche den Herrn Präsidenten, spä terhin nach Beendigung meines Vortrags die Mitglieder des Ausschusses zu fragen, ob sie sich diesem Zusatzantrage an schließen wollen. Die Hauptsache war derDeputation jeden falls der Wegfall dies er Strafen in den Straf-und Corrections- anstalten. Ich habe mit Befriedigung vernommen, daß die Staatsregierung mit einem derartigen Anträge den Kam mern entgegenkommen will, allein ich muß bedauern, chaß immer noch der Zweifel aufgestellt worden ist, eb es möglich sei, dieses Strafmittel in den Straf- und Correctionsanstalten entbehren zu können. Abgesehen davon, daß nach den Aus einandersetzungen, dst von Seiten der Abgg. Gautsch und Oberländer gegeben worden sind und denen ich ganz bei-
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