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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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1834 als Mitglied der zweiten Kammer dem Landtag beige wohnt habe. Uebrkgens bin ich bereit, die betreffende Beschei nigung noch beizubringen. Abg. Börike: Dem Vertrauen, welches die Wähler zu ihren Committenten und Abgeordneten und jedenfalls umge kehrt auch die Abgeordneten unter sich haben sollen, dürste es entsprechen, wenn die Kammer sich mit einer einfachen Ver sicherung, daß die Abgg. Todt und Oberländer den Census haben, begnügte. Ich würde daher im Fall, daß die Kam mer dem Vorschläge der Abtheilung beitritt, daß dieselben zu erst noch die Bescheinigung beibringen sollen, das Unter amendement stellen, daß die Bescheinigung für genügend er achtet werde, sobald die Abgeordneten hier ganz einfach diese Versicherung ablegen. Abgeordneter Oberländer: Wie bereits bemerkt worden ist, soll die Prüfung der Wahlen auch mit dazu dienen, diejenigen, welche künftig mit der Expedition der Wahlen zu Lhun haben werden, auf die gerügten Mängel aufmerksam zu machen/damit dieselben nicht wiederkehren. Es wird auch nicht fehlen, daß die Regierung diese Materialien sammelt, um bei künftigen Wahlen eine Instruction für die Wahlcommissare darnach hinausgeben zu können. Was aber nun insonder heit das Verlangen anbetrifft, daß die Acten der ersten und zweiten Kammer streng gesondert werden sollen, so wird sich das freilich bei dem besten Willen nicht unbedingt durchführen lassen, weil sich die Resultate'der Wahlen für die erste Kammer immer auf die Abstimmungen in allen drei Bezirken für die zweite Kammer gründen. Es wird sich allerdings hier und da durch Herübernahme von Abschriften in die Acten nachhel- fen lassen, aber das Communiciren der Acten zwischen der ersten und zweiten Kammer bei der Wahlprüfung wird sich, wie jetzt das Princkp vorliegt, allerdings niemals ganz besei tigen lassen. Abg. Joseph: Der Ausweg, welcher uns von dem Abg. Börike gezeigt worden ist, ist ein solcher, den wir, meiner An sicht nach, nicht einschlagen können. Bereits vorhin haben Sie sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß dem bäuerlichen Abg. Riedel über seinen Census die Legitimation abgefordert werden solle, obschon es bei diesem gewiß eben so gut ausreichen würde, daß er die Versicherung gebe, daß er den Census habe. Ich gehe davon aus, daß das Gesetz b e- stimmt fordert, daß die Bescheinigung beigebracht werde, und davon dürfen wir, wenn wir die Zukunft uns decken wol len, uns durchaus nicht entfernen. Bei den Herren Ministern dürfen wir keine Ausnahme machen. Eine Ansicht des Herrn Referenten veranlaßt mich, aufmerksam zu machen, daß es nicht darauf ankommt, daß die öffentliche Bekanntmachung acht Tage ausgehangen habe, sondern darauf, daß die be stimmte Frist von acht Tagen zur Anmeldung gegeben ge wesen sek. Wenn auch die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der acht Lage weggenommen gewesen sein sollte, so würde dabei kein Bedenken sein. Da übrigens nicht gerügt worden ist, daß die betreffenden Stimmberechtigten eine acht tägige Frist nicht gehabt chatten, so glaube ich, daß die Wahl unbeanstandet gelassen werde. Abg. Jahn: Ich würde wie der Abg. Joseph ebenfalls in Bezug auf die Legitimation hinsichtlich des Census der bei den Abgg. Todt und Oberländer mich erklären müssen. -Als Mitglied des Ausschusses aber glaube ich, Lin ich mir es schul dig, Einiges darüber zu sagen. Ich stimme mit dem Abg. Joseph überein, daß wir uns consequent bleiben müssen in dem Verlangen der Bescheinigung des Census. Es muß diese Bescheinigung, wie von dem Abg. Riedel, so auch von den Abgg. Oberländer u.nd Todt verlangt werden. Referent Abg. Heinze: Der fünften provisorischen Ab- theilung war der Auftrag zu Lheil geworden, die-Wahlacten über folgendeAbgeordnete zu prüfen und zwar über: 1) Abg. Haden aus Lotzdorf im 13., 14, und 15. Wahlbezirke; 2) Abgg. Arndt aus Roitzsch und Oehmichen aus Nerchau im 19., 20. und 21. Wahlbezirke; 3) Abg. Lindner ausLeipen im 25., 26. und 27. Wahlbezirke; 4) Abg. Ahnert aus Noßwitzim28., 31. und 33. Wahlbezirke; Abg. Claus aus Zennewitz im 29, 30. und 32 Wahlbezirke; 6) Abgg. Jahn aus Drosdorf und Zschweigert aus Plauen im 43., 44. und 45. Wahlbe zirke. Bei der Prüfung dieser Wahlacten hat sich durchaus nichts Erhebliches ergeben, wodurch die Gültigkeit der Wahl eines der genannten Abgeordneten in Zweifel gezogen werden könnte. Indessen haben sich manche Abweichungen und Vor kommenheiten, namentlich aä 2, 3, 5 und 6 ergeben, die zwar an sich unwesentlich, aber wegen der Formbeachtung doch zu bemerken sind und deren Mittheilung — nach Ansicht derGesammtheit der fünftenAbtheilung-^-der geehrten Kam mer nicht vorzuenthalten wäre, ^ä2. Jm19.Wahlbezirke10. Abtheil. waren abgegeben zu Protokoll 386 Stimmen, jedoch beim Auszahlen wurden 390 Stimmen, also zwei Stimm zettel mehr vorgefunden. Nach eigener Bemerkung des Wahlausschusses ist es ihm unerklärlich, woher dieses Mehr entstanden. Die beiden betreffenden Abgg. Arndt und Oeh michen haben jedoch eine solche überwiegende Stimmenmehr heit , daß — nach der Ansicht der Gesammtheit der fünften provisorischen Abtheilung—dieses Mehr auf dieWahl durch aus einflußlos bleibt, 3. In der Zusammenstellung der Stimmen in dem 25., 26. und 27 Wahlbezirke, den Abg. Karl Lindner aus Leipen betreffend, sind einige Unter schiede und Ausscheidungen der betreffenden Namen, haupt sächlich wegen mangelnder Vornamen km Hinblick auf §. 24 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November 1848 und der Ausführungsverordnung H. 10 am 17. November 1848, von dem das Abstimmungsresultat in genannten drei Wahl bezirken ermittelnden und zusammenstellenden Bezirkswahl ausschuß angeregt und vorgenommen worden; die fünfte provisorische Abtheilung Hat demnach ihren Schriftführer be auftragt: „bei Berathung des definitiven Wahlgesetzes auf
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