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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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fache Bestimmung haben, sowohl den Erbunterthanen die Gelegenheit zur Erwerbung seines Lebensunterhalts zu schaf fen, als auch dem Dominio Dienste leisten zu lassen, welcher doppelten Bestimmung die alterbländischen Laßgüter ihrer Natur nach nicht unterliegen", so ist hier der Ausschuß aller dings im bestimmtesten Jrrthum; ganz dasselbe Verhältniß findet in den Erblanden statt. Das Lassenverhaltniß, wie es unter b. aufgeführt wird, daß es blos in der Oberlausitz be stehen soll, daß diese Güter der doppelten Bestimmung unter liegen, die tägliche Nahrung zu gewahren und den Herren Dienste leisten zu müssen, dasselbe Verhaltniß findet bei uns statt. Das ist also nicht wahr, daß man daraus folgern könne,-es gebe kein Lassitenverhältniß in den Erblanden. Das selbe findet statt bei v., wo der Ausschuß sagt: „Daß bei den alterbländischen Laßgütcrn darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der bisherige Inhaber eines solchen Gutes ein Unterkom men anderweit zu suchen hat, der oberlausitzer Lassite da gegen aus der bisher bewirthschafteten Laßnahrung wie der unangeseffener Erbunterthan wird." Der Ausschuß setzt nämlich hier ganz richtig voraus, wie er glaubt, in den Erblanden sei es so, daß, wenn der Besitzer sagt, der Lasse müsse ausziehen aus der Nahrung, so habe er sich nicht darum zu kümmern, wo er dann hinkomme. Das bestreite ich, daß das in den Erblanden der Fall ist. Allerdings nimmt man es zu Gunsten dieser Herren an, sie hätten das Recht, die Leute fortzuschicken, wenn es ihnen beliebt, aber sie können das nicht. Die Leute weisen nach, daß sie seit hundert, seit zweihundert Jahren im Besitze gewesen, vielleicht ihr Vermö gen hineingewendet haben und daß es nun ihr theilweises Eigenthum geworden. Sie ziehen nicht aus und lassen sich nicht fortweisen; sie haben ein gewisses Eigenthumsrecht dar an erlangt, und nimmer wird die Herrschaft im Stande sein, die Leute hinauszubringen; es hat auch nicht ein einziges Mal eine Herrschaft gewagt, dies zu thun, und selbst, wenn sie gesagt hat, sie sollten ausziehen, sind sie nicht gegangen, und die Herrschaft hat nicht Gewalt gebraucht und nicht ge brauchen können. Das ist der deutlichste Beweis, daß sie in demselbenVerhältnifse stehen, wie in der Oberlausitz, daß man sie nicht unbedingt vertreiben kann. Ich will, wie ich schon anfänglich bemerkte, keineswegs behaupten, daß es unbe dingte Laßnahrung en in den Erblanden, wie in der Oberlausitz giebt, aber da der Ausschuß sich darauf eingelassen hat, nach zuweisen, es gäbe keine, so habe ich mir diese einzelnen Be merkungen erlauben müssen, und ich muß dabeüstehen bleiben, daß der Ausschuß hier nicht nach dem Sinne des Antrags gehandelt hat, indem er sich blos damit zu befassen hatte, ob die Bestimmungen des Gesetzes auch für die Erblande ausge dehnt werden dürfen oder nicht. Ist es gerecht, wenn die Be stimmungen, die jetzt blos für die Oberlausitz gegeben sind, auch auf die Erblande ausgedehnt werden, nun dann glaube ich, darf ich auch meinen Antrag der Kammer zur Annahme empfehlen. Der Ausschuß soll nicht entscheiden, ob es in den Erblanden Lassitenverhältniffe giebt. Das braucht er jetzt nicht; dieFrage wird vielleicht noch an dieKammer kommen. Aber wenn wir dieseBestimmung blos für dieOberlausitz gel ten lassen, so müssen diese Leute leibeigen bleiben, denn in dex Oberlausitz können sie auf das Gesetz provociren und frei wer den, in den Erblanden aber können sie nicht auf das Gesetz provociren, wenn es nicht auf dieselben ausgedehnt wird. Ich kann die Fälle nicht nachweisen, das ist aber auch die Sache meines Antrags nicht, ich will ihnen nur den Weg lassen, daß sie sich dafür verwenden und auf das Gesetz provociren können, und daß sie gehört werden. Daher glaube ich, die Kammer wird sich noch dafür erklären, diese wenigen Abänderungen in dem Gesetze von 1832 zu treffen, und wer glaubt, er habe ein Lassitenverhältniß, vermag und wird es dann auf demRechts- wege mit der Herrschaft weiter ausmachcn, es wird sich dann finden, wie cs sich verhält. Abg. Unger: Ich mache den geehrten.Abg. Zahn dar auf aufmerksam, daß in §. 52 des Ablösungsgesetzes die Lassi- tenverhältnisse in der Oberlausitz geregelt sind. Die Lassiten hatten bei der Ablösung damals eine höhere Ablösung, einen Canon zu zahlen, worauf sie Eigenthümer wurden, und mir ist kein Fall bekannt, daß alleweile, es müßte mir unwissend sein, noch irgendwo ein Lausitzer sich im Lassitenverhältniffe befände; ich glaube, bei der Ablösung ist dort auch dieses Verhältniß überall abgelöst worden. Abg.Kli nger: Zch sindemich veranlaßt, dieDeputation mit wenigenWorten inSchutz zu nehmen. Wenn man Gesetze giebt, so giebt man sie entweder für bereits bestehende Ver hältnisse, oder für solche Verhältnisse, die möglicherweise ein treten können. Gesetze zu geben für Umstände, für Khat- sachen, die nicht existiren und künftig nicht existiren werden, ist gewiß nicht legislatorisch. Man kann die Motive des Abg. Jahn vollkommen anerkennen, man kann wünschen, daß, wenn Lassitenverhältniffe in den Erblanden bestehen, diese ebenfalls denselben gesetzlichen Bestimmungen über Ab lösung unterworfen sein sollen, die in dem Gesetze über die Ablösung des Lassitenverhaltniffes in der Oberlaufitz festge setzt worden sind. Aber wenn sie nicht existiren, so ist man doch auch in der Lhat gar nicht im Stande, ein Gesetz darauf zu bauen. Man kann einverstanden sein, daß, wenn eine Seecadettenschule bei uns besteht, die Einrichtung in dieser Marineschule so und so sein soll. Aber es wäre eine Thorheit, heute darauf anzutragen, es solle ein Gesetz gegeben werden, daß in den Marineschulen zu Dresden und Leipzig künftig die und die Einrichtungen bestehen sollen. Denn wir haben eben keine Marineschulen und so haben wir auch kein Lassiten- verhältniß, wozu also für Verhältnisse, die nicht bestehen und nicht bestehen werden, ein Gesetz extrahiren oder ein bestehen des umwandeln? Wenn der Abg. Jahn davon spricht, daß die Rittergutsbesitzer oder Herren nicht im Stande gewesen seien, diejenigen vom Grund und Boden zu entfernen, die eine längere Zeit auf demselben bereits wohnhaft gewesen wären, und daß sich daraus in gewisser Beziehung schon ein Lassitenverhältniß ergebe, so muß ich das schlechterdings
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