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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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(Der Präsident entfernt sich, währendViceprasidentTzschucke dessen Platz ejnnimmt.) Berichterstatter Vicepräsident Haden: (verliest das königl. Decret nebst Motiven und Entwurf, so wie den Be richt des Ausschusses, s. L.-A. I. Abth. S. 41.3 und L.-A. II. Äbth. S. 135 flg.) Vicepräsident Tzschücke: Es hat der Bericht, der jetzt vom Herrn Berichterstatter vorgetragen worden ist, noch nicht die gehörige Zeit ausgelegen, ich habe daher zu fragen: ob Sie von der Vorschrift der Geschäftsordnung abgehen, und die Berathung sofort vornehmen wolle? — Einstimmig Ja. Vicepräsident Tzschücke: Es wird nun die Berathung zu eröffnen sein. Abg. Böricke: Die Aufhebung der Cavillerei beruht auf dem nämlichen Grunde, wie die Aufhebung der übrigen Bannrechte, welche im vorliegenden Gesetze bezeichnet sind; sie haben namentlich den nämlichen Entstehungsgrund, die grundherrliche Polizei und die Patrimonialgerichtsbarkeit, mit einander gemein. In dem Berichte ist eine doppelte Meinung hervorgetreten, die Meinung der Majorität und die einer Minorität. Jene will zwar auch die Aufhebung der Cavillerei, allein sie will eine Verzögerung dieser Angelegen heit, sie will Verhandlungen und weitere Erörterungen be sonders in Betreff der Entschädigungsfrage. Hierdurch fällt sie nun in eine Jncvnsequenz, und es scheint, als ob sie den jenigen Entstehungsgrund, der überhaupt allen Bannrechten zu Grunde liegt, ganz ignoriren wollte. —Von Haus aus ist die Cavillerei kein solches Gewerbe, welches ein Vor studium, eine mehrjährige Erlernung erfordert. Es ge hören zu diesem Handwerk oder zur Ausübung dieser Arbeit nichts weiter, als einige Handgriffe. So gut derJager seinen Hasen, sein Reh oder ein anderes Stück Wildpret zerwürkt, kann auch ein Landmann sein Thier selbst tödten, oder auch das getödtete, das gefallene abledern, es wird wenigstens dem Eigentümer, wenn er nur überhaupt Hand anlegen will, die Gelegenheit und die Befähigung, es zu thun, nicht abzu sprechen sein. Sicher wird man davon ausgehen, daß die Feldmeister keine besondere Handgeschicklichkeit beim Abdecken zu verrathen brauchen. — In der frühesten Vorzeit, wo die Cavillerei entstand, war eine dünnere Bevölkerung und vielleicht verhältnißmäßig mehr Nutzvieh; die Thierarznei kunde war in ihrer Kindheit, die Rohstoffe von den Thieren konnten nicht gehörig verwerthet werden, es war mehr Man gel an Absatz in Betreff der thierischen Products, die Land leute konnten diese, wie ihreProducte überhaupt, nicht so, wie in der jetzigen Zeit, verwerthen, das Vieh selbst hatte einen geringern Werth. So kam es, daß häufiger die Notwendig keit zu dem Geschäfte des Cavillers eintrat; der Eigentümer des kranken Thiers war sehr häufig in der Lage, sein Vieh preiszugeben, aus dem Grunde, weil es damals an sich einen geringern Werth, oder weil namentlich krankes Vieh gar keinen Werth hatte, Geld seltner war, und weiller zur Zeit, wo derBerkehr noch höchst unbedeutend war, nichtim Stande war, die Nutzungen, die aus dem getödteten Vieh gezogen werden konnten, gegen Geld abzusetzen. Aus diesem Grunde mußten in der Vorzeit sanitätspolizeiliche Vorschriften ge troffen werden, damit nicht dem Einzelnen, wie dem Staate durch Seuchen und andere Beschwerden Nachtheile bereitet würden. Zu jener Zeit war daher die Cavillerei eine Be lastung, die Jemand übernahm, und welche nicht selten durch die Nutzungen eines Grundstücks ausgewogen wurde. Auch gaben sich in den ältesten Zeiten, wo der Bildungsgrad der Menschheit auf tiefer Stufe stand, nur die bildungslosesten Leute zu dem lästigen und verachteten Zwangsgeschäfte her. — Alle diese Verhältnisse haben sich jetzt total geändert. Fast alle Landleute, wenigstens die intelligenter», haben einiger- maaßen Kunde von der Lhierarzneiwissenschaft, sie wissen ihr krankes Vieh abzuwarten, sie wissen ihre Products, und namentlich die Nutzungen von den Thieren, leicht überall ab zusetzen; es fehlt durchaus nicht an Gelegenheit hierzu, die Khiere haben einen größern Werth erhalten. Man weiß die Nutzungen aus kranken und verablebten Thieren besser zu gewinnen und einen Preis dafür schneller zu erlangen, als früher, die Landleute verstehen mit einem Worte dieUeber- bleibsel eines KhiersZbis auf die letzte Faser zu benutzen und zu verwerthen. Sie müssen also jedenfalls auch das Recht haben, die Nutzungen ihrer verablebten Thiere so weit zu nutzen, als nur immer möglich ist. Wollte man in dieses Recht eingreifen, so würde das eine Enteignung des Eigen- thums, eine Barbarei gegen den Eigentümer sein. In di^ ser Beziehung kann ich der Cavillerei unmöglich einen An spruch auf ein ihr anklebendes Privilegium noch zugestehen. Die Feldmeister sind auch in einer andern Lage, wie ehemals: die Verächtlichkeit des Geschäfts hat längst aufgehört. Es sind fast lauter wohlhabende, ja sogar reiche, mit großem Grundbesitz versehene Leute. Als ehrenhafte Mitbürger müssen auch sie der Zeit ihr Opfer bringen. Die Volksver treter haben dies jetzt, je eher, desto besser, zu verlangen. Wir würden, wenn wir für sofortige Aushebung der Cavillerei nicht thätigft wirkten, geradezu in eine Parteilichkeit ver fallen. Denn wenn wir das eine Gewerbe, z. B. die Musik, seiner Privilegien entkleiden, so muß auch ein anderes Privi legium ebenso gut fallen, wie die übrigen. Zer'ther beruhte die Cavillerei auf Verleihung, und diese Verleihung istwieder durch das Herkommen eingeführt. Das Herkommen ist also die einzige Grundlage, welcher die Cavillerei ihre Ent wickelung verdankt. Es besteht in ganz Sachsen kein Gesetz, wodurch dieselbe als neues Institut eingeführt worden ist; alle Gesetze, welche überhaupt in Sachsen, vielleicht in ganz Deutschland hierüber gegeben worden, beziehen sich nur auf das frühere Herkommen und die Gewohnheit, welche diese Cavillerei örtlich nothwendig machte, und enthalten Vor schriften, daß diese einmal besteh end en Gewohnheiten ge schützt werden sollten. Da nun ein Gesetz nicht bekannt ist, wodurch die Cavillerei wirklich als Einrichtung eingeführt ist,
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