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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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mand ein Stück pachten wollen. Nun muß der Verpachter aber für jeden Pachtzettel Lr^Ngr. geben, das ist ja aber gerade vielleicht der Preis des Pachtgeldes, er verpachtet seine Jagd und hat doch nichts dafür. Es ist auch nicht nöthig, -aß dieOrtsbehörde diese Zettel ausstelle; wer verpachten will, der stelle die Jagdzettel selbst aus; so viel über die Ausstellung der Jagdzettel. Ich komme nun auf den dritten Punkt, daß die Ortspolkzei die Aufsicht haben solhdarüber, daß der und der die Jagd nicht ausüben darf, und da heißt es: „unzu verlässigen Personen dürfen keine Jagdzettel ausgestellt wer den". Das ist also Polizeiverwaltung, und gleich dabei steht: „über Reclamationen entscheidet der Kreisrath". Das ist in der Lhat eine Art von Bevormundung und Weitläufig keit, die ich nicht begreife. Wenn Jemand seine Jagd ver pachten will, so wird er sie doch wahrhaftig an kein Kind oder an einen Blödsinnigen verpachten, er wird sie doch an Nie mandenverpachten, der ein unzuverlässiger Mensch ist, und wenn er es thut, so wird eine Reklamation nicht erst nöthig sein. Aber wollen wir denn aus Furcht vor Mißbrauch die Freiheit beschränken? Jemand pachtet diese Grundstücke, er ist aber gerade bei den und den Personen, die dieseFunction bekleiden, nicht beliebt, wird von ihnen vielleicht beneidet, sie möchten die Jagd selbst haben und verweigern ihm die Jagd zettel. Da kommen wir in ein Thema hinein, was sich nicht übersehen läßt, und ich bin daher der Ueberzeugung, wir kön nen diesen Punkt als*überflüssig füglich abwerfen. Berichterstatter Abg. Heubner: Ich kann nicht be greifen, wie die klaren Worte des Deputationsvorschlags in solcher Weise haben mißverstanden werden können, wie es der Fall gewesen ist! Ich frage, wenn es hier heißt: „Jeder Grundbesitzer und jeder andere Ortseinwohner, der in Auf trag des Grundbesitzers die Jagd ausüben will, hat bei der Gemeindebehörde des Orts eine Jagdkarte zu lösen." Kann man dies so verstehen, als ob jeder Grundbesitzer für jedeFlur- parcelle, die er besitzt, eine Karte zu lösen hat? Ist denn ein Grundstücksbesitzer eine Flurparcelle? Die Sache ist rein per sönlich, Jeder, der die Jagd ausüben will, sei es auf 300Acker oder auf 1 Metze Landes, ist verbunden, sich für seine Person durch eine Jagdkarte zu legitimiren. Wenn ich' also 6 ver schiedene Parcellen an 6 verschiedene Pachter verpachte, und diese haben selbst keinen Grundbesitz und auch keine Karten gelöst, so lösen sie sich nun diese Karten und legitimiren sich für ihre Person. Verpachte ich die Parcellen aber an 6 Grundbesitzer, die schon als ohnedies zur Jagd berechtigt Karten haben, so brauchen sie wegen des Pachtes keine neuen Karten zu lösen, denn die Karte geht eben nur auf die Per - so n. Bei dieser Gelegenheit muß ich mich zugleich gegen die Ansicht des Abg. Elstner erklären, welcher einen Unterschied gemacht haben wollte zwischen dem Grundstücksbesitzer selbst und den Personen, durch welche er die Jagd ausüben läßt. Denn es handelt sich ja nicht um den Grundstücksbesitzer in seiner Eigenschaft als solcher, sondern in seiner Eigenschaft als Mensch, und dabei kann rücksichtlich seiner eine Aus- I. K. nähme nicht gemacht werden, er ist in dieser-Beziehung ebenso gut gehalten, eine Jagdkarte zu lösen, wie jeder andere Ein wohner. Ich gehe nun auf die Einwände über, welche außerdem gemacht worden sind. Zunächst hat der Abg. Jahn verschie dene Fragen an mich gerichtet, und darauf will ich jetzt ant worten. Er hat zuerst gefragt: was ist eine polizeiliche Auf sicht? Diese Frage ist wohl nicht im Ernste gemeint, denn das braucht man ihm doch nicht erst zu erklären. Daß aber eine Aufsicht in Bezug auf die Ausübung des Jagdrechts er forderlich ist, wird Niemand leugnen. Es wird Niemand leugnen, daß, wenn einmal eine gesetzliche Bestimmung über die geschlossene Zeit besteht, wenn die Befürchtung nicht zurückgewiesen werden kann, daß bei Ausübung der Jagd leicht Nachtheile für andere Staatsbürger an Leben und Ge sundheitentstehen können, auch die Nothwendigkeit einer po lizeilichen Aufsicht nicht bestritten werden kann. Wir haben sie aber in die Hände gelegt, in die sie mit den geringsten Nachtheilen durch etwaige übermäßige Belästigung gelegt werden konnte, in die Hande der Gemeinden selbst. Es sind die von den Gemeinden gewählten Behörden, welche die Auf sicht üben sollen, und jede hat es sich selbst zur Last zu legen, wenn die Wahl so ausfällt, daß die polizeiliche Beaufsich tigung durch die Behörde eben eine Last wird., Er hat ferner gefragt: was eine ungehörige und schädliche Ausübung der Jagd sei? und darauf ist theilweise mit geantwortet. Wenn Jemand seine Jagd auf solche Weise ausübt, daß er den ge setzlichen Bestimmungen entgegentritt, oder dabei das Leben und die Gesundheit seiner Mitbürger gefährdet, so ist das eine schädliche und ungehörige Ausübung derJagd. Er hat ferner gefragt: was unerlaubte Mittel feiens die möglicherweise an gewendet werden können? und diese Frage will ich durch ein Beispiel beantworten. Es könnte Jemand auf seinem Grund und Boden in einer dem Verkehr sehr ausgesetzten Lage eine Grube anlegen und diese so einrichten, daß dadurch Menschen leben oder Gesundheit in Gefahr kämen. Das wäre ein uner laubtes Mittel und müßte abgestellt werden. Er hat sich endlich dagegen ausgesprochen, daß Strafen in §. 5,2 fest gesetzt worden sind. Es versteht sich aber von selbst, daß, wenn man bestimmte Verbote erlaßt, man auch die Uebertretung derselben mit Strafe bedrohen muß. Bor Allem aber muß ich mich darüber wundern, daß gerade der Abg. Jahn sich ge gen den hier aufgestellten Grundsatz ausgesprochen hat, wo nach bei der Bestimmung des Strafmaaßes dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum von 1 — 50 Lhlr. gelassen ist. Die Strafen werden künftig collegialisch zusammen gesetzte Gerichte zu erkennen haben, und es kann keinem Zwei fel unterliegen, daß es tausendmal zweckmäßiger ist, wenn diese Gerichte nach den verschiedenen Verhältnissen die Aus wahl zwischen dem größer» und mindern Strafmaaße haben, als wenn sie sie nicht haben. Es ist bei der noch geltenden Polizeigesetzgebung als höchst nachtheilig bemerkt worden, daß auf einzelne Uebertretungen ganz unverhästnißmMg 17*
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