Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Berichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten sächsischen Ständekammer ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Rezeßverhältnis gerichteten Antrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Lake üAllyais m Leipzig und mehreren anderen ähnlichen Vorgängen im In- und Auslande durch die Zusehenden kein Einhalt gethan, sondern dieses erst durch das Einschreiten der hewaffneten Macht bewirkt wurde. Daher ist auch in dem vorliegenden Falle keine Veranlassung vorhanden, aus gedach ter Unthätigkeit besondere Schlüsse zu ziehen. Die Garantie des Bundestages ist keineswegs — so wie in der Begründung behauptet wird — antiquirt, da nicht der deutsche Bund selbst, sondern nur die Bundesversamm lung aufgelöst, an deren Stelle aber bekanntlich die Reichs gewalt getreten ist. Uebrigens hat das Haus Schönburg nur in Betracht, daß durch die Bestimmungen Abschnitt IX. 8 4. die vollstän dige Gewährleistung seiner vertragsmäßigen Rechte und hier mit der Zweck der Declaration vom 18. Mai 1815 gesichert sei, sich der Berufung auf diese begeben, daher, wenn ihm jener Schutz entzogen werden wollte, es ohne Zweifel auf die, aus gedachter Declaration erlangten Rechte zurückzukom men befugt sein müßte. 13) Wahr ist es zwar, daß aus dem Vaterlandsvereine -itt Glauchau em Verein, der sich „Verein wider den Rezeß" nennt, hervorgegangen ist, und laut öffentlicher Nachrichten an der Spitze beider Vereine die Abgeordneten aus den Rezeß herrschaften stehen oder gestanden haben, der Verfasser der Begründung aber Obmann jener Vereine ist. Ein großer Th eil der Mitglieder des letztgenannten Vereins bestehet dem Vernehmen nach aus Mitgliedern der verschiedenen in den Gemeinden befindlichen Vaterlandsvereine, unter denen sich auch Mitglieder der Gemeinderäthe befinden mögen. Es er- giebt sich aber aus den Schriften des Vereins selbst, daß es ihm an Gegnern in den Gemeinden nicht fehlt, und daß alle derartige Auslassungen, wie „Fort mit dem Rezesse", „kein Wort mehr von Schönburg", das, durch Ausbreiten eines roth und weiß gewürfelten Teppichs unter dem Sitze des Vorstandes, erfolgte mit Füßen treten der Schönburgischen Wappenfarben, dessen sich in der Bekanntmachung der Re sultate der ersten Vereinssitzung gerühmt wurde, der Drohung, daß Zeder, der es mit dem Vereine nicht halten werbe, als „Absolutist" betrachtet werden solle, und die in Aussichtstell ung einer nicht außenbleiben werdenden Erndte für die, wel che sich dem Vorhaben des Vereins anschließen würden, von gedachtem Vorstande, nicht aber von den Gemeinden selbst ausgegangen sind. Gleichergestalt wurden auch die Gemeinden vom Vereine zu Einreichung von Petitionen und Erklärungen aufgefordert und ihnen solche zur Vollziehung zugeschickt, und wie leicht es solchergestalt ist, Unterschriften zu erlangen, ist bekannt. Daß übrigens, nachdem die vbgedachten Mitglieder des Vereins in die zu Beurtheilung der gestellten Anträge nieder gesetzte Deputation gewählt und der Obmann des Vereins und Antragsteller, von welchem die Bewegung gegen die Re zesse und das Haus Schönburg ausgegangen, mit der Be richterstattung darüber beauftragt wurde, diese nur im Sinne der Anträge ausgefallen, kann wohl eben so wenig Wunder nehmen, als sich daraus ein Schluß zu deren Gunsten zie hen laßt. Unrichtig ist es, daß in den Rezeßherrschaften gegenwär tig irgend eine andere Unordnung herrsche, als solche, welche eben aus dem Parteitreiben im Allgemeinen nothwendig her vorgeht und auch in anderen Landestheilen mehr oder weni ger stattsind et. Wenn endlich am Schluffe der Begründung Gerechtig keit verlangt wird, so ist es nicht die legislative, sondern die richterliche Staatsgewalt, welche deshalb anzugehcn ist und an die sich jeder, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt, wenden und Hilfe suchen kann, und auch, wenn das Recht auf seiner Seite ist, am sichersten finden wird. Die Ver fassungsurkunde, die Grundrechte und die allgemein konstitu tionellen Principien verwerfen jede Cabinetsjustiz, mag sie von der Regierung, oder den Kammern ausgehcn. Was endlich die gestellten Anträge selbst anbelangt, so wird gewiß jeder Unbefangene, besonders insoweit es sich da bei um gewaltsame Durchführung derselben oder um Eigen- thumsrechte handelt und dabei der Weg des Rechts umgan gen werden soll, das Unstatthafte derselben selbst ermessen. Nicht erst zu gedenken, daß mehrere der Verhältnisse, welche nach den aufgestellten Anträgen aufgehoben werden sollen, von den Grundrechten gar nicht berührt werden, oder letztere da, wo sie auch sonst anwendbar, nach Inhalt des Ausführ- ungsgesetzes besonderer Anordnungen, um sie in -Wirksamkeit zu setzen, nicht erst bedürfen. Druck der König!. Hofbuchdruckerei von C. C. Weinhold und Söhne.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview