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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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r ebner Aba. Emmrich sich ausgesprochen hat, möchte ich mich auch aussprechen. Ach wollte dieselbe Frage an den Herrn Rrgierungscommkffar richten, ob es nicht möglich sei, wie in Preußen/, auch unfern Goldmünzen, nament lich -en Louisd'ors einen festen Cours zu verschaffen. Der Herr Regierungscommiffar erklärte, es hätte sich in Deutschland kein Bedürfnis« gezeigt für die Goldmünzen, wenn ich ihn recht verstanden habe, einen derartigen Cours eknzuführen. Preußen muß doch dies Bedürfniß gefühlt haben, weil dort die Louisdor's in den Staatskassen zu einem festen Cours angenommen werden. Cs freut mich, daß ein Abgeordneter, der der Industrie angehört, das in Anregung gebracht Hat, denn im gewöhnlichen Publicum bildet der Zwangscours der Goldmünzen eine Handhabe, die zwischen dem Arbertsnehmenden und Arbeitsgebenden gegenseitig, ich möchte sagen, mitunter zu Goldbrankeleien au-artet, trotzdem, daß Landesgesetze dafür da sind. Es ist das eine sehr schwierige Frage, wenn der Arbeitnehmer, der das Gold zu einem höhern Course nimmt, als Kläger gegen seinen Brodherrn auftreten soll. Es würde daher gut sein, wenn die hohe Staatsregierung bei dieser Gelegenheit dahin strebte, dem Golde einen festen Cours zu verschaffen. Königlicher Commissar Frhr.v. Weissenbach: Ach mache darauf aufmerksam, daß zwischen den Verhältnissen hiesiger Lande und den Nachbarstaaten doch wohl ein großer Unter schied vorzuwalten scheint. Der betreffende Nachbarstaat hat sehr große Summen in Gold ausgemünzt, sie seit einer Reihe von Jahren für Silberzahlungen ausgegeben und aus diesem Grunde seinen Staatsangehörigen gegenüber die Obliegenheit, solche Goldmünzen zu dem nämlichen Werthe wieder bei den Kassen anzunehmen. Die Goldausprägung hiesiger Lande aber ist im Vergleich zu der bei weitem höhern Silberausmünzung sehr unbeträchtlich. Sachsen hat kein Bedürfniß, Gold zur Ausprägung anzukaufen; es werden daher auch Goldmünzen nur insoweit geprägt, als für diesen Zweck das Gold in natura an die Münze gebracht wird. Abg. v. Lossow: Ich muß im Allgemeinen der An sicht des Abg. Emmrich in allen Stücken beitreten und bin der Ansicht, daß, wenn man einmal dahin gelangt ist, Goldkronen zu schaffen, man auch gleichzeitig dahin streben muß, daß solche im allgemeinen Verkehr auch leicht circu- liren können. Das ist aber effektiv dadurch abgeschnitten, wenn eine solche Goldmünze keinen bestimmten Cours hat. Denn der Landmann, Handwerker und alle dergleichen Leute, die mit den Coursverhältniffen nicht vertraut sind, werden sich stets weigern, dergleichen Gold anzunehmen, denn sie sagen, Gold nehme ich nicht, ich weiß nicht, was es kostet. Ich sollte meinen, daß ein Ausweg dafür sich finden müsse, indem man diesen Goldkronen, wenn auch nm auf eine bestimmte Zeit, vielleicht auf 3 oder 6 Jahre, einen bestimmten Cours verleihe, und dabei sollte ich glau ¬ ben, kann auch der Staat Nichts verlieren, der sie eben ausgeprägt hat. Daher erlaube ich mir, den Wunsch aus zusprechen, daß von Seiten der hohen Staatsregierung dahin möglichst Anordnung getroffen werde, daß diese Gold kronen einen bestimmten Cours erlangen. Abg. Behr: Ich müßte mich sehr irren, wenn nicht in der Gesetzvorlage sich eine Bestimmung vorfände, daß eder Staat von Zeit zu Zeit bekannt zu machen hat, wel chen Cours die Goldmünzen haben sollen. Und wenn dies geschieht, so scheint allen billigen Anforderungen Genüge geleistet. Abg. Georgi: Der Münzvertrag fußt auf dem Grund atze, daß nur eine Währung existiren soll, und zwar die Silberwährung, als eine gesetzliche. Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß wir nicht dem Beispiele in andern Staaten gefolgt sind, welche eine doppelte Währung haben. Das, was sich dort in den letzten Jahren gezeigt hat, muß für uns zur Warnung dienen, nicht eine solche doppel» Währung,einzuführen. Ich berufe mich hierfür zunächst auf das Beispiel von Frankreich, wo allerdings eine dop pelte gesetzliche Währung stattfindet in Gold und in Silber. Da aber im Laufe der Zeit das relative Werthverhältniß zwischen beiden Metallen sich geändert hat, und der Re gierung keine Mittel zu Gebote stehen, eine solche Aender ung zu verhüten, so ist die Folge davon gewesen, daß das jenige Metall, welches verhältnißmäßig einen höhern Werth erlangt hat, sich aus dem Lande gezogen, und dagegen Das, was im Werthe verringert worden ist, nach -dem Lande hineingegangen ist. Es ist eine enorme Summe, welche in den letzten Jahren infolge dieses fehlerhaften Systems für Frankreich verloren gegangen ist. Das Sil ber ist dort aus der Circulation beinahe gänzlich verschwun den, und es hat sich Gold an dessen Stelle gesetzt. Daß man bei dem Münzvertrage für Deutschland bemüht ge wesen ist, derartigen Fehlern vorzubeugen, ist gewiß aner- kennungswerth. Ich gestehe, daß es mir zweifelhaft geblie ben, ob es überhaupt zweckmäßig gewesen ist, in diesem Münzvertrag die ganze Bestimmung wegen der Goldmün zen aufzunehmen, wie sie hier ausgenommen worden ist. Mir scheint, es wird namentlich, wenn einzelne Regierungen auch sich der Bestimmung entziehen, welche im Münzver trage Vorbehalten ist, daß für einen gewissen kurzen Zeitraum, also variable, ein Cassencours festgesetzt werde, die ganzeEinrich- tung eine ziemlich unpraktische bleiben. Da man aber einmal darauf eingegangen ist, derartige Goldmünzen zu prägen, so muß nach dem Wunsche derjenigen geehrten Abgeordne ten, welche sich dahin ausgesprochen haben, daß ein Kassen cours für einen kurzen Zeitraum, und -bemessen nach den relativen Werthverhältnissen der beiden Metalle und unter dem Vorbehalte, auch innerhalb dieses Zeitraums, je nach dem sich das Verhältniß ändert, den Kassencours abzuändern, von diesem Vorbehalte Gebrauch gemacht werden, denn nur so allein glaube ich allerdings, daß diese Münzen einen
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