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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ivcndig hält, von dem Rechte der Zurückforderung der Privat acten Gebrauch zu machen, nun, der kann sich nicht be schweren, wenn nach 10 Jahren darüber verfügt wird, wie es dem Sachwalter gut dünkt. Abg. vr. Arnest: Auch ich bin nicht der Ansicht, über die Frage über das Eigenthumsrechl der Acten die Kammer lange aufhalten zu wollen. Ich will an die Spitze stellen das Rechtserkenntniß des Appellationsgerichts zu Leipzig vom Jahre 1846, in welchem allerdings das Eigenthum der Privatacten dem Sachwalterstande zugesprochen wor den ist. Ich wende mich hiernächst, da ich von dem eigent lichen Streitpunkte absehen will, gegen eine Aeußerung des Abg. v. Nostitz, beziehendlich des gestern angenommenen §. 22. Ich muß hierbei noch darauf zurückkommen, daß allerdings zwischen Acten und Acten ein Unterschied besteht. Ueber einen langer fortlaufenden Rechtsstreit, über welchen ein Aktenstück gehalten wird, werden sich in diesem Acten- stücke natürlich sehr häufig Niederschriften der Art vor finden, daß eine an die andere sich reiht. Es thut dies aber auch nichts, weil es eben eine zusammenhängende Sache ist. Ein ganz gleiches Verhältniß findet auch bei den Gerichtsactcn statt und es wird allen den Herren hier, welche Gcrichtsacten vor Augen zu haben Pflegen, gewiß ganz genau bekannt sein, daß stets nach einem Protokoll mit einer Ausfertigung begonnen wird und daß z. B. auf einem vom Gerichtsboten zurückgebrachten Patente auf der letzten Seite, wenn noch Platz ist, mit den Concepten fort gefahren wird. Ebenso ist es auch in einem Privatacten- stück, wenn die dritte oder vierte Seite eines Bogens frei sind und etwas Neues zu den Acten kommt, der Advocat benutzt den freien Raum zu weitern Concepten oder sonsti gen Niederschriften. Ich wiederhole, die Sache hat in einem solchen Falle nicht nur nichts auf sich, sondern ist vielmehr in Ordnung. Was ich gestern erwähnte, be trifft aber solche Angelegenheiten, in welchen nur eine kurze Eingabe an eine Behörde zu machen ist. Ich habe vor zugsweise erwähnt, daß oft Denunciationsschriften so kurz sein werden, daß sie einen ganzen Bogen Concept nicht ausfüllen; dann wird es natürlich keinem Sachwalter ein sallen, wenn er eine solche Rügenschrist verfaßt, die sich auf drei Seiten des Bogens erstreckt, hinter dieser sofort mit einer neuen zu beginnen, sondern er wird diese Bogen hin ter einander in die Acten einheften, sie foliren und unter einer Rubrik in das Aktenstück aufnehmen. Kommt dann der Client und hat ein Interesse daran, das Concept zu er halten, so wird, da diese Bogen ein jeder ein besonderes Heft bilden, ein solcher Bogen aus dem Aktenstücke ausge heftet und der Client erhält das Concept; der Advocat hat keinen andern Nachtheil als den, welchen ich schon gestern erwähnte, daß die Folienzahl gestört wird. So viel rück sichtlich der Bemerkungen zu §. 23. Wenn nun der Herr v. Nostitz weiter hinzufügt, er stimme mit der Regierungs vorlage und werde, wenn der Antrag der einen Hälfte det'' Deputation angenommen würde, sich veranlaßt sehen, lieberge-- gen das ganze Gesetz zu stimmen, so muß ich bedauern, daß ich wiederholend eine solche Aeußerung, die gewissermaßen eine Androhung enthält, zurückweisen muß. Seien Sie über zeugt, meine Herren, und glauben Sie, daß durch den Er laß dieses Gesetzes dem Sachwalterstande an sich eine große Vergünstigung nicht erwiesen, noch weniger aber ihm damit ein Gefallen erzeigt wird. Davon kann gewiß nicht die Rede sein und ich kann Ihnen versichern, wenn Anträge der Mitglieder der Deputation, deren mehrere in dem Be richte enthalten sind und die gerade die in der Deputation befindlichen Sachwalter geglaubt haben, stellen zu müssen, und die wesentliche Principien berühren, abgelehnt werden, auch die Sachwalter in der Deputation noch sehr mit sich zu Rathe zu gehen haben werden, ob sie nicht ebenfalls ge gen das Gesetz selbst zu stimmen haben. Wenn also von dem geehrten Abgeordneten eine solche Befürchtung entge gengehalten wird, so beunruhigt mich das ganz und gar nicht, das muß ich offen erklären. Wenn ferner gesagt worden ist, daß der Advocat, wenn er die Privatacten aus bändige, durch die Verzichtleistung auf alle Ansprüche voll ständig gedeckt sei, so muß ich mit mehrern Rednern auch dies bestreiten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, auch abgesehen von dem Interesse einer dritten Person, daß, wenn von einem Sachwalter die Acten zurückgefordert wer den und der beteiligte Client den Empfang bekennt und allen spätem Ansprüchen entsagt, soviel wenigstens erreicht' wird, daß er einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadloshaltung oder wie man das sonst nennen will, nicht machen kann. Aber das wird nicht ausgeschlossen, daß, wenn der Sachwalter die Privatacten herausgegeben hat, der Client hinterdrein sagen kann, der Sachwalter hat die Sache schlecht geführt, er hat gegen meinen Auftrag ge handelt, hat Dinge gemacht, die ich ihm nicht geheißen habe. Und nun frage ich, meine Herren, wie soll sich ein Sach walter gegen solche Beschuldigungen und Vorwürfe schützen, wie soll er sich vertheidigen, wie soll er seine Ehre wahren? denn die Gerichtsacten weisen wohl nach, was eingegeben worden ist, aber nicht, wie der einzelne Client seinen Sach walter instruirt hat und ob die Eingabe mit der Instruc tion genau übereinstimmt oder nicht. In sofern schützt al lerdings diese Verzichtleistung gegen weitere Verunglim pfungen keineswegs. Ich habe bei der Frage ganz von der wissenschaftlichen Streitfrage abgesehen und mich natürlich blos fragen müssen: hat das Publicum einen Nachtheil, wenn der letzte Satz wegfällt,-oder haben die Sachwalter einen Nachtheil. Sie können wohl glauben, daß ich die Ansicht hege, daß, wenn es sich um die Wahl zwischen zwei Nachtheilen handelt,- natürlich der Nachtheil der größer» Gesammtheit allemal in erster Linie stehen muß, und daß man einzelnen Ständen zu Gunsten nicht das große Publicum benachtheiligen darf. Das ist ganz gewiß richtig, aber ich habe nur nicht darin,
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