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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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blatt von 1835, S. 614) enthaltenen Bestimmungen, in dem auch -Dasjenige, was daselbst in Bezüg auf die Juristen- fäcultät zu Leipzig bestimmt worden, wieder in Kraft tritt. Unser Justizministerium ist mit der Entscheidung von Mompetenzstreitigkeiten zwischen königlichen und receßherr- schaftlichen Gerichten, sowie von sonstigen Zweifeln, die sich etwa über die Anwendung der gegenwärtigen Verordnung, welche mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft tritt, ergeben, beauftragt. Im Bericht heißt es dazu: Zu VI., - den Gerichtsstand der Mitglieder des Hauses Schönburg bstr. ist nur zu bemerken, daß dieser nach §. 12, Abschnitt I. des Recesses vom 9. October 1835 (Gesetz- und Verordnungs blatt von 1835,' Seite 614) in Civil- und Crkminalsachcn bei dem Appellationsgcrichte zu Zwickau begründet ist, wo bei es vor der Hand auch in Betreff des Gerichtsstandes in Criminalsachen bewenden soll, was mit Rücksicht auf die provisorische Natur der Verordnung um so unbedenklicher erscheint, als das gedachte Appellationsgericht bis zur völli gen Regulirung des Verfahrens in Strafsachen in den Schönburgschen Receßherrschaften überhaupt noch zugleich als Criminalbehörde in Wirksamkeit bleiben muß. Wenn übrigens in einer Beziehung das königliche Spruchcollegium inmittelst an die Stelle der Juristenfacultät zu Leipzig ge treten war, so erschien es ganz folgerecht, nach geschehener Aufhebung des Spruchcollegiums jene,, auf die Juristen facultät bezügliche Bestimmung in §.12 des mehrerwähn ten Recesses wieder in Wirksamkeit treten zu lassen. Die nachträgliche Genehmigung vvn . §-24 wird daher ebenfalls empfohlen. Präsident v, Schönfels: Wenn Niemand über den §. 24 des VI. Abschnitts zu sprechen begehrt, so frage ich, .ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation nachträglich diesem Paragraphen ihre Genehmi gung ertheilt? — Einstimmig Ja. Der Bericht sagt hierzu: Soviel hiernächst die Verordnung vom 17. November 1856 angeht, so ist dadurch lediglich ein Zweifel gehoben worden, der allerdings hinsichtlich der Abfassung von Straferkenntnissen durch die Juristenfacutät zu Leipzig nach Maßgabe der Verordnung vom 15. September 1856, Z. 1, Absatz 3, außerdem leicht hätte Platz ergreifen können. Denn die in dem Strafgesetzbuch«: vom I I. August 1855, Art. 26 ff, in Betreff der alternativ angedrohten Geldstra fen enthaltenen Vorschriften weichen wesentlich von den früher hierunter giltigen Bestimmungen ab, was seinen Grund besonders darin findet, daß nach dem nunmehr ein geführten Verfahren die Actenverscndung zur Abfassung von Erkenntnissen in Strafsachen, sowie die Abgabe der Acten nach völlig geschloffenem Verfahren an eine von dem Untersuchungsgerichte getrennte Behörde nicht stattfindcn kann. Wo aber erstere noch eintritt, stellen sich die damit zusammenhängenden ältern Vorschriften als zweckmäßig dar, weshalb es gebilligt werden muß, daß dieselben für die Fälle, wo die Juristenfacultät zu Leipzig künftig noch Erkenntnisse in Criminalsachen abzufassen haben wird, auf recht erhalten worden sind. Die Deputation empfiehlt daher auch diese Bestimmung zur Annahme. Präsident v. Schön fels: Es handelt sich um die Bestimmung, welche in der Verordnung vom 17. Novcm. ber getroffen ist aufS. 613. Die Deputation empfiehlt die Annahme dieser Bestimmung und ich frage, ob die Kammer der Deputation in dieser Beziehung beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: Die Deputation be antragt schließlich: die Genehmigung zu den provisorisch erlassenen Verord nung vom 15. September und 17. November 1856 allenthalben nachträglich zu ertheilen. ' Referent Bürgermeister Müller: Ich verlese nun das Specielle in der Verordnung v. 17. Novbr. 1856 (s. dieselbe L.M. II. K. Nr. 5. S. 50); welche sich wiederum auf die eben'jetzt zur Abstimmung gebrachte Verordnung bezieht. Wenn von den receßherrschaftlichen Gerichten an die Juristenfacultät zu Leipzig solche Sachen zum Verspruch eingesendet werden, in welchen ein nach dem Strafgesetzbuche mit.Gefängnkß-, oder Geldstrafe zu ahndeüdes Verbrechen .vorliegt, so hat die Juristenfacultät, wie dies nach Art. 20 _.-ks Criminalgesetzbuches vom 30. März 1838 zu geschehen hatte, alternativ, jedoch so Viel die Geldstrafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen Summe zu erkennen, und es „ffeht sodann dem Untersuchungsgerkchte die Wahl der Straf art, sowie, wenn Geldstrafe gewählt wird, die Bestimmung des Betrags der letzter» zu, wobei jedoch ein Tag Gefäng- rnß einem Geldbetrag von 10 Ngr. bis 5 Thaler gleich zu achten ist. Im Uebrigen sind auf dergleichen Fälle die Bestim mungen in Art. 20 des gedachten Criminalgesetzbuches, auch wegen Abänderung der getroffenen Wahl, sowie der Erläu terung zu Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs im Ge setze vom 16, Juni 1840 (Seite 102 des Gesetz und Ver ordnungsblattes) zur Anwendung zu bringen. Präsident v. Schönfels: In Bez'ug auf diesen De putationsantrag werde ich die Frage durch Namensaufruf an die Kammer zu richten haben, da cs sich hier um ein Allerhöchstes Decret handelt. Die Deputation beantragt die Genehmigung zu den provisorisch erlassenen Verordnungen bezüglich der Schon burg'sch en Rc- ceßherrschaften allenthalben nachträglich zu er theilen, und ich frage, ob die Kammer ihrer Depu tation in dieser Beziehung beistimmt? Es antworten sämmtüche Anwesende nut Ja: Sccretär v. Egidy, v. Bühlau, - Bürgermeister Wimmer, Freiherr v. WM, Freiherr v. Kalitsch, o. Könnerktz, Graf Milbing v. Königsbrück, Graf Einsiedel-Reibersdorf, Freiherr v. Biedermann, Klostervoigt v. Postrn, Kammerhcrr v. Lüttichau, Kammerher v. Metzsch, Graf v. Riesch, Bürgermeister Starte, Bürgermeister Koch, v. Römer, Major v, Carlowitz, Bürgermeister Gottschald, Kammerhcrr v. Aehmen, Bürgermeister Clauß, Freiherr v. Rochow, Oberbürgermeister Pfotenhauer,
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