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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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ordnung recht verstanden habe, so soll auch künftig der Gebrauch der Brückenwaagen nachgelassen und bei den Brückenwaagen der Gebrauch der alten Gewichte nicht strafbar sein, insofern nur der Eigenthümer das Resultat des auf der Brückenwaage ermittelten Gewichtes auf das neue Gewicht reducirt. Indessen würde es mir sehr angenehm sein vom Herrn Negierungscommissar vielleicht in dieser Beziehung meine Auffassung bestätigt zu sehen. Königlicher Kommissar vr. Weinlig: Ich glaube doch, daß hier der Auffassung des Herrn Abgeordneten rücksichtlich des Gebrauchs älterer Gewichte für das Wägen auf Brücken waagen ein Mißverständniß zu Grunde liegt. In den Motiven (ich kann die Stelle im Augenblicke nichr gleich auffinden) ist rücksichtlich der Waagen eine Bemerkung enthalten, die wahrscheinlich zu diesem Mißverständnisse Veranlassung gegeben hat. Es ist da nämlich von Brücken waagen und überhaupt von nichtgleicharmigen Waagen die Rede. Wei diesen nichtgleicharmigen Waagen, namentlich bei den eigentlichen Schnellwaagen, die keine Brücken waagen sind, kommt es sehr oft vor, daß mit Rücksicht auf das Laufgewicht, welches überhaupt keine auf ein bestimmtes System zu beziehende Größe ist und welches auf dem Waagebalken verschoben wird, die Eintheilung des Waage balkens noch unter Zugrundelegung des alten Gewichts gemacht ist. Diese Waagen sind deshalb nicht unzulässig, denn die ganze Sache ist nur eine Rechnungssache und das Resultat kann mit Leichtigkeit immer reducirt werden. Menn Sie aber auf einer Brückenwaage, wo Sie allemal nur einen decimal-proportionalen Theil anlegen, sei es nun der zehnte, der hundertste oder auch der tausendste .Theil von dem Gewichte, das auf der andern Seite angegeben werden soll, wenn Sie sich da wollten der zehn Theile älterer Pfunde bedienen, so würde das meiner Meinung nach nicht zu lässig sein, denn das wären allerdings wirkliche Gewichts stücke, die mit der neuen Einrichtung durchaus nicht stimmen würden. Es ist dafür, daß kein Mißverständniß obwalten kann, wohl auch schon in der Bestimmung der Aichordnung gesagt, welche ausdrücklich sagt, „daß Decimaltheile des gesetzlichen Gewichts als Proportionalgcwicht für Brücken waagen nicht verboten sein sollen, obgleich die allgemeine Eintheilung in 30 Loth u. s. w. erfolgt". Daraus ergiebt sich von selbst, daß man auch beim Gebrauch der Brücken waagen nicht an die Beibehaltung des alten Gewichts, sondern an den proportionalen Theil des neuen Gewichts gedacht hat. Es würde auch in der That Niemandem etwas nützen, dieses alte Gewicht beizubehalten, weil er dann allemal eine Umrechnung vornehmen muß und zwar nach dem sehr unbequemen Reductionsverhaltniß von 107:100 während, wenn er das richtige Gewicht hat, die Waage ihm sofort das Gewicht angiebt. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand weiter über diese §§.9,10,11 und 12 zu sprechen wünscht. Da dies nicht der Fall ist, so schließe ich die Debatte und ertheile jetzt dem Herrn Referenten das Schluß wort. Referent ».Biedermann: Ich habe nichts hierzu zu bemerken, da hierüber vom königlichen Kommissar ge nügender Aufschluß gegeben worden ist. Präsident v. Schönfels: §. 9 wird von der Depu tation zur unveränderten Annahme empfohlen. Ich frage, ob die Kammer dieser Ansicht Beifall schenkt? — Einstimmig Ja. §. 10 wird ebenfalls von der Deputation zur An nahme empfohlen, jedoch mit einer Einschaltung und zwar der, daß nach den Worten in der dritten Zeile von unten „ungleicharmige Waage" die Worte eingeschaltet wer den: „auf Gebinde". Ich werde zuvörderst die Frage auf den Paragraph richten, und dann erst auf die Einschaltung. Ich frage, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation den §. 10 anzu nehm en gemeint ist? — Einstimmig Ja. Ich frage weiter, ob sie der Einschaltung, wie sie von mir jetzt erwähnt ist, Beifall schenkt? — Einstimmig Ja. §.11 wird von der Deputation zur unveränderten Annahme empfohlen. Ich frage nun, ob die Kammer sich auch in dieser Beziehung mit ihrer Deputa tion einverstehen will? — Einstimmig Ja. Ein Gleiches tritt ein in Bezug auf §. 12, und ich frage, ob die Kammer der Ansicht ihrer Deputa tion beipflichtet? — Einstimmig Ja. Wir würden nun zu §. 13 übergehen. Referent v. Biedermann: §. 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1859 in Kraft. Maße, welche nach den bestehenden gesetzlichen Be stimmungen bereits von dermalen dazu befugten Behörden gearcht und gestempelt sind, können bis zum 1. Januar 1862 auch ferner gebraucht werden; bei jeder eine neue Justirung nöthig machenden Reparatur sind sie jedoch auch vor diesem Tage zu berichtigen und zu stempeln, im Falle der Unausführbarkeit der Berichtigung aber zu ver nichten und mit neuen Maßen zu vertauschen. Der Bericht lautet: §. 13. Die vielfach laut gewordenen Wünsche, daß. das neue System gleichzeitig mit Preußen, also den 1. Juli 1858, ins Leben treten möchte, haben die jenseitige Deputation veranlaßt, sich über diesen Gegenstand mit dem königlichen Kommissar zu vernehmen. Dabei hat sich ergeben, daß die Erfüllung jener Wünsche zwar unmöglich, aber es doch thunlich sei, einen etwas früher» Einführungstermin, als beabsichtigt war, und zwar den 1. November jetzigen Jahres, anzunehmen und es ist daher jenseits beschlossen worden, daß in der ersten Zeile des Paragraphen die entsprechende Abänderung gemacht werden solle, mit welcher der Para-
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