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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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auf Beschlagnahme in Kenntniß gesetzt und ihr zu den nvthigen Vorbereitungen eine angemessene Frist gelassen wird. Deshalb schlägt die Minorität folgende Fassung für §. 10 vor: „Beschränkung bei Beschlagnahme des Postinventars. Das im Privateigentum der Vorstände von Post anstalten befindliche, zur Postverwaltung dienende Inven tar und die für den bestallungsmäßigen Pferdebestand er forderlichen Fouragevorräthe der Poststationsinhaber dür fen nur dann im Wege der Execution in Beschlag genom men werden, wenn die betreffende Justizbehörde der Ober- poftdirection von dem Vorhaben der Beschlagnahme vor her Kenntniß gegeben hat und von Abgang dieser Anzeige an eine Frist von drei Wochen ohne Erledigung der Sache abgelaufen ist." Die Minorität verwendet sich für Annahme dieser Fassung, weil durch selbige der Rechtsweg nicht völlig ab geschnitten, sondern nur auf eine kurze Zeit unterbrochen wird, während welcher die Oberbehörde die nöthigen Maß regeln treffen kann, um die Unterbrechung des Postverkehrs zu verhindern; sie bittet, diese Fassung ferner aus dem Grunde zu genehmigen, weil durch selbige der Credit der Posthalter eher erhöht als beeinträchtigt wird und macht schließlich nur noch darauf aufmerksam, daß, wie auch die Majorität gar nicht bestreitet, zeither eine so weit gehende Maßregel, wie in dem §.10 des Entwurfs und auch noch nach dem Majoritätsvorschlage enthalten ist, in Sachsen noch gar nicht, bestanden hat, indem die Postordnung vom 27. Juli 1713, §. 3 lediglich vorschreibt: „Es sollen um mehrer Sicherheit und Commodität derer Reisenden, auch auf selbigen jezuweilen gehenden kostbaren Dinge willen, die Posthäuser mit allen Ein quartierungen unbelegt bleiben. Hiergegen sind die Post beamten und Bedienten, als Eigenthumsherren derer Grund stücken, der Mitleidenheit halber zu einem leidlichen Bei trag verbunden und deswegen sich mit denen Obrigkeiten, oder mit wem es sonst nöthig, zu vergleichen und abzu finden schuldig. Ließe sich aber einige Saumseligkeit spüren, und wüchsen die kraoskationes auf, so sollen sie, die Postbeamte und Bedienten, dennoch mit Personalexe- cution nicht belegt, weniger sie zu dem Abtrage mit Ab- pfändung derer Postpferde oder anderer zur Post gehörigen Gerqthschaft, angehalten; sondern in solchen Fallen allein das Wirthschaftsvieh oder andere Mobilien und Moven- tien, zum Subsooko Lxeoutioms genommen werden; Wie denn auch denen Postbedienten ihre Besoldung, außer vor erkaufte Postpferde, Wagen, Geschirr und Fütterung, mit Arrest nicht belegt, noch, wenn ja auf diesen Fall derselbe zu verstatten ist, auf das ganze Quantum ertheilt, son dern so viel, als der unentbehrliche Unterhalt vor Pferd und Mann erfordert abgezogen und der Gläubiger von dem Uebrigen nach und nach befriedigt werden soll." Es ist also in dieser altern Bestimmung lediglich von einem Beitrage der Postmeister als Eigenthümer der Post häuser zu den Einquartierungslasten die Rede und sollen die Postmeister nur wegen dieser Prästationen weder mir Personalexecution belegt werden,— was jetzt ohnehin nicht mehr vorkommt, — noch sollen ihnen wegen dieser Prästa tionen die Postpferde und die Postgeräthschaften abgepfändet werden. Die übrige allegirte Vorschrift verbietet blos die Beschlagnahme der gesammten Besoldung des Postbe amten, in welcher Hinsicht jetzt auch schon durch das Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835, §. 12 (Gesetzsammlung Seite 175) verbunden mit dem Executionsgesetze vom 28. Februar 1838, §. 68 (Gesetzsamm lung Seite 89) eine veränderte Sachlage eingetreten ist. Es ist somit diese ältere Bestimmung der Postordnung von1713 schon zeither nicht mehr anwendbar gewesen und es hätten, wenn vorkommenden Falls der Antrag auf Abpfändung eines im Privatgeigenthum befindlichen Postpferdes gestellt worden wäre, lediglich die Bestimmungen des Executionsgcsetzes vom 28. Februar 1838 als maßgebend befunden werden können. Diese letztem sind auch geeignet, etwaigen Chicanen vorzu beugen, da sie den Executionsrichter ausdrücklich anweisen, das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen und die möglichste Schonung seines Hausstandes zu beobachten. Mag nun auch aus dem Umstande, daß zeither die Be schlagnahme des Postinventars, wenn es imPrivateigenthume der Postbeamten ist, zulässig war, nicht unbedingt folgen, daß §. 10 der Vorlage in Wegfall kommen müsse, so ergiebt sich doch hieraus die Zulässigkeit, die Bestimmung des Pa ragraphen auf das äußerste Maß der Notwendigkeit zu reduciren. Und dies ist in der Fassung des Minoritätsvor schlags geschehen. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über §. 10 das Wort zu ergreifen sein. Herr Bürgermeister Hennig hat zuerst das Wort. Bürgermeister Hennig: Es liegt auch in diesem Pa ragraphen ein Majoritäts- und ein Minoritätsgutachten vor, nur daß sie ernsterer Art sind, als bei dem vorigen Paragraphen. Ich werde mich auch hier für die Minori tät erklären. Privilegien und Exemtionen sind schon im öffentlichen Rechte nicht zu begünstigen, noch viel weniger aber, meiner Ansicht nach, da, wo es sich handelt um die Verfolgung von Privatrechtsansprüchen. Es ist eine der ersten Forderungen im Staate, daß Privatrechtsansprüche völlig gleich vor dem Gesetze behandelt werden. Es muß vollständige Gleichheit stattsinden, sowohl in der Beurtheil- ung derselben als im Verfahren, und es darf keinen Unter schied machen, ob ein Schuldner diesem oder jenem Stande angehört, ob ein Schuldner diese oder jene Person ist. Kann das Inventar eines Pofthalters nicht mit Beschlag belegt werden, so wird ihm ein Moratorium auf Lebenszeit er theilt; denn er darf es nur einigermaßen klug anfangen, wenn einmal seine Absicht dahin geht, so wird er niemals mehr Inventar besitzen, als eben für den Betrieb der Post nothwendig ist, und niemals mehr Fouragevorräthe haben, als auf 3 Monate erforderlich sind, wahrscheinlich hat er nicht einmal so viel. Andererseits ist es aber für einen Posthalter, der wirklich solide Grundsätze hat, von besonde rem Nachtheile, wenn diese Bestimmung stehen bleibt; es können Falle denkbar sein, wo ein Posthalter der Hilfe An derer bedarf, um zu geeigneter Zeit größere Einkäufe zu machen; es wird aber Jeder Bedenken tragen, einen sol chen Mann mit Geldmitteln zu unterstützen, denn er muß sich sagen, daß es von dem guten Willen des Posthalters abhängt, ob und wann er ihm seine Forderung restituiren
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