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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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will. Ich glaube daher, daß der Vorschlag der Minorität richtiger ist, weil er den Postverkehr gehörig berücksichtigt, andererseits aber auch die bestehenden Rechtsvorschriften be achtet. v. Zehmen: Als Mitglied der Majorität der Depu tation muß ich mir in Bezug auf Das, was der Herr Bür germeister Hennig so eben geäußert hat, einige Gegenbe merkungen erlauben. Gewiß sind auch wir bei Aufstellung unsers Gutachtens von der Ueberzeugung ausgegangen, daß es mit Abweichungen von dem gemeinen Rechte überhaupt sehr genau zu nehmen sei und namentlich in Fällen, wo Jemandem die Möglichkeit abgeschnitten werden könnte, sein gutes Recht auch im Executionswege zur Geltung zu bringen. Indessen glaubten wir doch, daß in dem vorlie genden Falle eine weitergehende Ausnahme zu gestatten sei, als die Minorität sie zulassen will. An die Spitze meiner Ausführung muß ich stellen, daß die ganze Aus nahme, wie der Entwurf sie vorschlägt und die Majorität der Deputation sie billigt, lediglich im öffentlichen Inter esse aufgestellt ist, keineswegs aber im Interesse des Post halters; wie es uns ganz gleichgiltig ist, ob ein Posthalter deshalb mehr oder weniger Credit genießt. Im allgemeinen und öffentlichen Interesse haben wir aber geglaubt, eine Ab weichung von dem gemeinen Rechte gestatten zu müssen, als eine Nothwendigkeit, und solche Abweichungen sind ja auch im gemeinen Rechte nicht selten. Ich erlaube mir in dieser Beziehung auf das Executionsgesetz zu verweisen, aus welchem auch in dem Gutachten der Majorität einzelne Bestimmungen ausgenommen sind. Auch das Executions gesetz vom 28. Februar 1838 schreibt dem Richter vor, daß er bei Ausführung der Beschlagnahme in Beziehung auf den Schuldner und dessen Vermögensbestandtheile eine ge wisse Rücksicht zu nehmen habe. Er darf nur diejenigen Bestandtheile des Vermögens des Schuldners, soweit es zu seiner freien Verfügung steht, mit Beschlag belegen. Der Posthalter ist in Beziehung auf das Postinventar, Pferde, Wagen, Schiff und Geschirr, Futtervorräthe und dergleichen auch in gewisser Hinsicht in der Lage, nicht frei darüber verfügen zu können, denn er muß dasselbe fort während im Stande erhalten, es completiren, wo nöthig, neue Vorräthe kaufen wenn eine Ergänzung nöthig ist; -er steht also auch hierin in ganz analoger Stellung, wie jeder andere Schuldner, der über einen Theil seines Ver mögens nicht frei verfügen kann. Es sagt aber ferner die Executiousordnung in Z. 46 und 54, daß der Richter bei Abpfändungen überhaupt Rücksicht zu nehmen habe auf diejenigen Gegenstände, welche der Schuldner braucht, um das ihn nährende Gewerbe fortzutreiben. Das würde also schon an und für sich eine Hinweisung für den Richter sein, dass er dem Posthalter bei der Auspfändung diejenigen Ge genstände lassen müsse, die ihm zur Fortsetzung seines Ge schäfts unentbehrlich sind. Die Executionsordnung sagt weiter in Z. 53, daß bei Auspfändungen eines LandwirthS das landwirtschaftliche Inventar soweit es zur fernem Bewirthschaftung des Gutes unumgänglich nothwendkg ist, nicht abgepfändet werden darf. Wir haben also bereits im Executionsgesetze selbst vielfältige analoge Bestimmungen, welche dem Gläubiger in Bezug auf die Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners, an welche er sich halten will, beschränken. Die Bestimmungen des Entwurfs, welche die Majorität noch überdies zu modisiciren vorge schlagen hat, gehen also nur ein klein Wenig weiter, als die Bestimmungen des Executionsgesetzes selbst ohnehin schon gehen; wir finden diesen Schritt aber für unabweisbar nothwendig im öffentlichen Interesse. Wird das Inventar des Postmeisters der Beschlagnahme mit unterworfen, so würde z. B. auch der Fall leicht möglich sein und eintreten können, daß wenn der Posthalter gleichzeitig Landwirth* schäft har, was sehr häufig der Fall ist, ihm dann nach dem Executionsgesetze die Pferde, das Schiff und Geschirr, so wie die Vorräthe, welche er zum Betriebe der Land wirtschaft braucht, nicht würden abgepfändet werden dürfen, wohl aber Das, was er zur Beförderung der Post hätte. Es könnte also der Fall eintreten, wenn das Executions» verfahren gegen den Postmeister bis zu diesem Punkte ge diehen ist, daß der Posthalter ganz ruhig mit seinen Pferden auf seinen Acker hinauszöge, wahrend die Postreisenden vor der Post hielten und der Postdienst aus Mangel an Pferden eine Unterbrechung erlitte. Wir haben nun allerdings, im Interesse des Postdienstes und des öffentlichen Verkehrs des reisenden Publicums, überhaupt es zu einem solchen Falle nicht kommen lassen zu dürfen geglaubt. DieBe« sorgniffc, welche die Minorität in dieser Beziehung ausge stellt hat, scheinen uns in der That zu weit zu gehen. Sie sagt nämlich: „Ist es nicht hart, wenn z. B. Jemand seine Hafer» ernte an den Beamten der Posthalterei verkauft, das Kauf geld creditirt und zuletzt seine Forderung einbüßt, weil der Schuldner nichts weiter besitzt, als ein ansehnliches In ventar zu Betreibung der Posthalterei?" Nun, damit dieser Fall überhaupt eintreten könne, wird schon vorausgesetzt, daß der Posthalter bereits soweit aus-- gepfändet sei, daß er eben nichts mehr hat, woran der Gläubiger sich halten könne, als sein Inventar. Tritt ein solcher Fall überhaupt ein, so wird die Oberpostbehörde ohnehin schon in dem Interesse des Dienstes dafür sorgen, daß der Posthalter sobald möglich entlassen wird. Daß ihm ein Moratorium auf Lebenszeit, wie ein geehrter Redner vorhin bemerkte, durch unfern Vorschlag gegeben würde, das habe ich in der That nicht befürchtet und wird wohl unter solchen Umstanden auch nicht eintreten, denn ein Postmeister, der so weit heruntergekommen ist, daß er auS- gepfändet wird, kann sein Geschäft nicht fortfetzen. Hak ihm aber dennoch ein Gläubiger etwa, wie im Beispiele der Minorität gesagt wird, eine ganze Ernte auf Credit
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