Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Mitt Heilungen über die Verhandlungen des Landtags» I. Kammer. 18S8 Dresden, am 8. März Zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 27. Februar 1858. Inhalt: Urlaubsgesuch. — Fortsetzung der Berathung des Berichts der ersten Deputation über das königl. Decret, den Entwurf zu einem Postgesetze betr. Besondere Berathung und Beschluß fassung über §§. 11—24. Die Sitzung beginnt um 11 Uhr 25 Minuten in An wesenheit des Herrn Staatsministers v. Beust und des königlichen Commissars v. Ehrenstein, so wie in Gegen wart von 37 Kammermitgliedern. Präsident v. Schönfels: Ich bitte, Platz zu nehmen, meine Herren. — Meine Herren, ein Protokoll ist nicht zu verlesen, ein Registrandenvortrag kann eben so wenig statt- stnden, aus Mangel an Nummern. Ein Urlaubsgesuch ist eingegangen vom Herrn Grafen Riesch; derselbe wünscht wegen Privatangelegenheiten auf die Zeit vom 1. bis zum 3. März Urlaub und ich frage, ob die Kammer dieses Gesuch genehmigen will? — Ein stimmig Za. Wir können sogleich, da etwas Weiteres nicht mitzu- theilen ist, zur Tagesordnung übergehen, und ich ersuche den Referenten, Herrn Bürger meister Müller, den Rednerstuhl zu betreten, um uns den Bericht vorzutragen über das Königliche Decret, den Entwurf zu einem Postgesetze betreffend, soweit derselbe noch nicht vorgetragen ist. Referent Bürgermeister Müller: Wir sind bei der ge strigen Sitzung bis zu §. 11 gekommen, derselbe lautet: 8.11. Verfügung über Postsendungen. Die der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen können nur von Gerichts-, Polizei- oder Zollbehörden oder durch deren Vermittelung mit Beschlag belegt werden. Dagegen ist der Absender der Postanstalt gegenüber befugt, über jede von ihm der Postanstalt zur Beförderung l. K- <2. Abonnement.) übergebene Sendung, unter Beobachtung der hierüber er- theilten Vorschriften, so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. Die Motiven lauten: Zu §. 11. Die unerläßliche Verpflichtung der Postanstalt zu Wah rung des Briefgeheimnisses kann nur da aufhören, wo ein höherer Zweck, wie die Sicherheit der Person und des Ei- genthums oder ein allgemeinerer Staatszweck, wie ihn die Abgabengesetze verfolgen, in den Vordergrund tritt. Auch in diesen Fällen wird die Beschlagnahme einer Postsendung nur auf Verantwortung derjenigen Behörde erfolgen kön nen, welche die erstere anordnete. Anders aber verhält es sich mit dem Aufgeber einer Postsendung, welchem, gegen Beobachtung der dafür angeordneten Vorsichtsmaßregeln, die Verfügung über den von ihm der Post überlieferten Gegenstand so lange überlassen werden kann, als denselben der Adressat noch nicht in Empfang genommen (acceptirt) hat. Es versteht sich dabei, daß hierdurch dem Staate, keine Kosten erwachsen dürfen, die Folgen einer irrigen oder veränderten Disposition vielmehr nur ihren Urheber treffen können. Der Bericht sagt: Zu 11. Wie in dem allgemeinen Theile dieses Berichts be reits bemerkt worden ist, genügt es der Deputation nicht, daß des Briefgeheimnisses nur indirect gedacht werde, wie dies in den Motiven zu §. 11 geschehen ist. Vielmehr er achtet sie für zweckmäßig, daß die bestimmte Vorschrift: „Die Postanstalt hat das Briefgeheimniß zu wahren" in das Gesetz ausgenommen werde. Der paffende Platz hierzu dürste aber nicht §. 11 sein, da §. 11 in dem zwei ten Abschnitte steht, welcher von den besondern Vorrech ten der Staatspostanstalt handelt. Die Deputation wird daher obige Bestimmung bei §. 24, wo die Vorschriften über die Gewährpflicht der Post behandelt werden, in Vor schlag bringen. Der Absatz 2 von §. 11 füllt eine jetzt vorhandene Lücke aus, auf die schon im Eingänge dieses Berichts hin gewiesen wurde. Derselbe stimmt auch ziemlich wörtlich mit Art. 10 des Nachtrags zu dem revidirten Postvereins- vertrage vom 5. December 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, S. 29) überein. Es kam hier nur noch die Frage in Erwägung: ob es nicht erforderlich sei, ausdrücklich zu bestimmen, wer der Post gegenüber als Absender zu betrach ten sei? 56
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview