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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Zu dieser Erwägung mußte sich die Deputation um so mehr veranlaßt sehen, als bei Sparkassen, Leihanstalten, Banken und ähnlichen öffentlichen Instituten ebenfalls Vorschriften darüber bestehen, wer zur Empfangnahme des Geldes oder zur Rücknahme des Pfandstücks als legitimirt auzuschen »ei. Als Resultat dieser Erwägung und der veranlaßten Vernehmung mit dem Herrn Regierungscvmmissar stellte fick jedoch die Ansicht fest, daß die nähern Bestimmungen hierüber, weil sehr verschiedene Fälle vorkommen, in denen je nach Umständen die Vorzeigung des Postscheins oder des Petschafts genügen oder auch anderer Nachweis sich nötyig machen kann, in die Instruction für die Postbeamten zu bringen seien. "Deshalb findet die Deputation für angemessen, §.11 unverändert zu genehmigen und empfiehlt dies der Kammer. Präsident v. Schönfels: Es würde nun das Wort über §. 11 zu ergreifen sein. Es scheint sich Niemand über dieün Paragraphen äußern zu wollen, ich werde daher zur Abstimmung verfchreircn und die Frage an die Kam mer richten: ob Sie §. 11 nachAnrathen Ihrer De putation unverändert anzunehmen gemeint 'ind? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: ß. 12. Befreiung der Postgcschirre von Communicationsabgaben. Die ordentlichen Posten nebst den dazu gehörigen Bei wagen, die im Dienste des Staates versendeten Couriere oder Staffelten, die vom Dienste ledig auf die Station zurück kehrenden Postfuhrwerke und Postpferde, ingleichen die Briefträger und Postboten bei ihren Dienstwegen sind von allen Communicarionsabgaben befreit. Die Motiven lauten: Zu §. 12. Die schon zeither bestandene Befreiung der ordentli chen Posten von Communicationsabgaben erstreckt sich auf Diejenigen sowohl, welche vom Staate, als diejenigen, welche von Privaten und Corporationen erhoben werden. Würde -Zs sich bei Entrichtung der erstem lediglich um die Leistung Der einen Staatskasse an eine andere handeln, so bedarf es dagegen, so viel derartige Erhebungen für Rechnung von Privaten oder Corporationen anlangt, zu solchen jeder zeit besonderer Conceffion der Regierung. Diese kann sich nicht für ermächtigt halten, jene Conceffion auch zum No.chthett der Staatskasse zu ertheilen, was offenbar gesche hen würde, sollte sich die fragliche Leistung auch auf regel mäßige, für Rechnung des Staates coursirende Posten er strecken und es ist bei derartigen Conceffionen die Befrei ung des letztem allenthalben ausdrücklich Vorbehalten Morden. Anders verhält es sich mit den Extraposten, hinsicht lich deren ein öffentliches Interesse nicht in Frage kommt und für Welche daher auch eine .Befreiung nicht beansprucht Werden kann. ZM Bericht heißt es: Au tz. iL schlägt die Deputation mit Rücksicht darauf, daß nach dem Inhalte des Paragraphen auch Briefträger und Postboten von Communicationsabgaben frei sein sollen, vor: in der Ueberschrift die Worte: „der Postgeschirre" wegzu lassen, übrigens aber §. 12 zu genehmigen. Präsident v. Schönfels: Ich würde nun erwarten, ob Jemand über §. 12 das Wort verlangt, wo nicht, so frage ich: ob die Kammer, mit Vorbehalt der Ab stimmung über den Abänderungsvorschlag, §. 12 anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Die Deputation schlägt vor, in der Ueberschrift die Worte: „der Postgcschirre" wegzulassen. Wollen Sie derselben hierin beipflichtcn? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §. 13. Benutzung von Neben- und Feldwegen. Sollten die von den Posten regelmäßig cinzuschlagenden öffentlichen Straßen und Communicatioswege gar nicht oder doch so schwer zu passiren sein, daß erhebliche Ver zögerungen daraus entstehen würden; so ist es den ordent lichen Posten, Extraposten, Courieren, Staffelten, Postboten und Landbriefträgern gestattet, sich der Neben-, Feld-, Fuß- und sonstigen Privatwcge zu bedienen und selbst offene Fluren zu passiren. Der etwa dabei angerichtcte Schaden wird dem darauf antragenden Beschädigten in Gemäßheit einer durch vereidete Sachverständige aufzunehmende Wür» derung aus der Postkasse vergütet. Die Motiven lauten: Zu §. 13. Das hier gedachte, zeither ebenfalls schon bestandene Befugniß der Post zur Benutzung von Neben- und Feld wegen erscheint nicht minder durch das allgemeine Inter esse, welchem die Postanstalt dient, gerechtfertigt; während jedoch bisher dem hierbei etwa Beschädigten ein Vergütungs anspruch durch das Gesetz nicht eingeraumt wurde, erscheint es in der Billigkeit begründet, eine desfallstge Entschädi gung auf Verlangen eintreten zu lassen, wie der Gesetz entwurf festsetzt. Der Bericht sagt: Gegen ist nrchts zu erinnern; die Deputation empfiehlt dessen Annahme. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand über §. 13 das Wort verlangt, so frage ich: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation H. 13 in unverän derter Weise zu genehmigen gemeint ist? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 14. Ausweichen. Jedes Fuhrwerk muß einer ihm nach- oder entgegen kommenden ordinären oder Extrapost auf das übliche Trom petensignal bis auf die Hälfte des Geleises ausweichcn, vor
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