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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Bürgermeister Müller: §. 18. Einziehung von Postgebühren- In Rest gelassene, beziehentlich als Nachschuß zu be rechnende Portobeträge oder sonstige Postgebühren, sind auf Antrag der Postanstalten von den Gerichtsbehörden einzu treiben. Die Motiven sagen: Zu §. 18. Da die Postgebühren in Ansehung ihrer Liquidität andern öffentlichen Leistungen gleich geachtet werden müssen, so bedarf es für deren Einziehung nicht erst eines darauf gerichteten Erkenntnisses, die Gerichtsbehörden können viel mehr hierzu dem an sie ergehenden Anträge der Pvstanstal- ten zufolge ohne Weiteres verschreiten. Der Bericht sagt: Zu §. 18. Um das Beitrcibungsverfahren in Rest gelassener Post gebühren noch etwas genauer zu bestimmen, dürfte eine Bezugnahme auf das Gesetz sul, vom 28. Januar 1835 und auf das Executionsgesetz vom 28. Februar 1838 nicht unzweckmäßig sein. Es wird dadurch angedeutet, daß auf Ersuchen der Postverwaltung die Justizbehörde wegen rück ständiger Portobeträge Zahlungsauflage an den Restanten zu erlassen und nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne er neuerten Antrag der Postbehörde sofort die Vollstreckung vorzunehmen hat. Die Deputation empfiehlt daher: a) nach dem Worte: „Postanstalten" in Zeile 2 einzu schalten: „nach Maßgabe H. 3, 4 und 5 des Ge setzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 und §. 17 des Gesetzes, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrecht lichen Streitigkeiten und den Executionsproceß be treffend, vom 28. Februar 1838;" b) den K. 18 mit dieser Einschaltung anzunehmen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über ß. 18 zu sprechen wünscht? — Da dem nicht so ist, so gehe ich sogleich zur Abstimmung über. Die De putation rathet der Kammer an, dem Paragraphen mit einer Einschaltung zuzustimmen, wie sie so eben vom Herrn Referenten vorgetragen worden ist. Ich richte die erste Frage auf den Paragraphen und die zweite auf die Ein schaltung und ich frage, ob die Kammer nachAnrathen der Deputation dett ß. 18 gutheißt? — Einstim mig Ja. Die Deputation empfiehlt folgende Einschaltung nach dem Worte „Postanstalten" in Zeile 2: „nach Maßgabe §. 3, 4 und 5 des Gesetzes -4. über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungs behörden vom 28. Januar 1835 und 17 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den Executions proceß betreffend, vom 28. Februar 1838." Ich frage, ob dieKammer nach ANrathen ihrer Deputation dieser Einschaltung beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 8. 19. Hcimfall unanbringlrcher Postsendungen. Kann eine Postsendung weder an den Adressaten ge bracht werden, noch dem Absender wieder zugestellt werden, so ist dies durch die Postanstalt des Absendungsortes mit telst Anschlags bekannt zu machen. Ueber die innerhalb eines Jahres, von erfolgter Bekannt machung an, nicht reclamirten Gegenstände erläßt sodann die Dberpostdirection in der Leipziger Zeitung zu dreien Malen eine anderweite Bekanntmachung, durch welche sie zur Empfangnahme unter Anberaumung einer Präklusiv frist von drei Monaten, von der ersten Insertion an ge rechnet, auffordert. Ist auch die letztere verstrichen, ohne daß sich ein berechtigter Empfänger angemeldet hat, so fällt der Werth, beziehentlich der Erlös der nicht reclamirten Ge genstände, nach Abzug des darauf haftenden Portos und der sonstigen Gebühren und Verläge der zu Gunsten hilfs bedürftiger Postbedienfteter und ihrer Angehörigen bestehenden Unterstützungskassen anheim. Die Motiven sagen: Zu §. 19. Durch die hier getroffene Bestimmung scheint hinrei chende Sicherheit gegeben, um nicht Denjenigen, der seinen Angelegenheiten nur irgend welche Sorgfalt widmet, hin sichtlich eines der Postanstalt anvertraureu Gegenstandes in Verlust gerathen zu lassen. Dennoch zeigt die Erfahrung, wie häufig nichts desto weniger mehr oder minder werth volle Dinge entweder bei Reisen mit der Post zurückgelassen und nie wieder eingefordert oder mit der Post eingelangte Sendungen unabgeholt liegen gelassen werden. Eine angemessnere Verwendung des Werthes solcher Gegenstände oder ihres Erlöses erscheint kaum denkbar, als die zu Gunsten hilfebedürftiger Postbediensteter und ihrer Angehörigen, da die Dienstleistung gerade eines Theiles derjenigen Officianten, welche der Wohlthat des Staats- penstonsfonds entbehren, von der Art ist, daß sie die Kör perkraft schnell aufreibt und die Gesundheit leicht unter gräbt. Der Bericht bemerkt hierzu: Zu §. 19. Durch die Erklärung, daß unanbringliche Postsendungen nach Ablauf einer gewissen Zeit der Unterstützungskasse für hilfsbedürftige Postbcdienstete und deren Angehörige an heimfallen sollen, wird über fremdes Eigenthum verfügt und zwar blos um deswillen, weil der Eigenthümer unbe kannt ist. Gegen eine solche Bestimmung läßt sich nun zwar im Allgemeinen etwas nicht einwenden; sie wird durch die Norhwendigkeit geboten und findet auch in andern Fällen Statt. Cs muß aber vor der Heimfallserklärung zur Er mittelung des Eigenthümers alle Sorgfalt vergeblich an- gewender worden und eher zu viel als zu wenig ge schehen sein. In Beachtung dieses Grundsatzes nnd da insbeson dere im vorliegenden Falle die verfallen erklärten Gegen stände zu Gunsten hilfsbedürftiger Postbediensteter und ihrer Angehörigen verwendet werden sollen, glaubt die Depu tation noch einige sichernde Bestimmungen mehr beifügen zu müssen, welche auch vom Herrn königlichen Commiffar gebilligt worden sind. Sie rächet nämlich an: 57*
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