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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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nen Grund hat, sich darüberzu beschweren, daß er nicht rechtzei tig gehört worden sei. Die Verordnung der Kreisdirection zu Leipzig war eine Anweisung zur definitiven Aufstellung der Kataster, die Ueberweisung der Rente sollte erst nach des Küsters in Nerchau Tode erfolgen, der Patron der Kirch gemeinde zu Nerchau hatte also noch hinlänglich Zeit und Gelegenheit, auch durch seinen Gerichtshalter bei dem defini tiven Abschluß der Kataster seine Ansicht geltend zu machen. Der Herr Patron hat aber sich nicht nur verletzt gefunden, weil er nicht vorher befragt worden, sondern auch dadurch, daß man auf seinen Widerspruch keine Rücksicht genommen hat. Ich wiederhole, daß die Ueberweisung der streitigen Bezüge von dem Küster zu Nerchau an den zu Cannewitz eine nothwendige Folge der Trennung beider Parochien war, daß also hier keine willkürliche Verkürzung des Ein kommens eines Küchendienstes stattfand. Nothwendiger- weise mußte man der Gemeinde Cannewitz gestatten, Das, was sie während der Verbindung der beiden Parochien zur Besoldung eines gemeinschaftlichen Küsters gegeben hatte, nach der Trennung dem eigenen Küster zuzuwenden. Es würde ein sehr irrationelles, den Rechten nicht entsprechendes Verfahren sein, wenn man bei der Trennung von zwei, lange Zeit in Verbindung gestandenen Parochien derjenigen, welche den Geistlichen nicht an ihrem Kirchorte hatte, zu- muthen wollte, Alles, was sie zur Besoldung der Kirchen diener in dem andern Kirchorte gegeben hatte, diesen zu überlassen und die Besoldung ihrer Kirchendiener auf andere Weise aufzubringen. Die Entscheidung ist also gewiß rich tig. Der Beschwerdeführer klagt aber auch darüber, daß man ihm Kosten abgefordert habe. Alle Behörden haben in dieser Sache bis zur letzten Entscheidung unentgeltlich cxpedirt und es hat der Patron bis dahin keine Kosten zu bezahlen gehabt. Als er aber auch bei der letzten Ent scheidung sich nicht beruhigte, sondern Beschwerde bei den in Lvsllgelieis beauftragten Staatsministern führte, und seine Beschwerde für unbegründet erkannt wurde, da haben dann auch die Behörden ihre Verordnungen zu sportuliren gehabt. Dieses Verfahren ist vollständig gerechtfertigt durch das Gesetz vom 2. April 1844, die Erhebung von Sporteln in Kirchen- und Schulsachen betreffend, nach dessen erstem Paragraphen in Fällen, wo durch unbegründete Anbringen oder Weigerungen obrigkeitliche Verhandlungen veranlaßt worden sind, allerdings zu liquidiren ist. Endlich hat sich der Kirchenpatron zu Nerchau noch darüber beschwert, daß man ihn behindert habe, die vermeintlichen An sprüche der Küsterstelle zu Nerchau auf dem Rechtswege geltend zu machen. Der Rechtsweg ist aber dem Kirchen patron zu Nerchau auf keine Weise abgcschnitten worden; es steht ihm als Kirchenpatron frei, selbstständig zur Ver- theidigung der Rechte des Küsterlehns aufzutreten und Klage anzustellen gegen Alle, gegen welche er sich fortzu kommen getraut wegen Verletzung der von dem Kirchner lehn in Nerchau in Anspruch genommenen Rechte. Der Kirchenpatron verlangte dagegen, daß die Behörde dem Küsterlehn einen Actor bestellen solle, der seine Ansichten gegen die Behörde auf dem Rechtswege durchführe. Aber das liegt doch in der Natur der Sache, daß, wenn das Kirchenregiment in höchster Instanz nach seiner wohlbegrün deten Rechtsansicht entschieden hat, es nicht einen Actor bestellen kann, um seine Verfügung anzugreifen. Eine solche Rechtsverfolgung kann der Patron selbstständig unter nehmen, er kann klagen gegen Die, gegen welche er sich fortzukommen getraut, hat aber die Klage auf eigene Kosten anzustellen und nur, wenn er den Proceß gewinnt, als nego tiorum gsstor Anspruch auf Erstattung der Kosten des Protestes von dem betreffenden Lehn. Ob der Beschwerde führer in dem vorliegenden Falle mit einem solchen Proceffe etwas ausrichten werde, ist freilich sehr zu bezweifeln, denn da die höchste kirchliche Verwaltungsbehörde die Regulirung des streitigen Küstereinkommens für richtig und angemessen befunden hat, so wird die Justizbehörde dem Kirchenpatron nicht das Recht zusprcchen können, diese Regulirung anzu fechten, weil das Kirchenregiment, die zu Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten höchste Instanz, solche endgiltig zu treffen befugt ist. Nach §. 58 der Verfassungsurkunde steht Jedem, der durch einen Mißbrauch der kirchlichen Gewalt sich verletzt glaubt, das Recht zu, bei der weltlichen Staatsbehörde Beschwerde zu führen. In dieser Sache würde aber die Beschwerde an dieselbe Instanz zurück kommen, denn das Ministerium des Cultus, welches das Kirchenregiment in, der evangelischen Kirche führt, hat auch das siis circa sacrg, das Hoheitsrecht in kirchlichen Ange- genheiten auszuüben. Präsident v. Schön fels: Die Reihenfolge der angc- meldctcn Sprecher ist folgende: Herr v. Welck, Herr v. Zchmen, Herr v. Heynitz, Herr v. Erdmannsdorff, Kam merherr v. Beschwitz, Graf Riesch. v. Heynitz-Heynitz: Ich habe um das Wort ge beten zur Berichtigung einer Thatsache; ich hege daher den Wunsch, daß die geehrten Sprecher, welche vor mir einge schrieben sind, mich zuerst sprechen lassen. Präsident v. Schön fels: Wenn Herr v. Heynitz zur Berichtigung einer Thatsache sprechen will, so würde er zuerst das Wort haben. v. Heynitz-Heynitz: Es wurde vom Herrn Regie- rungscommissar behauptet, daß der Herr Bicepräsident von Rechten der Patrone, die sie noch erlangen wollten, gespro chen habe, nach Dem aber, was ich mittelst meines ziem lich scharfen Gehörs wahrgenommen, hat der Herr Vice präsident davon nicht gesprochen, sondern im Gegentheil, er hat von Rechten gesprochen, die uns von einer weit frühem Zeit her, als etwa der Gesetzgebung von 1855, zu stehen. Ich glaube ganz gewiß, richtig verstanden zu haben, und bitte die anwesenden Herren, sich darüber zu erklären, ob ich mich im Jrrthum befinde.
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