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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. 1-29 des Gesetzentwurfs, das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden betr., sowie über die diesen Gegenstand betreffenden Petitionen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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durchschnittlich 6 Pfennige pro Steuereinheit, also das Doppelte, gewähren will. Während bei dem vorigen Ent würfe: „der Werth der Befugnisse der Altberechtigten, als individueller und selbstständiger Rechte, zu den blos korpo rativen und daher unselbstständigen Jagdgerechtsamen der der Neuberechtigten," wie sich der Bericht der zweiten Kam mer, Seite 152 ausdrückt, auf 3H- zu 1 angenommen wor den war und mithin von den sogenannten Neuberechtigten bei Ablösung der Jagdberechtigungen 7 Pfennige Capital pro Steuereinheit zuzulcgen waren, so bleibt, da den Neu berechtigten 6 Pfennige pro Steuereinheit gewährt werden soll, aber das von ihnen zu zahlende Ablösungscapktal nach .§ 4s auf 10 Pfennige pro Steuereinheit belassen worden ist, gegenwärtig nur noch eine Differenz von -Z>- und wird dadurch das frühere Verhältniß gänzlich verrückt. Die Staatskasse wird allerdings um den doppelten Entschädigungsbetrag zu Gunsten der Neuberechtigten mehr belastet, zu Gunsten der, wie auch selbst im Berichte der zweiten Kammer anerkannt worden, unverhältnißmäßig niedrigen Entschädigung der Altberechtigten aber etwas nicht gewonnen. Die Deputation unterdrückt indeß aus den schon oben erwähnten Gründen jeden hieran etwa zu knüpfenden Antrag. In Bezug auf die zu §. 2 von der zweiten Kammer be schlossenen Fassungsänderung hat die unterzeichnete Depu tation etwas nicht zu erinnern, da sie sich damit einzuver stehen hat, daß ein Unterschied zwischen denjenigen Besitzern früher jagdleidender Grundstücke, welche am 2. Marz 1849 schon im Besitze ihrer betreffenden Grundstücke waren und denen, welche erst nach Publication der Grundrechte titulo oneroso ihr Bcsitzthum erworben haben, nicht gemacht werde, da die Letztem in Beziehung auf die Jagd in kei nem bessern Rechtsbesitze sind, als die Erstem, von welchen sie ihr Recht erst ableiten müssen. Der Aufwand, welcher durch die nach §. 2 aus Staats mitteln den sogenannten Neu berechtigten zu gewährende Entschädigung entstehen würde?, wird Seiten der Staats regierung Seite 68 der Motiven, sowie im Bericht der zweiten Kammer auf circa 600,000 Lhlr. berechnet. In den Motiven zu dem Gesetzentwürfe vom Jahre 1855 zu §§. 4 und 5 war er, unter der Annahme, daß die Entschä digung sich auf circa 1 Million Acker mit durchschnittlich 16H Steuereinheit erstrecken werde, bei 3 Pfennigen Ent schädigung pro Steuereinheit auf circa 250,000 Lhlr. be rechnet worden, was bei 6 Pfennigen Entschädigung 500,000 Lhlr. ergeben würde. Zu Deckung dieses Aufwandes, sowie der durch Ab wickelung des Geschäftes entstehenden Kosten, sollen erstlich der bis jetzt auf 53,000 Lhlr. angewachsene Jagdkarten fond, sodann die zu erwartende künftige Einnahme aus den nach §. 28 auf den Preis von 4 Lhlr. zu erhöhenden Jagdkarten, sowie die unter Pos. 16 des außerordentlichen Budgets aufgenommenen 310,667 Lhlr. bestimmt werden, welche von den zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 1851 bewilligten 500,000 Lhlr. noch übrig sind. Die Finanzdeputation, mit welcher die erste Deputation sich deshalb vernommen, hat für den Fall der Annahme des Gesetzentwurfes gegen die gleichmäßige Feststellung des Entschädigungssatzes auf 6 Pfennige pro Steuereinheit eben so wenig wie gegen die beabsichtigte Deckung des da durch entstehenden Aufwandes von ihrem Standpunkte aus etwas erinnert. Die unterzeichnete Deputation beantragt hiernach die Annahme des §. 2 des Entwurfes in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung. Zu §. 3. Die Deputation verlangte gleiches Recht für die Alt berechtigten, wie für die Neuberechtigten, in Beziehung auf das Recht auf Ablösung zu provociren. Ohnehin entspricht diese Gleichberechtigung beider Lheile zur Provokation den in unsrer ganzen Ablösungsgesetzgebung befolgten Grund sätzen. Für den Altberechsigten hat aber das Recht, auch von seiner Seite auf Ablösung provociren zu können, in vielen Fällen unverkennbaren Werth. Es wird dies ein treten, wenn sein früheres umfängliches Revier durch die gestellten Anträge auf Ablösung völlig aus allem Zusam menhänge gerissen wird, so daß ihm der übrig bleibende vielleicht entlegene Lheil fast werthlos wird; wenn er be sorgen muß, daß er durch vielfache Wildschädenansprüche fortwährenden Chicanen ausgesetzt wird rc. Außerdem liegt es in der Billigkeit, daß auch ihm die Wortheile der kür zer» kostenfreien Ablösungspreise, welche der Entwurf bietet (§. 4»), zu Lheil werden können, da oft bei später» Pro vokationen auf Ablösung die auf seinen Anthcil ausfallen den Ablösungskosten den Werth des Objectes übersteigen können. Seiten der Herren Regierungscommissare und insbe sondere Seiten des Herrn Vorstandes des Finanzministe riums ward dagegen eingehalten, daß bereits viele Fälle Vorlagen, in welchen die sogenannten Neubcrechtigten die Rückgabe der Jagd freiwillig anböten, sogar der Gewäh rung aller und jeder Entschädigung zu entsagen bereit sich erklärten, wenn der Fiscus die Jagd wieder übernehmen wolle und es in diesen Fallen unbillig scheine, von den betreffenden Grundstücksbesitzern noch die Zahlung einer Ablösungssumme zu fordern. Die Deputation hat in Berücksichtigung dieses Falles allerdings geglaubt, das Provocationsrecht des Berechtigten auf Ablösung in dem Falle ausschließen zu müssen, wenn die Neuberechtigten die Entschädigung aus Staatskassen nach §. 2 nicht beanspruchen und die Jagd ohne diese zurück zu erstatten sich bereit erklären. Dagegen hat aber auch die Deputation in dem Falle, wenn die Verpflichteten nach §. 4 a auf Ablösung provo ciren, den frühem Berechtigten gleichsam als eine Art Aus gleichung für die allerdings unverhältnißmäßig geringe Ent schädigung, mit der sie in diesem Falle zufrieden sein müssen, das Recht Vorbehalten zu müssen geglaubt, wenigstens bei Verpachtung der betreffenden Jagden an den Meistbieten den, in das höchste ausgefallene Gebot eintreten zu dürfen, wenn sie den Pacht selbst übernehmen wollen, auch selbst wenn sie bei dem Lermine nicht mit zugegen gewesen, oder in demselben das höchste Gebot nicht erlangt haben. Der Deputation schien der Vorbehalt dieses Rechtes die angemessenste Weise, den früher Berechtigten den Ver lust der Jagd und die niedere Ablösungsentschadigung, die nach ß. 4 s. für ihn festgesetzt wird, vergessen zu machen und hat daher die Deputation hauptsächlich mit Rücksicht hierauf von jedem Anträge auf Abänderung der vorge- schlagenen Ablösungsmodalitat §. 4s. abgesehen. Die Herren königlichen Commissare erklärten, gegen den betreffenden Zusatz, welcher am Schluffe des §. 3 an zubringen, vorausgesetzt, daß die zweite Kammer heitrere, nichts einwenden zu wollen.
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