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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. II. Kammer. 87» Dresden, am 8. August. 185^» Neun und achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 27. Juli 1855. Inhalt: Schluß der Berathung des Berichts der ersten Deputation über das Königliche Decret, den Entwurf einer definitiven Landtags ordnung betr Besondere Berathung und Beschlußfassung über §§. 83, 84, 88 und 89, 90, 97, 103, 122, 123, 124, 130, 131, 136, 138, 139, 140, 141, 146, 147, 158- Schluß abstimmung. Die Sitzung beginnt um 6 Uhr 20 Minuten Abends in Gegenwart des Staatsministcrs v. Beust und des Königlichen Commiffars Geh. Regierungsrath Schmalz, sowie in Anwesenheit von 62 Kammermitgliedern, mit Ver lesung des über die letzte Sitzung vom Secretär Anton aufgenommenen Protokolls, welches von der Kammer ohne Erinnerung genehmigt und von den Abgg. vr. Her tel und Leitholdt mit vollzogen wird. Präsident Vr. Haase: Wir gehen nun auf den Ge genstand unsrer Tagesordnung über, auf den weitern Vor trag des Berichts, die Landtagsordnung betreffend. Referent Vicepräsident v. Criegern: Wir sind in der letzten Sitzung bis zu §. 81 gekommen, welcher bereits vorgetragen worden ist. Zu §. 82 ist nichts zu erwähnen; wir gehen daher sofort zu §. 83 über. Derselbe lautet: §. 83. - , (§.98.) Abänderung gefaßter Beschlüsse. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben Landtags in der.Regel nicht zurück genommen oder geändert werden.. Es findet daher auch, abgesehen von dem §. 81 a. E. gedachten Falle, eine wiederholte Abstimmung über dieselbe Vorlage nicht statt. Infolge eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer ist jedoch jede Kammer berechtigt, von ihrem Be schlüsse wieder abzugehen. Es gilt dies, je nachdem der abweichende Beschluß das Ganze oder einen Tbeil der Vor lage betrifft, in Rücksicht des Ganzen oder des betreffenden Lheils. Auch kann die vorläufige Schlußabstimmung über eine Vorlage in dem Falle später definitiv wiederholt werden, Ik. K. <8. Abonnement.) wenn dies vorder ersten Abstimmung unter Einverständ- niß der Regierung ausdrücklich Vorbehalten worden ist. Besondere Motiven sind zu diesem Paragraphen nicht gegeben und der Bericht sagt: Zu Z. 83. Die hier getroffenen, allerdings sehr einflußreichen Be stimmungen haben in der ersten Kammer zu umfänglichen Diskussionen Anlaß gegeben, Bericht S. 192 flg., Mittheilungen der ersten Kammer S. 608 flg-, und der Paragraph soll nach den jenseits gefaßten Be schlüssen unter unveränderter Annahme der beiden ersten Absätze des Entwurfs, soviel den dritten und vierten Ab satz angeht, nachstehende Fassung erhalten: „Infolge eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer ist jedoch jede Kammer berechtigt, von ihrem Beschlüsse wieder abzugehen. Solchenfalls kann sie eine anderweite Abstimmung über das Ganze oder über ein zelne Theile desselben vornehmen. Auch kann die vorläufige Schlußabstimmung über eine Vorlage in dem Falle später definitiv wiederholt werden, wenn dies vor der ersten Abstimmung ausdrück lich Vorbehalten worden ist." Die Deputation hat die hinsichtlich der hierbei ein schlagenden wichtigen Fragen geäußerten verschiedenen An sichten in sorgfältige Erwägung gezogen und ist in dessen Folge zu der in nachstehenden Sätzen zusammenzufassen den Ueberzeugung gelangt: 1) Jeder Gesetzentwurf, ingleichen jeder ständische An trag, muß als, ein zusammenhängendes Ganzes angesehen werden. Wenn daher nach dem im Entwürfe für richtig anerkannten Grundsätze jede Kammer berechtigt ist, in folge eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer von ihrem Beschlüsse wieder abzugehen, so folgt nach dem Dafürhalten der Deputation hieraus von selbst, daß bei Gesetzentwürfen und ständischen Anträgen ein in der an dern Kammer gefaßter abweichender Beschluß, wenn er auch blos einzelne Theile des Entwurfs oder des Antrags angeht, dennoch die Wirkung nach sich ziehen muß, daß diejenige Kammer, wo die Endastimmung zuerst vorgenom men worden ist, von dieser abzugehen und eine anderweite Abstimmung über den ganzen Entwurf oder über den gan zen Antrag eintreten zu lassen berechtigt ist. Es kann diese Ansicht, wie nicht bestritten wird, in den Fällen, wo die abweichenden Beschlüsse weniger erhebliche Punkte be treffen, dann und wann zu einem unerwünschten Resul tate, oder .wenigstens zu Weiterungen führen, die durch die in dem Entwürfe vorgeschlagene Bestimmung vermie den werden würden. Allein dre Beantwortung der oft sehr zweifelhaften Frage, ob ein einzelner Punkt für mehr 314
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