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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 16. 08.1855
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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im bäuerlichen Stande zu suchen habe, hiermit wider- sprechen.- Alle Stande unsers Vaterlandes sind dem Kö-! nige und seiner Regierung treu und ergeben. Kein Stand hat hierin vor dem andern einen Vorzug. - Der Abg. Riedel hat zunächst das Wort. Abg. Riedel: Ich muß mich ebenfalls gegen den Ent wurf aussprechen, wie der Abg. Oehmichen. Als ich diesen Gesetzentwurf durchlas, kain ich auf den Gedanken, wie lange mag der Verfasser mit sich gekämpft haben, ehe er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß dieses Gesetz zur Ein führung in Sachsen überhaupt sich eigne und daß durch dieses Gesetz das große Unrecht, was begangen worden sein soll, wie man zu behaupten sucht, gesühnt, ohne daß ein neues, ein noch größeres wieder begangen werde, eine Ue berzeugung, die mir wenigstens nicht zu Lheil wird, mag sie zu Lheil werden, wem sie will. Ich bin der festen An sicht, daß durch dieses Gesetz gegen Einzelne noch größeres Unrecht begangen wird, als man früher durch das Gesetz vom 2. März 1849 begangen haben soll. Ich bin derfesten Ueberzeugung, daß durch dieses Gesetz blos wieder neuer Samen zum Mißtrauen, zum Unfrieden und Zank ausge streut wird und daß wir durch dieses Gesetz aller Verspre chen, die man uns 1848 und auch später gab, nämlich, daß uns unsre Rechte nicht wieder sollen genommen wer-' den und daß wir in jeder Beziehung mit den Ritterguts besitzern gleichgestellt werden sollen, wieder verlustig werden. Frage ich nun, was die Ursache dazu ist, so-finde ich sie sonst in nichts, als daß die Regierung von Einzelnen der alten Feudalberechtigten immerwährend bestürmt wird, Al les rückgängig zu machen, denn ich bin fest überzeugt, daß unter den alten Fcudalherechtigten es noch viele gicbt, die uns lieber Alles, was wir thcils durch die Ablösung erwor ben, theils durch gesetzliche Bestimmungen erhalten haben, wieder entziehen möchten. Ich bin fest überzeugt, daß es Einzelne giebt, die uns lieber wieder in die Zeit von 1755 zurückbringen möchten- wenn es nach ihren Wünschen ginge, für die.dieses Gesetz nur der Anfangsbuchstabe sein würde, wenn es in ihrer Macht stände, denn mit eben dem Rechte, mit welchem man uns dieses durch Gesetz erlangte Recht nehmen will, könnte man uns auch alle andern Rechte wie der nehmen, selbst solche, die wir durch die Ablösung erwor ben haben,, denn man könnte sagen, wir sind nicht hinläng lich entschädigt, wir wollen vollständig entschädigt sein, gebt uns unser Recht wieder oder entschädigt uns besser. Es giebt sogar noch viele unter den sogenannten Altberechtigten, dieMt diesem Gesetze noch nicht einverstanden find, weil es eine Art Ablösung zuläßt, die in keiner Beziehung mit uns gleichgestellt sein wollen, trotzdem, daß sie auch blos Menschen und viele darunter find, die nichts , mehr und nichts weniger find, als wir, diese sind aber gerade die Schlimmsten. Sie wollen blos darum noch Vorrechte ha ben, um andere Vorrechte wieder erwerben zu können. Ich will aber hiermit keineswegs etwa den Mitgliedern in der zweiten Kammer, welche den Stand der sogenannten Alt berechtigten zu vertreten haben, einen Vorwurf machen, daß sie die Ursache wären, daß neuer Samen zum Miß trauen, Zanf und Streit ausgestreut werden soll, im Ge- gentheil, ich habe das Vertrauen, daß, wenn es allein auf ihre Person ankäme, sie. vielleicht willig auf dieses Recht verzichten würden, wenn sie sich daher für dieses Gesetz verwenden, sie es mehr als Vertreter ihrer Standesgenos- sen, als ihres eignen Interesses willen thun. Ich habe we nigstens das Vertrauen zu Vielen — möglich, daß Wenige eine Ausnahme machen — denn sonst wären sie 1848 nicht selbst mit Anträgen vor uns getreten, nach welchen sie auf alle ihre Vorrechte verzichteten und mit uns gleich gestellt sein wollten, daß das nicht Alles zur Ausführung gekom men ist, will ich selbst diesen Mitgliedern nicht zum Vor wurfe machen, möglich, daß der Grund in andern Umstän den zu suchen ist. Irre ich mich, dann sollte eS mir leid thun,. und ich wüßte nicht, was ich von den Männern den ken sollte, wenn ein absichtliches Hintergehen zu Grunde gelegen hätte, ich kann es aber kaum glauben. Ich wende mich nun zu Dem, was schon früher über diese Frage vor gegangen ist. In den Motiven des Gesetzentwurfes, die Aufhebung der Verordnung vom 2. März 1849 betreffend, die Publikation der deutschen Grundrechte betreffend, heißt es allerdings: - - „Hierdurch wird übrigens keineswegs ausgeschlossen, daß für gewisse unentgeltlich weggcfallene Rechte noch nachträglich eine Entschädigung festgestellt werde, nur würde diese nicht von den Verpflichteten, die bereits un entgeltlich von ihren Lasten befreit worden sind , sondern nur von dem Staate aufgebracht werden können." Und dies ist auch schon der Fall gewesen, es sind schon solche Leistungen von dem Staate aufgebracht worden. Diesen Entwurf hatte damals der Herr Staatsrninister v. Friesen mit unterschrieben; derselbe Herr Minister erklärte dann, ferner bei der Berathung dieses Gesetzes, wo es sich um den Zusatz zu §. 3 handelte, welchen der Abg. Oehmi- chen schon erwähnte, daß nämlich §. 37 der Grundrechte, in welchem uns das Jagdrechk auf eignem Grund mnd Boden gesichert ist, als Zusatz mit ausgenommen werden sollte, welchen Antrag die erste Kammer allerdings nicht angenommen hat. Daß durch Aufhebung der Grundrechte in Beziehung auf die Jagd der frühere Zustand nicht wie der eintreten kann, darüber hätte die Regierung ihres Orts noch nicht den geringsten Zweifel gehabt. Der Herr Minister wollte damit darthun, daß dieser Zusatz gar. nicht nöthig wäre. Ich wende mich nun zu den Motiven, welche dem Entwürfe von 1852 beigegeben sind und wo es heißt: < „Alle Gerichtshöfe, einschließlich des Oberappslla- tionsgerichts, haben dahin entschieden, daß die Grund rechte durch ihre am 2. März 1849 in Sachsen erfolgte Publikation in Sachsen Gesetzeskraft erlangt haben und - daß daher diejenigen Grundstückkefitzer, welchen früher
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