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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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desselben rechtskräftig für verlustig erachtet worden, weil sie unterlassen hatte, in die Anmeld ungsschrist die nach tz. 3 der Verordnung vom 29. October 1851 unter o erforder liche Angabe, über die wirklich erfolgte Bezahlung der frag lichen Rente wahrend der Normalperiode mit aufzunehmen. Dessenungeachtet hat es eines weitern Einschreitens deshalb nicht bedurft, weil sich ergab, daß seit Beginn des Jahres 1852 die fraglichen Geldleistungen der Unangeseffenen an die Gemeinde und die dafür an die Gutsherrschaft zu zah lende Rente gänzlich in Wegfall gekommen sind. Anlangend hiernächst b den Fall, wenn durch Capitalzahlung der Gemeinden an die Berechtigten Leistungen der Unangesessenen abgelöst und von letztern dagegen fortlaufende Entrichtungen an die Gemeinde übernommen worden sind, so muß es 1. einerseits bei dem zwischen den Berechtigten und der Ge meinde geschlossenen Vertrage, und zwar selbst dann bewen den, wenn letzterer noch nicht durch wirkliche Capitalzahlung von der Gemeinde erfüllt worden wäre, da dieser kein ge setzlicher Grund zur Seite stehen würde, sich der durch Ver trag versprochenen Zahlung zu entziehen. Noch weniger kann aber einer solchen Gemeinde deshalb, weil die von ihr abgelösten Leistungen der Unangesessenen späterhin durch Gesetz in Wegfall gekommen sind, ein Anspruch auf Zurück forderung des gezahlten Ablösungsbetrags zustehen, und es war daher eine Gemeinde mit ihrem Anträge auf Verwen dung dafür, daß ein an den Staatsfiscus gezahlter derar tiger Ablösungsbetrag ihr zurückgezahlt werden möchte, ab zuweisen. Es mußte aber auch Anstand finden, Gemeinden, welche die Leistungen ihrer Unangeseffenen durch Capitalzahlung oder, was dem gleich kommt, durch eine auf Grundstücke radicirte und daher nicht infolge des Gesetzes vom 15. Mai 1851 in Wegfall gelangte Rente abgelöst haben, aus der Staatskasse eine Entschädigung zu gewähren, um dadurch den sofortigen Wegfall der dafür den Unangesessenen ob liegenden Leistungen an die Gemeinde herbeizuführen, da dergleichen Entschädigungen aus der Staaskasse durch tz. 8 des angezogenen Gesetzes ausdrücklich nur den vormals be rechtigten Gutsherrschaften selbst zugebilligt worden sind, und, wie auch Z. 13 angedeutet wird, es die unvermeidliche Wirkung eines gewisse Verbindlichkeiten unentgeltlich in Wegfall bringenden Gesetzes ist, daß Diejenigen, welche die selben vor dessen Erscheinen zur Ablösung gebracht haben, im Nachtheil gegen Diejenigen stehen, welche dies nicht tha- ten, sowie denn schon durch das Ablösungsgesetz vom 17. März 1832 dergleichen Ungleichheiten ebenfalls herbeige führt worden sind. Dagegen wird aber 2. da andererseits durch das Gesetz vom 15. Mai 1851 nichts an den örtlichen Bestimmungen geändert worden ist, durch welche den Unangesessenen des Orts der bei der Ablösung für sie eingetretenen Gemeinde gewisse fortdauernde Leistun gen aufgelegt worden sind, mit welchen jedoch den Gemein den sich zu bereichern nicht gestattet werden kann, überall von den Gemeindeobrigkeiten dafür zu sorgen sein, daß diese Leistungen der Unangesessenen nicht länger fortdauern, als bis die Gemeinde dadurch ihre völlige Schadloshaltung er halten haben wird. Es ist deshalb Verfügung dahin ergangen, daß an allen in dieser Lage sich befindenden Orten, insofern nicht schon durch das bisherige Einkommen der Gemeinden, an Abent richtungen der Unangesessenen die von erster» übernomme nen Verbindlichkeiten gedeckt worden, und diese Abentrich tungen daher entweder bereits wieder in Wegfall gekommen sind, oder sofort in Wegfall gebracht werden können, über dieses Einkommen besondere Rechnung geführt werde, um danach bemessen zu können, mit welchem Zeitpunkt dieser Wegfall einzutreten haben werde, wobei aber allerdings nicht nur die Capitale, sondern auch die Zinsen und Kosten, welche von der Gemeinde zu tragen gewesen sind, als der zu deckende Betrag anzusehen sind. Dagegen ist für den Fall, daß von der Gemeinde nicht mit Capitalzahlung, son dern mit einer auf Grundstücke radicirten Rente abgelöst worden, dahin Anordnung getroffen worden, daß, insofern^ die Ueberweisung dieser Rente auf die Landrentenbank nicht bereits erfolgt ist, noch zuvörderst diese Ueberweisung nach geholt, sodann aber jedenfalls ermittelt werde, ob und in wiefern der Betrag der von der Gemeinde bis zur künfti gen Amortisation an die Landrentenbank abzuführenden Rente etwa eine Ermäßigung der den Unangesessenen ob liegenden Abentrichtungen zulasse, solchenfalls diese Er mäßigung vorgenommen und wiederholt werde, so ost es vielleicht die Zunahme der zahlungspflichtigen Unangesesse nen und die dadurch herbeigeführte Steigerung des Einkom mens daran zulässig macht. Endlich'wird Obsicht darüber geführt werden, daß diese Abentrichtungen nach künftig voll endeter Amortisation völlig in Wegfall kommen. (Königlicher Commissar Geh. Regierungsrath Schaar schmidt tritt ein.) Der Bericht lautet: Das vorstehend näher bezeichnete allerhöchste Decret, welches zunächst an die zweite Kammer gelangt und von dieser in der achtunddreißigsten Sitzung am 20. April d. I. der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung über wiesen worden ist, enthält eine Mittheilung an die Stände-! Versammlung, über deren Inhalt zuvörderst Folgendes zu bemerken ist. In dem Entwürfe zu einem Gesetze, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgcsetzen betreffend, welcher den zu einem ordentlichen Landtage versammelten Ständen mittelst aller höchsten Decrets vom 22. Juli 1850 zugefertigt ward, war unter Andern tz 4b und o ausgesprochen worden, daß zu den ohne Entschädigung wegfallenden Rechten und Ver bindlichkeiten alle Leistungen und Abgaben der Unangeses senen an die Gutsherren, als solche, mit Einschluß derjeni gen, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen und Dienste der Unangeseffenen getreten, ingleichen alle nicht als Reallasten auf Grundstücken haftende Leistungen ganzer Gemeinden oder Körperschaften gegen ihre Gutsherren als solche, zu rechnen seien und in den Motiven ward zu des sen Rechtfertigung Folgendes bemerkt: „Es versteht sich von selbst und bedarf daher nicht einer ausdrücklichen Andeutung im Gesetze, daß die gutsherr lichen Abgaben und Leistungen der Unangesessenen, unter welche insonderheit auch die Auszügler gehören, auch dann nicht weiter gefordert werden können, wenn, wie es hier und da vorkommt, die Hauswirthe dafür subsidia risch einzustehen haben und zwar selbst, wenn die Ver bindlichkeit der Letztern als eine Reallast ihrer Grund stücke anerkannt worden sein sollte, ingleichen wenn Ge meinden infolge der Bestimmungen tz§. 64 und 65 des
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