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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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Unter der Herrschaft aller dieser Bestimmungen hielt Sachsen bis zum Jahre 1848 dennoch nur ein acti- ves Heer von 12M0 Mann, während circa 4,000 - die §. 33 der Kriegsverfassung vorge- schriebene Verstärkung bildeten. Alle Einrichtungen waren so getroffen, daß der ge- sammte, mit den Kräften des Landes im Einklang stehende Aufwand für das Militär circa 1,344,000 Thlr. jährlich betrug. Das Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. August 1846 regelte diese Pflicht für Sachsen und be stimmte tz. 3 die Dauer der Dienstzeit im Frieden auf 6 Jahre in der actkven Armee und auf 3 Jahre in der Kriegs reserve. Nach §. 19 besteht die bewaffnete Macht aus der activen Armee und der Kriegsreserve und richtet sich nach §. 20 die Stärke der activen Armee nach den diesfallsigen Bestimmungen des Deutschen Bundes. Nach §. 21 erfolgt die Ergänzung der activen Armee durch Aushebung und freiwilligen Eintritt. Nach §. 24 ist die Kriegsreserve dazu bestimmt, um von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung zu dienen; sie ist von da an gleich der activen Armee nach Maßgabe der Verhältnisse und des Bedürfnisses zum Dienste sowohl im Felde als im Lande zu verwenden. §. 30 führte neben der Kriegsreserve die Dienstreserve ein, welche nach §. 31 von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, sowohl zur Ergänzung des Bun- descontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersätze des bei selbigem im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes dient. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert nach §. 33 sechs Jahre. Nach §. 46 ist der jedesmal zu Ergän zung der Armee erforderliche Bedarf nach Quoten, im Ver hältnisse zu der Zahl der der Loosziehung zu unterwerfen den Mannschaft auf die einzelnen amtshauptmannschaftli chen Bezirke zu Verthellen und entscheidet nach §. 47 zwi schen der diensttüchtigen Mannschaft eines amtshauptmann- schaftlichen Bezirks das Loos. Uebrigens wurde §. 58 flg. die Stellvertretung einge führt. Der Bedarf an Mannschaft stellte sich jährlich auf 2000 bis höchstens 2500 Mann fest, alle übrige diensttüch tige Mannschaft wurde durch das Loos befreit und nur der Dienstreserve Vorbehalten. Alle diese Verhältnisse erlitten aber eine tiefe Erschüt terung infolge eines Beschlusses der deutschen Nationalver sammlung in Frankfurt, durch welchen die deutsche Streit macht bis zur Höhe einer Leistung von zwei Procent der im Jahre 1848 bestehenden Bevölkerung vermehrt werden sollte. Beabsichtigte auch die deutsche Nationalversamm lung durch diesen Beschluß nicht, die stehenden Heere blechend auf so enorme Weise zu erhöhen, sollte vielmehr derselbe nur dazu dienen, eine allgemeine Volksbewaffnung anzubabnen und dadurch die stehenden Heere in Deutsch land bedeutend zu vermindern, so führte derselbe doch dazu, daß das Reicbskriegsministerium die einzelnen Regierungen dazu drängte, die activen Armeen dem gefaßten Beschlüsse gemäß zu erhöhen. Insbesondere in Sachsen ging man zur Ausführung dieses Beschlusses erst nach wiederholten scharfen Erinnerungen und bewirkte die sächsische Regie rung nicht ohne Mühe die Ermäßigung von 36,000 Mann auf etwa 26,000 Mann. Diese Vermehrung der Armee bedingte mehrfache Ab änderungen des Gesetzes über die Erfüllung der Militär pflicht und es legte demgemäß die Staatsregierung den Ständen einen Gesetzentwurf vor, welcher spater als das Gesetz vom 9. November 1848, die Abänderungen einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militär pflicht vom 1. August 1846 betreffend (Gesetzsamml. von 1848 S. 211 flg.), publicirt ward. In diesem Gesetz lau tet der Eingang so: Durch die Anordnung der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, die deutsche Streitmacht bis zur Höhe einer Leistung von zwei Procent der derzeitigen Bevöl kerung zu vermehren, ist die Nvthwcndigkeit herbeigeführt worden, auf eine Verstärkung der sächsischen Armee Be dacht zu nehmen. Die zu Ausführung dieser Maßregel nöthigen Vor bereitungen und Einrichtungen machen die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. August 1846 erforderlich. Es wird demgemäß insbesondere verordnet: §. 1. Die di en st tüchtige Mannschaft einer jeden Altersklasse ist zum Dienste in der Ar mee vollständig einzustellen. Es findet daher die in §. 16 des Gesetzes über Er füllung der Militärpflicht vom 1. August 1846 ange ordnete Vertheilung derselben -nach Quoten auf die ein zelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nicht weiter statt. §. 2. Ebenso kommt die Vorschrift tz. 47 dieses Gesetzes, daß zwischen der diensttüchtigen Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks das Loos ent scheide, außer Anwendung. Die Stellvertretung wurde wieder aufgehoben, die active Armee in die 1. (das 1., 2. und 3.) und in die ll. Abtbeilung idaS 4., 5. und 6. Dienstjabr umfassend) ge- theilt, Kriegs- und Dienstreserve aber beibehalten. Infolge dieses Gesetzes wurde im Jahre 1849 die säch sische Armee neu formirt und die Starke derselben auf 25,930 Cvmbattanten und 682 Jncombattanten 26,612 Mann (nach einer dem Berichte der zweiten Deputation der zwei ten Kammer beigefügten Uebersicht) oder auf 25,061 Streitende und 1,615 Nichtstreitende "26,626 Mann (nach einer dem Berichte der zweiten Deputation der ersten Kammer angefügten Uebersicht des etatmäßigen Bestandes der Armee) und der zeitherige Geldaufwand von 1,344,000 Thlr. jährlich, um jadrlich"5O5,100 Tbl?. erhöht, indem man in der Finanzperiode 1840/51 zur Erhaltung dieses Heeres 1,841,543 Thlr. etatmäßig und 8366 Thlr. transi torisch forderte. Außerdem wurden beim außerordentlichen Budget auf die Finanzveriode 1849/51 946,932 Thlr. zu außerordentlichen Anschaffungen für die Armee infolge der allgemeinen Contigenrcrhöhung verlangt und ver- willigt. Diesen so hohen Aufwand für das Heer faßten die Kammern im Jahre 1850 besonders ins Auge, sprachen die Ueberzeugung aus, daß die Fortdauer der Aufstellung einer so zahlreichen Kriegsmacht mit den Kräften des Lan-
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