Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Zinsen 50,l2l Lhlr. 11 Ngr. 5 Pf- Das Königliche De kret disponirt nun über diese Zirnen dergestalt, daß es zu vörderst diese zur Verwendung bringen will, und zwar 1) zur Creirung der 25 Stellen in Struppen, mit einem Ca- pitalfonds von 30,456 Thlr. 20 Ngr., dann will es davon 17,653 Thlr. 10 Ngr. zu Creirung eines Fonds zu Unter stützung von Hinterlassenen von Soldaten verwenden. Diese beiden Summen zusammen betragen, wie der Herr Vice präsident ganz richtig bemerkte, zusammen 48,110 Thlr., und rechnet man diese von dem ganzen Zinsenüberschnsse an 50,123 Thlrn. I I Ngr. 5 Pf. ab, so bleiben davon noch die auf S. 563 berechneten 2013 Thlr. 11 Ngr. 5 Pf. übrig, oder mit andern Worten, alle eben genannten drei Posten ergeben die vollen Zinsenüberschüsse in Höhe von 50,123 Thlrn. 11 Ngr. 5 Pf. Ich kann daher nur voll ständig Das bestätigen, was der Herr Vicepräsident hier ausgesprochen hat. Präsident vr. Haase: Hat sonst noch Jemand in Be zug auf den Punkt o. etwas zu bemerken? Wenn dies nicht ist, so werde ich inBezug auf solchen zur Fragstellung übergehen. Der Antrag der Deputation befindet sich S. 423. Demgemäß frage ich die Kammer, ist dieselbe damit ein verstanden, von dem aufzulösenden alten Stell vertretungsfonds ein Capital von 30,456 Thlr. 20 Ngr. der Soldatenkinder-Erziehungsanstalt zu Struppen zu dem Behuf zu überweisen, um von den Revenuen dieses Capitals 25 neue Stellen creiren und davon dieselben in Zu kunft erhalten zu können? — Gegen eine Stimme — Unger — Ja. Ich frage ferner, nach Anleitung des Berichts: Will die Kammer eventuell die Staatsregierung er mächtigen, von dem angezogenen Zinsenüber- schusse an 2013 Thlr. 11 Ngr 5 Pf. soviel ver wenden zu können, als zu Herstellung der noth- wendigsten Baulichkeiten und zu den ersten An schaffungen für 25 neue Zöglinge in Struppen erforderlich ist? — Einstimmig Ja. ' Referent Abg. H aberkorn: Im Königlichen Decrete heißt es S. 562 weiter: Aus gleicher Rücksicht stellt sich zu b. die Bildung eines Unterstützungsfonds für solche hilfsbe dürftige Hinterlassene von Unteroffizieren und Soldaten als dringend dar, denen ein gesetzlicher Anspruch in dieser Beziehung nicht zusteht. Nach 18 des Militärpensions gesetzes vom 24. Marz 1852 ist den Hinterlassenen von Unteroffizieren und übrigen Mannschaften, deren Manner oder Väter im Dienste geblieben, oder erwiesener Maßen in unmittelbarer Folge des Dienstes verstorben sind, eine monatliche Unterstützung zu gewahren, welche bei Witwen in 2 bis 3 Thlrn., bei Kindern bis zum erfüllten 18. Le- ! bensjahre in einem Thaler für jedes besteht. - Die Hinter lassenen von Unteroffizieren und Soldaten dagegen, deren Ehemänner und Väter zwar wahrend sie sich bei ihrer Truppe dienstleiftend anwesend befunden, jedoch nicht in unmittelbarer Folge des Dienstes verstorben sind, haben auf eine solche Unterstützung keinen Anspruch und fallen nicht selten den Heimathsgemeinden zur Last. Es erscheint aber um so wünschenswerther, auch der Unterstützung die ser Hinterlassenen Berücksichtigung zuzuwenden, je weni ger in Zweifel §u ziehen sein dürfte, daß nicht selten auch bei deren Ehemännern und Vätern der Tod durch dienst liche Einwirkung herbeigeführt worden, wenn schon dieselbe nicht nachweisbar zu machen ist. Zu Bildung und Erhaltung eines solchen Unter stützungsfonds wurden jährlich wenigstens 600 Thlr.', erforderlich sein, wenn mann auch neben den künftig zur Anmeldung gelangenden nur diejenigen Hinterlassenen daran mit betheiligen will, deren Ehemänner und Väter seit dem Jahre 1850, von wo an die Ansammlung der vorangegebenen Zinsenüberschüsse begonnen hat, verstorben sind und für eine Witwe blos 1 bis 2 Thlr., für ein Kind bis zum erfüllten 14. Lebensjahre 20 Ngr. bis 1 Thlr. nach dem Grade der Bedürftigkeit als monatliche Unter stützung aussetzt. Au Gründung dieses Unterstützungsfonds würden von den erwähnten Zinsenüberschüffen an denselben zu über weisen sein: 7,000 Lhlr. — Ngr. in Königlich sächsischen Staats- fchuldenscheinen zu 4 H>, 5,000 - — - in Königlich sächsischen Staats ¬ schuldenscheinen zu 3 A>, 5,500 - — - in Königlich sächsischen Landrenten ¬ briefen zu 3U?ö, 153 Thlr. 10 Ngr. baar. 17,653 Thlr. 10 Ngr. Sa. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung und des Verlustes derselben würden übrigens in der Hauptsache dieselben Bestimmungen als maßgebend zu betrachten sein, welche auf diejenigen Hinterlassenen Anwendung finden, die gesetzlich eine Unterstützung beanspruchen können. Ueber diesen Punkt sagt der Bericht: - > b. . , ' ' Weiter will die Staatsregierung die jährlichen Zinsen von einem Capitale von ... 17,653 Lhlr. 10 Ngr. zur Bildung eines Unterstützungsfonds str solche hilfs bedürftige Hinterlassene von Unteroffizieren und Soldaten verwenden, welchen ein gesetzlicher Anspruch in . dieser Be ziehung nicht zusteht. ES handelt sich also von Unterstützungen, auf welche kein gesetzlicher Anspruch besteht, doch mag die Deputation auch dieser Verwendung nicht entgegentreten. Gerade die Nachgelassenen solcher Unteroffiziere und Soldaten, welche keinerlei Unterstützung vom Staate erhalten, sind es, welche vorzugsweise den Gemeinden zur Last fallen. Sv wenig
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview