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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028254Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028254Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028254Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 23
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 45
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 103
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 151
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 207
- Protokoll13. Sitzung 217
- Protokoll14. Sitzung 249
- Protokoll15. Sitzung 271
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 309
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 375
- Protokoll20. Sitzung 411
- Protokoll21. Sitzung 435
- Protokoll22. Sitzung 463
- Protokoll23. Sitzung 481
- Protokoll24. Sitzung 519
- Protokoll25. Sitzung 547
- Protokoll26. Sitzung 551
- Protokoll27. Sitzung 571
- Protokoll28. Sitzung 603
- Protokoll29. Sitzung 633
- Protokoll30. Sitzung 653
- Protokoll31. Sitzung 679
- Protokoll32. Sitzung 709
- SonstigesVergleichung des frühern etatmäßigen Aufwands für die obern ... 731
- Protokoll33. Sitzung 733
- Protokoll34. Sitzung 755
- Protokoll35. Sitzung 785
- Protokoll36. Sitzung 809
- Protokoll37. Sitzung 835
- Protokoll38. Sitzung 863
- Protokoll39. Sitzung 897
- BandBand 1855,1 -
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Hundshübel von dem Ministerium abgesetzt worden ist. Ob damals das Landesconststorium darüber ge hört worden ist, ob das Landesconststorium überhaupt schon bestand, das weiß ich allerdings nicht. Ich erinnere mich aber recht gut, daß er hauptsächlich deshalb abgesetzt wurde, weil er mit seiner Gemeinde in die ärgsten Zer würfnisse gerathen war, den Anordnungen der Behörden nicht Folge leistete und, wenn seine Glaubensrichtung da bei in Frage kam, so war es, weil er offen von der Kanzel herab die katholische Kirche vor der evangelischen Kirche hervorgehoben und den Uebertritt zur erster» empfohlen hatte. Daß er dies nach seiner innigen Ueberzeugung ge- than, hat er auch später dadurch bewiesen, daß er nach Bayern ging, in Augsburg zur katholischen Kirche übertrat und dort, wie ich gehört habe, die Stelle eines Domherrn bekleidet. Abg. Rittner: Wenn ich mir noch einmal erlaube, auf die letzte Rede des Herrn Cultusministers einzugehen, so sehe ich mich dabei in dem angenehmen Falle, dem Herrn Cultusminister vollkommen Recht geben zu können, wenn er das Confistorium als eine begutachtende, nicht als eine ausführende Behörde bezeichnete. Ich bin mir auch nicht bewußt, in meinen Auslassungen dem Confistorium irgend wie einmal eine executive Gewalt beigelegt zu haben. Hier besteht also vollkommenes Einverständniß zwischen uns. Allein es scheint mir doch aus den zahlreichen Unterlagen, die der Abg. Reiche-Eisenstuck angeführt hat, bei genauerer Prüfung noch iein Moment hervorzugehen kn Bezug auf dieses Collegium, auf welches, wenn ich es recht aufgefaßt habe, der Herr Staatsminister nicht Rücksicht nahm; es ist dies Das, daß man geglaubt hat, dem Landesconststorium als einer berathenden Behörde ein hohes moralisches Ge wicht beizulegen/ indem man es zusammensetzte aus den höchst gelehrten Männern der protestantischen Kirche und ausftinem protestantischen Laien als präsidirenden Vorstand. Betrachten wir die Sache näher, so werden , wir unver kennbar erkennen ^müssen, daß die Stellung des Cultus- ministeriums zu dem Landesconststorium eine solche ist, die nach dem ganz gewöhnlichen Laufe der Dinge dahin füh ren muß, daß die Stellung des Cultusministers in die Höhe kommen und die des Landesconsistoriums ihm gegen über sinken muß im Laufe der Zeit. Es ist das sehr na türlich, daß ein Mann, der so hoch gestellt ist, wie der Cultusminister, indem er zugleich eine so hohe ausübende Gewalt hat, stets in Bezug auf ein rein berathendes Or gan in den Vordergrund treten muß. Es hat nun der Herr Minister uns versichert, daß in allen den Fällen, wo er es für nöthkg gehalten, das Landesconststorium gefragt worden sei, wenn nach seiner Auffassung ein Fall in der Verordnung von 1835 bezeichnet war. Ich bin weit ent fernt, in die Worte des Herrn Ministers Zweifel zu setzen, ich glaube vollständig, daß der Herr Minister dies gethan hat, so ost e r es auf Grund der Verordnung von 1835 für nöthig erachtete; allein ich bitte auch zu bedenken, meine Herren, daß in Bezug auf die Verordnung von 1835 bei den frühern Verhandlungen nicht nur von Sei ten der Kammern und der Deputationen, sondern auch von Seiten des Cultusministers zugegeben worden ist, daß die Bestimmungen der Verordnung von 1835 nicht voll kommen genügend und exact genug gefaßt seien, um diese schwierige Stellung zwischen dem Confistorium und dem Cultusminifterium genau zu normiren. Der Herr Kul tusminister hat auf Grund dieser Betrachtung heute wie der geglaubt, die Stellung des Confistoriums als nicht bestimmt genug bezeichnen zu dürfen; ich trete ihm darin vollkommen bei, und ich erlaube mir nur noch das hin zuzufügen: aus dieser Betrachtung, glaube ich, geht hervor, daß, wenn wir annehmen, daß die Verordnung von 1835 eben nicht ganz exact ist, und jetzt, trotzdem daß der Herr Minister, so viel er glaubt, der Verordnung gemäß den Rath des Confistoriums eingeholt hat, dies dennoch bei einer sehr großen Anzahl im Volke nicht genügend er scheint: daß dann wohl ein kleiner Jrrthum auf Seiten des Herrn Staatsministers stattfinden möchte in der Auf fassung der Verordnung von 1835 Wenigstens gehe ich darin etwas weiter, wie ich bei den frühern Verhandlun gen schon ausgesprochen habe; ich glaube, daß die Verord nung von 1835 vorschreibt, daß auch in noch mehrern Fäl len das Confistorium befragt werden muß, als wo der Herr Staatsminister es zugiebt. Würde sich der Herr Staats minister dieser Auffassung nur etwas anschließen, so wäre der große Conflict gehoben, der offenbar zwischen dem Lan- desconfistorium und dem Cultusministerium besteht. Staatsminister vr. v. Falkenstein: Nur ein einziges Wort zur Widerlegung. Der geehrte Abgeordnete sagte, es bestände ein großer Conflict zwischen dem Landesconsi- storium und dem Ministerium; ich muß ganz entschieden erklären, daß mir von einem solchen Conflicte auch nicht das Allergeringste bekannt ist. Referent Abg. Eisenstuck: Der Abg. Koelz hat danach gefragt, auf was es sich gründe, wenn der De putationsbericht sagt, daß das Amt eines Cosistorialpräsi- denten mit dem eines Ministerialraths nach der bestimmten Versicherung des Regierungscommissars nicht in Conflict gerathe. Es ist das ein Expose aus dem Ministerium selbst, und ich bitte den Herrn Präsidenten, das vortragen zu dürfen. Vorsitzender Vicepräsident v. Ceiegern: Der Herr Referent hat das Recht. Referent Abg. Eisenstuck: Die Cumulirung der Stelle eines Präsidenten des Lan desconsistoriums mit der eines ersten Raths im Cultusmi nisterium betreffend: Dem ständischen Beschlüsse gemäß sollten die dem ersten Rath transitorisch bewilligten 500 Thlr. wegfallen, sobald das Cultusministerium wieder einen besondern Vorstand erhalten würde.
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