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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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seien, und diese Klage hatte die Deputation zu der nach» stehenden Betrachtung in dein Berichte bewogen. Sie glaubte nämlich, daß der eine Beisitzer — ich muß nun freilich hier Persönlichkeiten nennen — der eine, unser sehr geehrtes Mitglied Herr vr. Großmann sei dieser Geistliche aus der Provinz von ausgezeichneter Qualität — und darauf bezieht sich der im Berichte ersichtliche Passus und über diese „ausgezeichnete Befähigung" kann bei dem hier gemeinten Mitgliede aus Leipzig wohl kein Zweifel obwal ten. — Später wurde nun aber der geehrten Deputation mitgetheilt, daß der geehrte Herr vr. Großmann nicht in seiner Eigenschaft als Geistlicher, sondern in seiner Eigen schaft als ordentlicher Professor der theologischen Facultät in dem Consistorium sitzt und zwar seitdem es besteht, also seit 1835, und daß spater erst ein anderes Mitglied der theologischen Facultät auch zum Mitgliede des Consisto- riums ernannt worden ist. Da nun die Deputation erst nach der Niederschrift des Berichts diesen Umstand erfahren hat, muß sie die hier fragliche Stelle streichen; die Angabe des Herrn Abg. Rcichc-Eisenstuck aber für richtig hatten, daß nämlich gegenwärtig zwei Mitglieder der theologischen Facultät kn dem Consistorium sitzen. Darüber hat er nun zwar nicht geklagt und auch die Deputation nicht, daß zwei Professoren im Consistorium sitzen, sondern darüber, daß der ausgezeichnete Geistliche aus der Provinz fehlt. Dies hatte ick hier mündlich zu erklären, bitte die betreffende Stelle (Seite 204 Zeile 3—18 von oben) zu streichen und fahre im Berichte weiter fort: Nach diesem Allen wird die Kammer gewiß der De putation beipflichten, wenn dieselbe ihr vorschlägt: dem oben wörtlich wiedergegebenen Anträge der zweiten Kammer nicht bekzutreten. Die Deputation muß nunmehr zurückkommen auf die hochwichtige Frage über Reorganisation der evangelisch lutherischen Kirchenverfassung. Darüber, daß dieselbe wün- schenswerth, daß sie nöthig und möglichst bald auszufüh- ren sei, glaubt sie sich genugsam ausgesprochen zu haben durch Das, was vorstehend über die Stellung des Con- ststoriums und im allgemeinen Theile über die doppelte Stellung des Ministeriums gesagt ist, sie braucht daher nur noch zu erinnern an die bei frühem Landtagen ge stellten Anträge. Die ständische Schrift vom 13. Juni 1846 (>Land- tagsacten 1845/46 I. Abth. 2. Band S. 917) enthält fol genden Passus: „Vor Allem betrachten wir es als nöthig, daß die Selbstständigkeit der evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt werde, daher eine Vertretung der gesammten Landeskirche überhaupt, so wie der einzelnen Kirchengemeinden insbesondere in ge eigneter Weise stattfinde, daneben aber auch für sie eine oberste collegiale Behörde gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt in so weit zu übertragen ist, als solches ohne Beeinträchtigung der landesherrlichen Kirchengewalt geschehen kann." Dieselbe Schrift schließt mit den Worten: „Ew. Königlichen Majestät Veranlassung gemäß haben wir für diesen Zweck Deputationen aus unsrer Mitte in der bei frühem Vorgängen der Art gewöhnlichen und durch Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Stän den im Jahre 1834 festgestellten Maße erwählt und zei gen die dazu gehörigen Mitglieder in Folgendem schul digst an" rc. rc. Hierauf enthält der Landtagsabschied vom 17. Juni 1846 suk §. 22 folgende allerhöchste Resolution: „Die zur Vorberathung der Vorlagen wegen geeigneter Reformen in der evangelisch - lutherischen Kirchenverfas sung von den getreuen Ständen gewählten Deputatio nen werden Wir in der Zwischenzeit bis zum nächsten ordentlichen Landtag einberufen, auch bei Bearbeitung dieses wichtigen Gegenstandes die in der diesfallsigen Schrift vom 13. dieses Monats weiter entwickelten An sichten in die sorgfältigste Erwägung ziehen." Diese 1846 gewählten Zwischendeputationen harren aber der Einberufung heute noch entgegen. Auf dem Landtag 1851/52 haben die Deputationen beider Kammern auch daran erinnert und ein Redner be zeichnete das baldige Erscheinen einer solchen Vorlage als eine Schuld, eine Ehrenschuld des Ministeriums. Die ständische Schrift vom 28. December 1854, Land tagsacten 1854 1. Abth. 3. Band Seite 272, enthält fol genden Antrag: rc. „die Vorlegung eines Gesetzentwurfs, die Reform der bestehenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung be treffend, an die Ständeversammlung und, daß selbiges wo möglich am nächsten ordentlichen Landtage geschehe, zu beantragen" worauf im Landtagsabschiede vom 29. December 1854 die Zusage erfolgte, daß dieser Antrag: „in Ueberlegung genommen werden solle." Auch jetzt hat die Deputation diese hochwichtige Frage mit den Herren Regierungscommissaren in zwei Conferen- zen gründlich erörtert und mit Befriedigung vernommen, daß die hohe Staatsregierung den Gegenstand keineswegs aus dem Auge verloren, vielmehr bereits mehrere Pläne entworfen hat und daß die Licht - und Schattenseiten der selben noch gegen einander abzuwägen sein werden. Die Deputation erachtet sich daher für gerechtfertigt, wenn sie in Erinnerung an die ständischen Schriften vom 13. Juni 1846 und 29. December 1854 und in Beziehung auf dieselben die geehrte Kammer ersucht, folgenden Antrag im Vereine mit der zweiten Kammer an die hohe Staats regierung zu stellen: „Dieselbe wolle dem nächsten ordentlichen Landtage eine Vorlage über die Reform der evangelisch-lutherischen Kir chenverfassung zugchen lassen und noch auf dem gegen wärtigen Landtage die Wahl von Zwischendeputationen zu Berathung dieser Vorlage anordnen." Die Position selbst wird mit 2600 Lhlr. etatmäßig und 45 - transitorisch zur Bewilligung empfohlen. vr. Luch: Ich beschränke mich zunächst auf den In halt des Reiche-Eisenstuck'schen Antrags, der auch in dem Berichte der geehrten Deputation eine für sich bestehende Abtheilung ausmacht. Dieser Antrag ist aus der jenseiti gen Kammer herübergekommen, und es wird daher, wozu auch der Deputatkonsbericht berechtigt, nützlich sein, bei
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