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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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In beider Hinsicht wird derselbe keiner besondern Mo- livirung bedürfen. Wenn man hicrnächst in formeller Beziehung eine zweckmäßigere Anordnung des Ganzen herzustellen und auf Abkürzung desselben durch Ausscheidung einer Anzahl lediglich aus der Verfassungsurkunde in die Landtagsord nung übertragener Vorschriften, so wie durch Beseitigung mancher Wiederholungen hinzuwirken, endlich der Dunkel heit einzelner Paragraphen durch eine veränderte Fassung abzuhelfen bemüht gewesen ist, so scheint auch in dieser Richtung eine specielle Rechtfertigung des neuen Entwurfs erlaßlich. Es bleibt daher nur übrig, die Gründe, welche bei Ausfüllung wesentlicher Lücken für die jetzt vorgeschlage nen Bestimmungen, so wie bei einzelnen sonst vorge nommenen Modifikationen maßgebend gewesen sind, kurz darzulegen. Der Hauptbericht über diesen Gegenstand enthalt vier Theile; ich gestatte mir zuerst, den ersten, zweiten und vier ten vvrzulcsen, weil dieselben im Allgemeinen sich auf den vorliegenden Gegenstand beziehen. Erster Theil. Historische Einleitung. Nachdem die frühem Stände, welche mit der Begut achtung des Entwurfs der Verfassungsurkunde beauftragt waren, in der ständischen Schrift vom 19. Juli 1831 er klärt hatten, daß noch vor dem Zusammentreten der neuen Stände eine Landtagsordnung vorhanden sein müsse, legte die Regierung bei dem Beginn des ersten konstitutionellen Landtags durch das allerhöchste Dekret vom 27. Januar 1833 eine solche Landtagsordnung vor und verlangte über deren definitive Feststellung die Erklärung der Stände mit dem Bemerken, daß bis dahin die Bestimmungen des Ent wurfs würden zur Richtschnur dienen müssen. Die erste Kammer überwies nun zwar diesen Entwurf ihrer ersten Deputation zur Begutachtung und Berichterstattung und die zweite Kammer setzte gleichzeitig eine außerordentliche Deputation zu diesem Behufe nieder. Allein es kam zu einer definitiven Vereinbarung über die Landtagsordnung damals nicht. Vielmehr waren Regierung und Stande über die einstweilige Zurücklegung derselben einverstanden und es erklärte insbesondere die Regierung in dem aller höchsten Decrete vom 16. Juni 1834, daß der Inhalt des Entwurfs der Landtagsvrdnung nebst den bereits geneh migten oder künftig noch sestzusetzenden Modifikationen für den damaligen Landtag und bei Eröffnung der nächsten Ständeversammlung zur Richtschnur genommen werden solle. Diese Erklärung ist in dem Decrete vom 13. No vember 1836, zu Anfang des zweiten konstitutionellen Landtags wiederholt worden und die Kammern ent gegneten darauf in der ständischen Schrift vom 12. Januar 1837: „was den Entwurf der Landragsordnnng «nbelangt, so sind wir nicht nur der Ansicht, daß er inmittelst, d. h. bis zu seiner definitiven Feststellung, abermals zur An wendung kommen müsse, sondern wir haben uns auch in Berücksichtigung, daß eine noch langer einzusam- melnde Erfahrung auf dessen dereinstige Monirung nur forderlich einwirken könne, und daß es uns auch auf gegenwärtigem Landtage wiederum an Berathungsgegcn- ständen wichtiger und aufhältlicher Natur nicht fehlt,! dahin vereinigt, auch während jetziger Ständeversamm lung von endlicher Durchgehung jenes Entwurfs und ständischer Erklärung über denselben in seinem ganzen Umfange abermals abzusehen, behalten uns vielmehr lediglich diejenigen Anträge vor, die nach Befinden die eine oder die andere uns dringend erscheinende Modifi kation desselben Hervorrufen sollte." Dieser Erklärung war zwar eine Berathung des Ent wurfs Seiten der Deputation der Kammern vorausge gangen, wobei man sich dahin ausgesprochen hatte, daß, wenn auch mannichfaltige Erinnerungen gegen die provi sorische Landtagsordnung zu machen sein würden, die Be obachtung derselben doch keine entschiedenen Nachtheile für den Geschäftsbetrieb in den Kammern geäußert habe; allein eine Diskussion über die abgegebenen Gutachten hat nicht stattgefnnden. Beim Beginne des dritten konstitutionellen Landtags im Jahre 1839 ließ man nach der üblichen Borberathung das Provisorium abermals fortbestehen. Doch sprachen sich schon damals einzelne Stimmen für eine definitive Vereinbarung über die Landtagsord- nnng, insbesondere in der zweiten Kammer aus. Dies wurde allgemeiner, als nach Eröffnung des vier ten Landtags i. I. 1842 in der frühem Weise ein König liches Dekret vom 20. November 1842 wegen der fernem Giltigkeit der Landtagsordnung vorgelegt worden war, und zeigte sich besonders in dem Erbieten der ersten Deputa tion der zweiten Kammer: „den im Jahre 183.3 vorgelegten Entwurf der Landtags ordnung nunmehr seinem wesentlichen Inhalte nach in Berathung ziehen und nach deren Beendigung behufs der definitiven Annahme dieses Entwurfs über die vor- zuschlagenden Abänderungen noch im Lauft des Land tags besonders Bericht erstatten zu wollen." welche Offerte von der zweiten Kammer einstimmig ange nommen wurde. Auch die erste Kammer trat nach dem Vorschläge ihrer ersten Deputation einstimmig bei und die Staatsregierung erklärte sich ebenfalls damit einverstanden. Landtagsmittheilungen von 1842/43, zweite Kammer Seite 133, erste Kammer Seite 227. Landtagsacten von 1842/43, Abth. H. Bd. 1. Seite 80. Gleichwohl kam es auf diesem Landtage wieder zu kei nem Resultate über die Landtagsordnung und es erließ noch auf demselben Landtage die hohe Staatsregierung unter dem 26. Juni 1843 ein anderweites Dekret an die Ständeversammlung, worin sie sich dahin aussprach: „daß unter den obwaltenden Umstanden der schon mehr fach erwähnte erste Entwurf der Landtagsordnung un ter den bereits genehmigten, oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen auch bei künftigen Land tagen so lange als giltig angesehen und für die stän dischen Verhandlungen zur Norm genommen werden müsse, als nicht «ine Abänderung des Entwurfs defi nitiv vereinbart worden sei, jedoch sich Vorbehalten werde, der Ständeversammlung von 1845 über die jenigen Abänderungen, welche sich nach der Erfahrung als wünschenswert!) gezeigt hätten, besondere Mitthei lung zu der hierüber abzugebenden ständischen Erklä rung zugehen zu lassen und etwaige Vorschläge der Stande entgegenzunehmen." Landtagsacte» von 1842/43, Abth 1. Bd. 2. S. 478. Beide Kammsm, anfangs uamenilich darüber nicht 8K*
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