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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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2. Wenn diese Frage zu verneinen wäre, hat die Communalgarde seit ihrem Bestehen über- . Haupt oder in einzelnen Fällen ihrem Zwecke nicht entsprochen und dafern man dies anzunehmen hätte, worin die Ursachen dieser Erscheinungen zu suchen? 3 Können diese Erscheinungen als ein ausreichender Grund für Aufhebung der Communalgarde geltend gemacht werden und liegen außerdem noch andere Gründe für eine derartige Maaßregel vor? 4. Sind Gründe vorhanden, welche für die Bei behaltung des Institutes und gegen dessen Be seitigung sprechen, und welches Gewicht ist den selben beizulegen? Die Deputation glaubt die erste Frage aus voller Ueberzeugung verneinen zu müssen. Sie faßt hierbei allerdings scharf d e n Zweck des In stitutes ins Äuge, welchen die neuere Gesetzgebung, das dem Gesetze vom 14. Mai 1851 beigegebene Regulativ für die Communalgarde» als solchen bezeichnet. In ß. 1 dieses Regulativs wird ausgesprochen: „Der Zweck der Communalgarden ist, durch eine ehrenvolle Bereinigung von selbstständigen und unbescholtenen Einwohnern aller Stände die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung am Orte zu erhalten, sowie das öffentliche und Privateigen tum zu sichern. Sie haben zu diesem Zwecke den mit der Hand habung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Behörden auf deren Verlangen bewaffnete Unter stützung zu gewähren, bei Feuersgefahr die nöthige Wache zu geben, entstehenden Tumult durch Auf stellung von Commando's, auch, da nöthig, mit ihrer ganzen Masse zu unterdrücken, in dringenden Fällen und in gänzlicher Ermangelung stehenden Militairs die nöthigen Patrouillen zu geben, Visi tationen zu halten und in Kriegszeiten Gewalt tätigkeiten abzuhalten." Vergegenwärtigt man sich nächstem die Bestimmungen in §. 2und 3 des Regulatives, über die Befähigung undVer- pslichtung zum Eintritte in die Communalgarde, sowie über die notwendigen Ausnahmen hinsichtlich derjenigen Per sonen, welche selbst bei freiwilligem Erbieten zum Dienste nicht zugelassen werden und schafft man sich aus diese Weise ein Bild von der gegenwärtigen Zusammensetzung der Com munalgarden, so hieße es nach der Ansicht der Deputation -einen eben so schweren als ungerechtfertigten Vorwurf gegen einen sehr großen und achtbaren Theil des Bürgerstandes aussprechen, wenn man der Besorgniß Raum geben wollte, daß ein Verein solcher wehrhafter Männer unfähig und nicht im Stande sei, den Zweck zu erfüllen, welchen man gegen wärtig den Communalgarden vorgezeichnet hat. Der durch die neue Gesetzgebung zum Dienste berufene Theil der städtischen Bevölkerung ist vorzugsweise derjenige, dessen eigene Interessen durch hundertfache Bande mit der öffentlichen Ruhe, mit der gesetzlichen Ordnung, mit der Sicherheit des Eigenthums auf dos Innigste verwebt sind, den nicht blos der blinde Gehorsam gegen die Befehle der ihm vorgesetzten Führer, nein, der eigene Heerd, die eigeneFamilie, der eigene Besitz, ja die Pflicht der Selbsterhaltung dringen der und ernstlicher, denn tausend andere Staatsbürger mah nen, dem Schutze der gesetzlichen Ordnung und des Eigen thums seinen Arm und seine Kraft zu leihen. Wenn der Staat in einer solchenVereinigung eine solche Stütze nicht suchen und finden könnte, wo sollte er sie suchen und finden, falls er ihrer neben der ihm zu Gebote stehenden Militairmacht zu bedürfen glaubt? Die Communalgarde vermag dem ihr vorgezeichneten Zweck zu entsprechen, sie ist deshalb auch an sich keine halbe Maaßregel und wenn sie es dennoch wäre, so würde die Ursache davon nicht in ihrem Wesen, sondern in andern von tziesem unabhängigen Umständen zu suchen sein. Glaubt die Deputation Angesichts dieser Khatsachen die erste Frage verneinen zu müssen, so hat sie sich nunmehr zur Beantwortung der zweiten Frage zu wenden. Sie thut dies, indem sie eben so fern von allem Vor- urtheile, wie von allen äußeren Einflüssen, nach unparthei- ischer Prüfung des Für und Wider die Ueberzeugung aus spricht, daß die Communalgarden Sachsens überhaupt und im Allgemeinen, von einer später zu erwähnenden Zeitperiode abgesehen, ihrem Zweck bisher entsprochen, daß aber allerdings einzelne mehr oder minder beklagenswerthe Ausnahmen statt gefunden haben. Die Deputation würde vielleicht ihrer Verpflichtung ge nügen, wenn sie bei ihren diesfallsigen Erwägungen nur die Verhältnisse seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. Mai 1851 ins Auge gefaßt hätte. Da indeß die verschiedenartigen Ausstellungen gegen die Wirksamkeit der Communalgarden hauptsächlich auf eine frühere Zeit zurückweisen und man sich, sei es mit Recht oder Unrecht, leicht geneigt finden dürfte, aus der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen, so erachtet die Deputation es für angemessen, auch diese Vergangenheit in den Kreis ihrer Betrachtungen zu ziehen. Sie unterscheidet hierbei zwischen drei Zeitabschnitten, dem ersten, von Errichtung der Communalgarde im Jahre 1830 an bis zum Erscheinen der Verordnung vom 11. April 1838 und des Gesetzes vom 22. Novem ber 1848, dem zweiten, von der Gesetzgebung des Jahres 1848 an bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 14. Mai 1851, und dem dritten, von dem letztgedachten Zeitpunkt an bis jetzt. Den ersten Zeitabschnitt anlangend, so muß zuvörderst hervorgehoben werden, daß . nach dem Mandat vom 29. November 1830 §. 2. damals der Zweck der Communalgarde einigermaaßen weiter gegriffen war, als er es gegenwärtig ist. Das Institut wurde ausdrücklich „als ein Mittel zur Beförderung des Gemeinsinnes" bezeichnet.
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