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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Diese Reduktion des Zolls, welche 20 Procent gegen früher betrögt, hat auf das Consumo des Baumöls gewiß günstig eingewirkt,solchen erleichtertundderStaatscassemiN- Destens keinen Nachthell gebracht. Präsident v. Haase-: Auch hier scheint Niemand däs Wort zu begehren. ziehung des Gewerbebetriebes, in §. 10 des zuletzt gedachten Strafgesetzes nachgelassene Berücksichtigung mildernder Um stände ist übrigens auch in §. 13 des Gesetzes vom 3. August 1846 Vorbehalten worden. Ferner enthält die §. 14 eine zusätzliche Bestimmung der Strafe einer unter erschwerenden Umstanden begangenen Steüerdefraudation, welche sich durch die hierbei voraus zufetzenden steuerbetrüglichen Handlungen rechtfertigt. Neu sind die Vorschriften in den §§. 16,17 und 18 wegen der Berechnung der verkürzten Steuer und der Strafe, in gleichen der Strafe bei unterlassenen oder unrichtigen An zeigen oder Bezeichnungen von Betriebsgeräthschaften. Sie entsprechen aber den bezüglich der Branntweinsteuer in §. 18, 19, 20 und 21 des, die Branntwein-, Bier-, Wein- und Ta baksteuer betreffenden Gesetzes vom 4. December 1833, in gleichen den in §.16 des Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838 gegebenen Bestimmungen; nur stellt sich die in §. 18 des Ge setzes vöm 3. August 1846 angedrohete Ordnungsstrafe gelin der dar, als die in §. 16 des Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838. Zn §. 20 ist man bezüglich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen etwas weiter gegangen, als in dem Steuer strafgesetze vom 4.'April 1838 §. 48; es beschränkt sich aber die Ausdehnung der eventuellen Freiheitsstrafe hauptsächlich auf Strafrückfälle und entspricht im Wesentlichen den Be stimmungen in §. 38 des Zollstrafgesetzes vom 3. April 1838. Dagegen ist die in §. 65 des Steuerstrafgesetzes wegen Verjährung verwirkter Steuerstrafen festgesetzten Zeit von drei Jahren auf fünf erweitert worden. IV. Bonden Handels- und Schifffahrtsverträgen, welche von den zollvereinten Staaten abgeschlossen worden sind, ist : . 1) derUebereinkunft zu gedenken, welche mit dem König reiche Belgien wegen Unterdrückung des Schleichhandels un- term 26. Juni 1846 abgeschlossen worden ist. Ge^tz^ und Verordnungsblatt vom Jahre 1847, Es bedarf hierbei nur der Bemerkung, daß dergleichen Verträge nicht allein das gegenseitige Zolseinkommen sicherer stellen und den redlichen Gewerbtreibenden schützen, sondern auch der durch den Schleichhandel genährt werdenden Nei gung zur Immoralität mit gutem Erfolg entgegenarbeiten und dieselbe bekämpfen helfen. Hiermit in Verbindung steht 2) .die anderweite Vereinbarung mit Belgien wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden bezüglich der Gewerbesteuer. Verordnung vom 12. April 1847. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75. Referent Abg. P op p e: Unter Nr. 4. der Regierungsvorlage wird eine geschicht liche Darstellung über die Maaßregeln gegeben, welche der Zollverein hinsichtlich der.Besteuerung des ausländischen Zu ckers und Syrups, sowie des vaterländischen Rübenzuckers ergriffen hat, und so wenig die ausländischen Producte zu Sie beruht auf Gegenseitigkeit und entspricht den Be stimmungen, welche in dieser Beziehung die Zollvereinsstaaten zu freierer Handelsbewegung unter sich vereinbart haben. - Eine weitere Ausdehnung der commerciellen Beziehun gen zu anderen Staaten ist 3) durch den mit dem Königreiche beiderSicilien unternr 27. Januar 1847 abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts vertrag, Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1847^ S. 93. ermittelt worden. Hierzu gehören noch der anliegende Separatartikel 8^ Und die Declaration 6. vom 27. Januar 1847. Uebrigens hat späterhin die neapolitanische Regierung, zu Gunsten der zollvereinsländischen Handelsinteressen, dem Artikel 14 des Handels- und Schifffahrtsvertrags eine erwei terte Ausdehnung dahin zu Theil werden lassen, daß die an den Begriff der directen Fahrt geknüpften Vergünstigungen auch auf diejenigen Waaren erstreckt werden, welche, wegen zu weiter Entfernung von der Gelegenheit zum Wassertrans porte, zu Lande nach einem der italienischen Hafen des Mittelmeers geschafft und von dort unter neapolitanischer Flagge in das Königreich beider Sicilien eingeführt werden. Der Vertrag ist im Wesentlichen dem mit dem Königreiche Sardinien unterm23. Juni 1845 abgeschlossenen, der Stände versammlung mittelst Decret vom 29, December 1845 mit- getheilten und von letzterer, .Inhalts der ständischen Schrift vom 13. Juni 1846 ^4. ist. nachträglich genehmigten Handels und Schifffahrtsvertrage nachgebildet, mit der Erweiterung jedoch, daß die an den Mündungen der Schelde, Maas, Ems, Weser und Elbe gelegenen Häfen denen des Zollvereins in Allem, was auf die gegenseitige Schifffahrt, Einfuhr und Ausfuhr des Zollvereins und des Königreichs beider Sicilien Bezug hat, gleichgestellt worden sind. Diese den gegenseiti gen Verkehr erleichternde Bestimmung ist aus Rücksicht auf die geographische Lage der Staaten des Zollvereins getroffen worden. Des Zugeständnisses im Artikel 14 des Vertrags, wor- nach die Zollvereinsstaatcn den Eingangszoll von Del in Fäs sern um 20 Procent, mithin von II aufl^Thalerpcr Cent- ner, vertragsmaßi g herabgesetzt haben, ist bereits oben zu II. 3 gedacht und es darf dasselbe, gegenüber dem jenseiti gen Zugeständnisse eines Zollrabatts von lOProcent für zoll vereinsländische Erzeugnisse und Fabrikate, um so weniger für zu hoch angesehen werden, als zu hoffen ist, daß durch die jenseitige Concession die vereinslandische Industrie in leine nen, wollenen und baumwollenen Waaren, seidenen Tüchern, Sammeten, Eisen-, Stahl-, Blech-, Messing-und Bronze- waaren, Uhren, Leder und sogenannten Nürnberger Artikeln in Neapel und Sicilien um so eher einen erweiterten Absatz finden werde, als es bei einer dortigen Bevölkerung von etwa neun Millionen Seelen fast gänzlich an Fabriken mangelt,, 174 §
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