Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
sonalsteuer erhoben werde, so wie die Gesetzvorlage es will. Was wird nun aber Jemand geben, der 5000 Khlr. von sei nem Grund und Boden einnimmt? Nehmen Sie an, daß die Grundsteuer zu 11 Pf. pro Einheit erhoben werde, so ist dies 11 Procent, also vom Hundert der Einnahme IITHlr.; das macht 550 Thlr. Da sehen Sie also, daß der Grund steuerpflichtige noch einmal so viel zahlt, als der Gewerb- und Personalsteuerpflichtige. Es scheint mir daraus klar hervor zugehen, daß, wenn man sagt, der Zuschlag zur Gewerb- und Personalsteuer ist verhaltnißmäßig zu hoch, man dem auf der andern Seile auch entgegenhalten kann, die ordinaire Grund steuer ist der ordentlichen Gewerb- und Personalsteuer gegen über viel zu hoch. Berücksichtigt man nun Beides, so wird man zu der Ueberzeugung gelangen, daß unser Steuerverhält- niß ein richtiges ist. Ich komme aber noch auf einen Gegen stand zurück. Meine Herren, ich habe die Ehre gehabt, einer ziemlichen Zahl von Landtagen hier beizuwohnen and kenne so ziemlich aus den Kammerverhandlungen die Entstehung der Höhe unserer Steuerverhältnisse. Wie ist man z. B. zu der Ansicht gekommen, die Grundsteuer nach der Höhe zu er heben, welche man ihr jetzt zu Grunde gelegt hat? Das kommt daher: man nahm die Erträge der alten Schock- und Quatembereinheiten und vertheilte die daraus gewonnene Summe auf die der Steuereinheiten. Daher die Höhe unse rer ordentlichen Grundsteuer. Bei der Personal- und Ge werbsteuer, die eine neue Abgabe war und zu Deckung der Nahrungs- und anderer Quatember rc. dienen sollte, verfuhr man, wie bei jeder solchen Steuer, außerordentlich milde und nahm die niedrigsten Sätze an. Daher ist die Personal- und Gewerbsteuer in früher» Zeiten, vor 1848, im Verhältniß zur Grundsteuer immer eine sehr niedrige gewesen. Man nahm an, der Grund und Boden solle wo möglich das fort tragen, was er zeither gegeben hat, und in günstigern Zeiten brauchte man nicht so viel, um die Ausfälle in der Staatskasse zu er gänzen und daher kam die niedrigere Gewerbsteuer. Den Beweis dafür, daß dies richtig ist, finden Sie in den Land tagsacten, aus diesen leite ich den Beweis, daß diese Ansicht von der Kammer getheilt worden ist, ferner aber auch daraus, daß wir bei der Grundsteuer am Landtage 1845 eineVermin- derung von 1 Pf. haben eintreten lassen, wahrend solches bei der Gewerb- und Personalsteuer nicht geschah. Wenn end lich der erste Herr Redner die Grundsteuer von den Hausern der von den Feldern gegenüberstellt und behauptete, die Ge werbsteuer sei Sache der Städte, die Grundsteuer aber des platten Landes vornehmlich, so muß ich dem widersprechen. Die Grundsteuer wird nach gleichen Grundsätzen erhoben, in dem man den Reinertrag ermittelt. Nach diesem erfolgt die Schätzung und die Erhebung der Steuer. Es wird nun die ser Reinertrag gewonnen durch die Miethe der Häuser, Be arbeitung der Felder, Nutzung des Grund und Bodens. Bei der Gewerb- und Personalsteuer ist Stadt und Land ebenso wenig als sich gegenüberstehend anzusehen. Ich bin densel ben unterworfen, nicht blos wenn ich in der Stabt, sondern auch wenn ich auf dem Lande wohne. Wir haben ja eine Menge Gewerbtreibender, Fabrikanten und anderer Personen, welche nach diesem Gesetze vernommen werden, obschon sie auf dem Lande wohnen. Eine Trennung zwischen Stadt und Land kann ich also in unfern gegenwärtigen Verhältnis sen durchaus nicht anerkennen. So viel zur Entgegnung dessen, was die beiden geehrten Redner angeführt haben. Ich habe das, was ich hier ausgesprochen, wenigstens nicht unterdrücken können, damit man im Lande nicht die Ansicht als völlig wahr und begründet annehme, daß in unserer ge genwärtigen Steuer ein zu großes Mißverhältniß wäre. Denn wäre dies wirklich der Fall, so würde es Pflicht der De putation gewesen sein, sich hier gegen die Vorlage der Regie rung zu erklären und ein anderes angemesseneres Abgaben- verhältniß in Vorschlag zu bringen. Abg. Unger: Trotzdem, daß zwei Redner sich dafür erklärt haben, daß die Städte viel mehr Steuern bezahlen müßten, als das Land, so bin ich doch gerade der entgegen gesetzten Ansicht. Denn wenn man z. B. erwägt und sich vor Augen hält: wie wird denn die Gewerbesteuer bezahlt und wie die Grundsteuer, wie wird bei der Abschätzung der einen wie der andern verfahren, so muß ich bekennen, daß auf die Grundbesitzer wenig oder gar keine Rücksicht genom men wird. Das kann wohl auch nicht geschehen, weil bei Erhebung der Steuern der Staat zunächst auf den Grund und Boden eine gewisse Abgabe legen muß, um auf jeden Fall gedeckt zu sein. Ganz anders ist es bei der Gewerbe- und Personalsteuer, die nicht wie jene ein für allemal, sondern alljährlich abgeschätzt wird. Ist also Einer in seinem Ge werbe zurückgekommen, so kann auch seine Steuer erniedrigt werden und zwar nicht im Bezug auf das ganze Jahr allein, sondern sogar auch auf ein halbes Jahr. Dahingegen muß es bei der Grundsteuer bei den Voranschlägen verbleiben. Wenn mein Freund Riedel behauptet: ja, die Städte geben zu viel, die Gewerbtreibenden sind zu hoch besteuert, so muß ich ihm freilich seine Ansicht lassen. Wenn er sich sogar auf den Handel bezog, der viel zu wenig gebe, so werde ich ihm auch hierin seine Ansicht nicht nehmen. Den Beweis aber hat er noch nicht geliefert, warum, denn man muß hierbei doch das Ganze überblicken. Wenn sich auch einzelne Ausnahmen einer zu hohen Besteuerung finden, so läßt es doch nicht vor aussetzen, daß das Ganze zu hoch besteuert sei. Wenn aber die Deputation in ihrem Anträge erwähnt, daß die Grund- und Personalsteucr, so bald es sich thun lasse, abgemindert werden möge, so bin ich vollkommen damit einverstanden und glaube, es wird sich das Jeder recht gern gefallen lassen. Aber, meine Herren, ich bezweifle sehr, daß eine so große Minderung wird eintreten können, bezweifle es um so mehr, da die Steuern jetzt schon so zu sagen Null für Null aufgehen, bezweifle es auch deshalb, weil die Gewerbtreibenden bald kommen und sagen werden, wir können dieses halbe Jahr
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview