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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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, In Bezug auf unser Vaterland ist dies namentlich an erkannt worden beiden wiederholtenlandstandischenErörter ungen darüber auf dem Landtage 1830, Landtagsacten vom Jahre 1830, Bd.3,S. 1122 flg. auf dem Landtage von 1833, Landtagsacten von 144, III.Abthl., 1. Sammlung, S. 561, III. Abthl., 3. Sammlung, S. 94, ingleichen, wie bereits erwähnt, auf dem vorigen Landtage 1850/51 und wenn man auf dem Landtage vom Jahre 1848 bei Berathung und Erlassung des Gesetzes vom 9. November 1848 sich von dieser Ansicht ent fernte, so war wohl die in den damaligen Zeiten eben vielfach vorherrschende theoretische Auffassung und Beurtheilung der staatlichen Einrichtungen hauptsächlich wirksam. Die gegenwärtige Ständeversammlung ist zwar keine Fortsetzung der vorigen; allein die Deputation darf dessen ungeachtet, daß die dermalige zweite Kammer die Wiederein führung der Stellvertretung nicht minder billigen und wün schen werde, um so zuversichtlicher voraussetzen, als der auf diese Wiedereinführung gerichtete ursprünglich aus der zwei ten Kammer hervorgegangene Antrag des vorigen Landtags auf einer sehr großen Stimmenmehrheit in beiden Kammern beruht. Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer vom Jahre 1850,1. Bd., S. 528. Landtagsmittheilungcn der ersten Kammer vom Jahre 1850,1.Bd.,S. 494. Zull. DieTheilung der Armee in eine erste undzweite Abtheilung hat, wie die Motiven der hohen Staatsregie rung S. 169 besagen einen wesentlichen Nachtheil für den Dienst herbeigeführt, indem dadurch die eigentliche Dienstzeit auf einen dreijährigen Zeitraum beschränkt worden, welcher nicht ausreiche, um, neben Festhaltung des bisherigen Be urlaubungssystems und Präsenzstandes, der Armee die erfor derliche militairische Ausbildung zu verschaffen. Der dreijährige Zeitraum sei schon für die Ausbildung bei der Infanterie zu kurz, ganz unzureichend aber für die Cavalerie, Artillerie und Pioniers. Die Beibehaltung der fraglichen Einrichtung werde daher zu einer bedeutenden Er höhung des Militairbudgets und zu einem Mangel an gehörig durchgebildeten Unteroffizieren führen. Denn um die Aus bildung innerhalb drei Jahren zu befördern, müsse man bei der ersten Abtheilung den Präsenzstand erhöhen und die Ur- laubsertheilungen beschränken. Durch die der zweiten Abtheilung zugestandenen erheb lichen Vergünstigungen aber würden die Mannschaften der ersten Abtheilung abgehalten, langer in dieser ersten Abthei lung zu verbleiben und dadurch die den Unteroffizieren nö- thige Ausbildung zu erlangen. Zu läugnen ist es nicht, daß die Aufhebung der zweiten Abtheilung der Armee eine ziemlich erhebliche Erschwerung der Militairpflicht, wie sie jetzt seit dem Gesetze vom 9. No vember 1848 festgestellt und normirt ist, enthält. Denn es werden dadurch die der zweiten Abtheilung zugestandenen Vergünstigungen, ständiger Urlaub, Anlegung, eines Haus standes, Eröffnung eines Gewerbsbetriebs, völlig beseitigt und die vollen Lasten der Militairpflicht auch in Friedens zeiten auf 6 Jahre wiederum ausgedehnt. Jndeß kann die Deputation den angegebenen gewichtigen Motiven der hohen Staatsregierung etwas Wesentliches nicht entgegensetzen. Daß alleTheilc der sächsischen Armee auf den möglichst vollkommenen Grad militairischer Ausbildung gebracht wer den, ist jedenfalls ebenso nöthig, als wünschenswerth. Nicht minder ist aber hierbei zu beachten, wie die durch denMilitair- etat bereits sehr bedeutend in Anspruch genommene Staats kasse auf das Dringende erheischt, daß die laufenden Aus gaben für die Truppen durch eine das bisherige Maaß über steigende ungewöhnlich große Präsenzhaltung nicht noch er höht werden. - ' Reicht daher nach den glaubhaften Versicherungen der hohen Staatsregierung eine nur dreijährige Dienstzeit nicht aus, um der Armee in allen ihren Truppenabtheilungen die erforderliche Ausbildung zu verschaffen, würde ferner eine längere Präsenzhaltung der Mannschaften behufs mehrerer Einübung, selbst abgesehen von deren immer noch zweifelhaf tem Erfolge, jedenfalls der Staatscaffe nicht unerhebliche neue Opfer verursachen und ist endlich wohl zuzugestehen, daß bei nur dreijähriger Dienstzeit ganz besonders derben Unter offizieren nöthige höhere Grad von Ausbildung und Dienst tüchtigkeit beeinträchtigt wird, so muß die unterzeichnete De putation sich zu Gunsten der Gesetzesvorlage auch bei diesem Punkte aussprechen, ebenso, wie dies von der ersten Deputa tion der ersten Kammer in ihrem Berichte S. 202 geschehen ist. In diesem Berichte ist zugleich Seite 203 speciell noch nachgewiesen, daß die bei der preußischen Armee übliche, nur dreijährige Dienstzeit mit mehrern andern organischen dorti gen Einrichtungen, namentlich dem länger» ununterbroche nen Verharren bei der Fahne und dem Landwehrsystem in in- nigemZusammenhange steht unddadurch unschädlich gemacht wird, weshalb von dem, was bei jenem Heere hierunter als zweckmäßig und zulässig erscheint, auf die Einrichtungen bei unserer Armee ein Schluß nicht statthaft ist. Zu III. Um die Krieg sre serve, wie im Gesetz vom 9. No vember 1848 §. 12 vorgeschrieben ist, während die active Ar mee sich auf dem Friedensetat befindet, zu einem besondern Truppenkörper zu formiren, wäre nöthig gewesen, ihr beson dere Offiziere zu geben. Da sie aber nach tz. 13 des gedachten Gesetzes und §. 24 des Gesetzes vom 1. August 1846 von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee aus den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung verwendet werden soll, so würde sie in Kriegs zeiten wieder aufgelöst und neu gebildet werden müssen. Um die hierdurch entstehenden Kosten und Weiterungen zu ver meiden, ist obige Vorschrift nach Inhalt der Motiven S. 173 nicht zur Ausführung gebracht worden und soll eben deshalb gegenwärtig ihre Aufhebung sanctionirr werden. Auch die Deputation hält solches aus den angegebenen Gründen für zweckmäßig und rathsam. Zu IV. Die oben referirten minder wichtigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs inBetreffderDienstreserve, sowie die zu V. dargelegten, einige specielle Fälle betreffenden Festsetz ungen der Vorlage sind hiernächst, wie sich schon beim ersten Ueberblick ergiebt, insgesammt von der Art, daß die Deputa-
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