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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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die sie braucht, um zu einer neuen umfassenden Gesetzesvor lage zu kommen, in welcher sie Alles mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen, die zu erwarten sind, in gehörigen Einklang fetzen und wodurch sie dann gerechten Wünschen entsprechen kann. Gegenwärtig wird sie das nicht im Stande sein und aus diesem Grunde muß sie sich auch entschieden gegen den Antrag des Herrn Abg. v. d. Planitz erklären. Was den zweiten Antrag anlangt, der als ein eventueller bezeichnet worden ist, so erscheint er wenigstens überflüssig, denn es ist bereits in der ersten Kammer die Erklärung abgegeben wor den, daß die jetzige Vorlage eine provisorische sei, daß man beabsichtige, der Ständeversammlung, sobald nur die Staats regierung über die Contingentstärke, die vom Bunde verlangt werde, im Klaren sei, ein vollständiges Gesetz vorlegcn werde. Dieselbe Erklärung habe ich bereits bei der Vorberathung der geehrten Deputation gegenüber wiederholt; ja ich bin noch weiter gegangen, ich habe hinzugefügt, daß, wenn die Staats regierung sich noch vor dem Zusammentritt des außerordent lichen Landtags in den Stand gesetzt sehe, sie dieAbsicht habe, auch schon dem außerordentlichen Landtage ein vollständiges Gesetz vorzulegen, und ich wiederhole diese Erklärung hiermit vor dieser Versammlung. Sobald es nur möglich und so bald es nur irgend thunlich ist, wird das Gesetz vorbereitet und vorgelegt werden. Für jetzt also, meine Herren, habe ich den Wunsch Ihnen vorzulegen, daß Sie bei dieser Erklärung Be ruhigung fassen möchten und daß insbesondere der geehrte Abg. v. d. Planitz sich bewogen-finden möge, seinen Antrag zurückzunehmen, auf den, wie ich schon erwähnt habe, die Staatsregierung jetzt aus dem Grunde nicht eingehen kann, weil er eine Reduction und Umgestaltung der Armee unmittel bar zur Folge haben müßte, auf welche die Staatsregierung nicht eingehen kann, weil es ihr dazu an einem bundesgesetz lichen Anhalte fehlt. Der geehrte Abg. v. Nostitz hat zwar dargestellt, es sei zulässig, daß man, wenn dieser An trag des Herrn Abg. v. d. Planitz in das Gesetz ausgenommen werde, doch nur davon Gebrauch mache, wennmatt es passend finde. Nun, ist einmal eine Bestimmung in ein Gesetz ge bracht, so ist es dann auch die Pflicht der Staatsregierung, wenn nicht vorher zugleich bestimmt worden ist, es solle nur möglicherweise, in dem oder jenem genau angegebenen Falle, in Anwendung kommen, davon sofort Gebrauch zu machen. Wenn Etwas nur möglicherweise in Anwendung kommen kann, so -glaube ich. wird eine einfache Ermächtigung der Staatsregicrung hinreichen, aber sobalddiesals ein Kheil des Gesetzes betrachtet werden soll, was der Herr Abg. v. d. Pla nitz will, dann muß sich entschieden bagegen erklärt werden. Abg. Ritt n e r: Ich wende mich zunächst zur Gesetzes vorlage im Allgemeinen und bemerke, daß ich für dieselbe stim men werde. Ich bin mir dabei wohl bewußt, daß ich durch diese Zustimmung in Widerspruch trete mit meinen in frühe ren Jahren über diese Angelegenheit hier geäußerten An sichten; allein ich nehme auch nicht Anstand, zu erklären, daß ich seit jenen Verhandlungen in diesem Saal theils durch Er ¬ langung genauerer persönlicherKenntniß dieser Verhältnisse, theils durch wiederhotte-Befprechung derselben mitPersonen, die den militairischen Verhältnissen sehr nahe stehen, zur Ueberzeugung gelangt bin, daß das gegenwärtig -wieder ein zuführende System als eine Nothwendigkeit erscheint, um unser Militair in erwünschtem Zustande von Vollkommenheit und Züchtigkeit erhalten zu sehen. So viel im Allgemeinen in Bezug auf meine Abstimmung über das Gesetz. Wende ich mich nun zu dem v. Planitz'schen Anträge, so muß ichl be kennen, daß ich auch trotz der Gründe, die die Deputation-im Berichte aufgeführt hat, und nach den Auslassungen des Herrn Regierungscommissars ich immer nicht zur Ueber zeugung kommen kann, daß der Antrag des Abg. v. d. Planitz ein irriger, ein schädlicher sei, oder ein solcher, der irgend fähig wäre, die Staatsregierung in Verlegenheit zu bringen in Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Ich beziehe mich auf die Motivirung oder auf dieBezeichnung des Antrags, wie er vom Abg. v. Nostitz aufgefaßt worden ist, und muß gestehen, wie Er und ich den Antrag auffassen, ich denselben durchaus nur für empfehlenswert!) erachten kann; er scheint dazu bestimmt, als ein eventueller betrachtet werden zu müssen, dergestalt, daß seine Wirkungskraft nur erst unter gewissen Verhältnissen eintreten soll. Was ich unter den ge wissen Verhältnissen meine, ist wohl Niemandem fremd; ich meine den Fall, daß das Kriegsministerium es für möglich erachten könnte, noch im Laufe dieser Finanzperiode die Armee reduciren zu können. Daß dieser Fall möglicherweise eintreten kann, das hat selbst der Herr Kxiegsminister zugegeben. Also ich betrachte den Antrag als einen solchen, derM^erst bestimmt ist, bei dem Eintritt bieser Möglichkeit in Wirkung zu treten, und von dieser Ansicht ausgehend, möchte ich ihn 'ogar als wünschenswerth bezeichnen für die Verwaltung. Denn ich sehe nicht ein, wenn der Herr Kriegsminister in die Verhältnisse kommt, daß er den Stand der Armee verringern kann wahrend der laufenden Finanzperiode, wie und auf welche Art er die überflüssige Anzahl der Mannschaften aus dem ganzen Komplexe der zur Stellung gelangenden Indi viduen ausscheiden will. Ich habe auch von dem königlichen Herrn Kommissar, der zuletzt gesprochen hat, nichts gehört, was die Loosziehung für diesen Fall als überflüssig bezeichnen könnte. Er hat keine Angabe darüber gemacht, auf welche Art die einzelnen Individuen von der Zahl der Rekruten aus- geschieden werden sollen. Es scheint mir, daß-ohne eine solche Bestimmung es vielleicht wohl -dahin kommen könnte, daß der Berwaltungsaufwand für das Militairbudget immer mehr und unwillkürlich anschwelle. Denn es wäre ja mög lich, daß auch in Zukunft mehr dienstfähige Rekruten sich fänden, als bisher, und.daß der Aufwand selbst noch größer werden könnte, als es mit dem Wunsche und mit den Ansich ten der Verwaltung im -Einklänge steht. Der Herr Kom missar, welcher zuletzt sprach, äußerte, er betrachte den An trag als einen solchen, der gestellt sei, um eine Abminderung der Armee indlrect wieder herbekzuführen. Ich möchte ihn
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