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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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melden" kürzer gefaßt werden und blos gesetzt werde: „welche sich dazu melden," so daß also die Worte: „mit Ablauf des Jahres ihre Dienstzeit beendigen und" in Wegfall kommen. Die Deputation hat uns angerathen, §. 11 mit diesen beiden Modificationen, im übrigen aber unverändert anzunehmen und ich frage: JftdieKammerdamit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: 8- 12. Der Stellvertretungsfond ist lediglich zu Verschaffung von Einstehernbestimmt; von den sich dabei ergebenden Ue- berschüffen ist jedoch ein Rescrvefond zu bilden, aus welchem zunächst derVerwaltungsaufwand und die etwa entstehenden Verluste zu decken, die nach gehöriger Sicherstellung dieser Ausgaben als entbehrlich zu achtenden Beträge aber von Zeit zu Zeit ebenfalls zu Einstellung von Stellvertretern zu ver wenden sind. Der Bericht sagt hierüber: Zu §. 12. Bei dieser Paragraph?, welche also lautet: Der Stellvertretungsfond ist lediglich zu Beschaff ung von Einstehern bestimmt; von den sich dabei ergebenden Ueberschüfsen ist jedoch ein Reservefond zu bilden, aus welchem zunächst der Verwal tungsaufwand und die etwa entstehenden Verluste zu decken, die nach gehöriger Sicherstellung dieser Ausgaben als entbehrlich zu ach tenden Beträge aber von Zeit zu Zeit ebenfalls zu Einstellung von Stellver tretern zu verwenden sind, hat die erste Kammer auf Anrathen des jenseitigen Deputa tionsberichts beschlossen, das mit gesperrter Schrift gedruckte Wort: „zunächst" und die ebenfalls gesperrt gedruckten Schlußworte wegzulaffen, dagegen der Paragrapheven Zusatz beizufügen: vergl. jedoch §. 5 o. des Gesetzes vom 1. August 1846. Es sind diese Aenderungen damit motivirt worden, daß eine Verwendung des Reservefonds zu Einstellung von Stell vertretern aus dem Grunde vor der Hand nicht füglich thun- lich sei, weil dermalen die gesammte diensttüchtige junge Mannschaft alljährlich (circa 4000 Mann) zur Armee ein gestellt werde und eine Freiloosung Keinem gestattet sei, in dem eine bestimmte Zahl alljährlich auszuhebender Mann schaften nicht mehr festgesetzt werde. In dessen Betracht werde der Reservefond jetzt nur zu Deckung des Verwaltungsaufwandes und etwaiger Verluste zu verwenden sein. Deshalb mache sich das Wort: „zu nächst" unnöthig. Weil aber doch nach dem Gesetze vom 1. August 1846 tz. 5.2. der einzige Sohn einer Familie, die einen Sohn oder mehrere während der Dienst leistung durch den Krieg oder in Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Ausübung des Militairdienstes verloren hat, von der Militairpflicht befreit sein und für ihn ein Stellver treter aus den Ueberschüfsen des Stellvertretungsfonds be zahlt werden soll, so erscheine es zweckmäßig, durch Allegrrung dieser Gesetzstelle noch anzudeuten, daß aus dem Reserve fond in diesen Fällen die Einstandssummen zu bezahlen seien. Die unterzeichnete Deputation ist aus den angegebenen Gründen damit einverstanden, daß das Wort zunächst und der Schlußsatz in Wegfall komme, und rathet daher der ge ehrten zweiten Kammer an, dem Beschlüsse der ersten Kammer insoweit beizu treten. Anlangend dagegen den beschlossenen Zusatz, so würde das bloße Allegat: vergl. jedoch §. 5 o. des Gesetzes vom 1. August 1846, wenn nicht die daselbst zu sind ende Disposition durch den Zusammenhang irgendwie einigermaaßen ange deutet wird, das Nachschlagen des allegirten Gesetzes fast alle mal, wenn es auf Einsicht und Anwendung der vorliegenden §. 12 ankommt, nöthig machen. Um dem zu begegnen und das wünschenswerthe schnel lere Verständniß der Paragraphe zu erleichtern, Hal man sich bewogen gefunden, eine etwas veränderte redactionelleFassung anzurathen und schlägt daher der geehrten Kammer vor, die Worte: aus welchem der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste zu decken sind, in folgende zu verwandeln: aus welchem der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste, sowie die Einftandssummen in den §. 5 o. des Gesetzes vom 1. August 1846 gedach ten Fällen zu decken sind, und mit diesen Aenderungen die Paragraphe im Uebrigen anzunehmen. Noch ist hierbei zu erwähnen, daß die königlichen Com- miffarien auf Anregung der jenseitigen Deputation bei der Berathung über diese Paragraphe Mittheilungen der ersten Kammer Seite 539 und 540 erklärt haben, daß auch künftig wieder alljährlich eine öffent liche Bekanntmachung über den Stellvertretungsfond, sowie über die Einsteller und Einsteher ergehen werde, nur solle der Kostenersparniß halber eine etwas beschränktere Form beob achtet werden. Hierbei hat man jenseits Beruhigung gefaßt und auch die unterzeichnete Deputation hat dabei Beruhigung fassen zu müssen geglaubt. Präsident0.Haase: Hat Jemand zu §.12 eine Be merkung zu machen? Abg. Kölz: Bei dem Erscheinen des Gesetzes vom Jahre 1848 ist jedenfalls ein ziemlich bedeutender Stellvertretungs fond vorhanden gewesen; ich bitte den Herrn Staatsminister um Auskunft darüber, wie dieser Fond bisher verwaltet wor den, wie hoch er sich damals belief und wie groß er in diesem Augenblicke noch ist. Staatsminister Rabenhorst: Der geehrte Abg. Kölz hat jedenfalls viel von mir verlangt, indem es in diesem Augen blicke rein unmöglich ist, sofort die Zahlen anzugeben. Der Fond, wie er im Jahre 1848 bestand, lag außerhalb der Lei tung des gegenwärtigen Ministers, ich glaube aber, das We-
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