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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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selben ertheilt habe. Wir- gehen nun über auf den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, den Bericht der vierten Deputation über die Petition dtsM- vocaten Friedrich August Kellermann in Dresden, das Gesetz vom 23. Juli 1846, die Einführung einer kurzen Verjährungs frist für gewisse Forderungen betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten, uns den Vortrag zu erstatten. Referent Abg. v. Jahn: Im Auftrage der vierten De putation habe ich der hohen Kammer Bericht zu erstatten über die Petition des Advocaten Friedrich August Kellermann, welche derselbe an die hohe Ständeversammlung gerichtet hat Und welche sich auf das Gesetz vom 23. Juni 1846 bezieht. Ehe ich jedoch zum Vorträge des Berichts selbst übergehe, will ich mir erlauben, das geehrte Präsidium zu ersuchen, die hohe Kammer zu fragen, ob sie von dem Vortrage der Petition selbst aLsehen will, oder ob sie denselben wünscht. . Präsident v. Haase: Nach dem Wunsche des Herrn Referenten frage ich die Kammer, ob sie von der Vorlesung der Petition selbst absehen wolle? — Einstimmig Ja. - Referent Abg. V. Iah n: Der in dieser Angelegenheit abgefaßte Bericht lautet nun folgendermaaßen: Der Advocat Friedrich August Kellermann in Dresden hat in einer der Ständeversammlung und zunächst der zweiten Kammer unterm 17. DeceMber 1851 übergebenen, Lurch Kammerbeschluß vom 18. Der em der 1851 der vierten Deputation zur Begutachtung überwiesenen Petition auf eine angebliche Lücke des Gesetzes vom 23. Juli 1846, die Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse For derungen betreffend, aufmerksam gemacht und gebeten, daß die Ständeversammlung auf Ausfüllung dieser Lücke hin wirken möchte. Es sei nämlich, sagt er, in §. 5 des Gesetzes unter s. bis l'. genau bestimmt, durch welche Handlungen und unter welchen Voraussetzungen die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung unterbrochen werde. Auf eine diesen Be stimmungen entsprechende Art aber lasse sich die Verjährung eines Anspruches gegen einen Schuldner nicht unterbrechen, Lessen Aufenthalt entweder augenblicklich und zur Zeit des Ablaufs der,Verjährungsfrist, oder überhaupt dem Gläubiger pnbekannt sei. Der Rechtsgrundsatz aber, „ggere non valonti non ourrit praosorigtio—d. h. gegen denjenigen, der an der gerichtlichen Ver folgung seines Rechtes behindert ist, laust keine Verjährung", komme nach seiner und anderer Meinung einem solchen Gläubiger nicht zu statten, und es ergebe sich daraus dieLücke des Gesetzes. Es müsse dem Gläubiger die Berufung auf diesen Nechtsgrundsatz Vorbehalten werden undcrbltte daher: „die hohe Ständeversammlung wolle dahin wirken, daß jene Lücke des Gesetzes entweder Lurch eine Zusatzparaaraphe -oder eine im Gesetz- , und Ver ordnungsblatt zu veröffentlichende ausdrückliche Anerkennung der Zulässigkeit der Verjährung^ Unterbrechung durch Protest noch dbr Ablauf dieses Jahres (1851) dutzgefülltwerde." >>> Dabei stellt Petent noch dem Ermessen der Ständeversamm- lung anheim, ob nicht diese Art der Verjährungsunter brechung gegen solche/ welche sich im fernen Auslande auf halten, in Hinblick auf den Kostenpunkt, auch dann nachzu lassen sein dürfte, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Die Deputation hat, ehe sie auf die Sache selbst ein geht, zu, gedenken, daß, wenn der Petent gewünscht hat, es möchte seiner Bitte noch im Jahre 1851 Genüge geschehen, während die Petition erst am 17. December 1851 einge gangen ist, solches bei dem Wege, den unsere gesetzgebenden Faktoren bei Erlassung von Gesetzen nach Vorschrift der Ver fassungsurkunde einzuhalten haben, Unmögliches erbitten heißt. . ' - ' > . - - Die Sache selbst anlangend, so scheint das Änführen des Petenten beim ersten Anblicke allerdings Vieles für sich zu haben. In §. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1846 sind definitiv, und ohneAusnahmen zu gestatten, die Wege genau bezeichnet, welche einzuschlügen sind, um die durch dieses Gesetz einge- sührte Verjährung zu unterbrechen. Es^ist nämlich in dieser Parägraphe gesagt: daß diese Verjährung unterbrochen werde a) durch förmliche Klaganstellung und die In sinuation der darauf erlassenen Ladung; b) durch eine bei dem zuftändigenGerichte mündlich oder schriftlich angebrachte Anzeige, nebst einer darauf vom Richter an d'en Schuldner zu erlassenden schrift lichen Notifikation, in welcher, daß dadurch die Verjährung des Anspruches unterbrochen werde, zu bemerken ist; o) bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger executi- vischer Beitreibung eignen, durch eine an den Schuldner erlassene Zahlungsauflage; ä) durch ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungs versprechen, -wenn es vor Gericht -erfolgt und ein Pro rocoll darüber ausgenommen worden ist; , H durch vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleich, sowie enhlich l) durch die Ausstellung eitles schriftlichen Schuldbe- - kenntniffes. Auf keinem dieser Wege kann, das ist gegründet, die Ver jährung gegen einen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbe kannt ist, unterbrochen werden, und man tnüß daher aner kennen, daß dem böswilligen Schuldner ein sehr bequemer Weg offen gelassen ist, sich von solchen Verbindlichkeiten, vvu welchen das Gesetz vom 23. Juli 1846 handelt, zu besreiem Er braucht sich blos zu entfernen, braucht drei Jahrelang ein, unbekannt wo? Abwesender zu sein, und tr ist quitt mir seinen Gläubigern, wenn anders den Gläubigern nicht der Rechtsgrundsatz: „g^orenon vaienti, non ollörit prdosoriptio" schützend zurSeitt steht. -Darüber aber, ob Vas Letztere der Fall oder nicht, sind die Recht sprechenden Behörden, dem Anführen nach, ,.zeitlM allerdings nicht einig gewesen; dieselbeii sollen diese Frage zum Lheil bejahet, zum Theil verneint haben. Der letzteren Ansicht hat sich bei der so genau bestimmten und deutlichen Vorschrift der tz. 5 des fraglichen Gesetzes auch die vierte Deputation apschließen zu müssen geglaubt. Dieselbe hat daher nur noch über die dieSfallflgc Ansicht der Negierung sich zU'vergewisserü -gehabt und von dem königlichen Eommrssar, mit dem sie conferirtc, diese dahin aussprechen höben, daß der Grundsatz: „agero non valenti, non curritpraesoriptiy" hier allerdings EeineAnwendung leidej M'ß überhaupt diesfalls eine «Merk Äusnkhme Mchr W'ttHM, außer der durch dak
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