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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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gehalten worden sind, oder cs sind wegen außerordentlicher Geschäftsüberhäufung dem einen oder anderen Canzlisten Zulagen gewährt worden. Die wesentlichen Erhöhungen beruhen daher in anderen Gründen, als in den wegen Ge- schäftsvermehrung erhöhten Gehalte. v. Welck: Ich habe schon vorhin gesagt, daß ich in diesem speciellen Falle durchaus nichts gegen die Bewilligung habe; das, was ich sagte, bezieht sich auf die Worte S. 106 des Berichts: „Nach den Mittheilungen der Staatsregie rung sind die bezeichneten Erhöhungen im Wesentlichen durch den Geschäftszuwachs der bezeichneten Behörde, be ziehentlich auch durch das Einrücken im normalmäßigen Ge halte begründet." v. Friederici: Ich kann mich mit der Ansicht, die der geehrte Herr Freiherr v. Welck uns soeben kund gegeben hat, nicht ganz befreunden. Ich glaube, die Frage, ob den Beamten eine Gehaltszulage zu gewahren sei, muß zunächst nach ad ministrativem Ermessen der Anstellungsbehörde beurtheilt und entschieden werden. Ich stelle mir nämlich vor, jeder Beamte hat seine gewisse Arbeitsbranche undseinen gewissen Geschäfts ressort; darauf ist er angestellt und dafür wird er bezahlt. Jetzt wird ihm aber ein außerordentlicher Zuwachs nicht in seiner Branche, sondern ein ganz neues Geschäft übertragen. Er könnte sich sonach sehr gerechter Weise damit entschuldigen, ich habe zu viel zu thun, ich müßte mich überarbeiten, ich kann also diese Arbeit nicht übernehmen, ich thue sie nicht. Er denkt aber auf der anderen Seite an seine zahlreiche Familie und sieht auf seinen eben nichtzu großen Gehalt; nun erbietet er sich, außer seiner gewöhnlichen Amtsarbeit auch noch diese Extraarbeit zu übernehmen. Dadurch gewinnt die Staats regierung den Vortheil, einen Beamten, den sie außerdem an stellen müßte, zu ersparen und kommt also wohlfeiler weg; denn sie giebt nun dem Beamten dafür eine Entschädigung, er opfert von seiner freien Zeit etwas auf und strengt sich mehr an, bekommt aber auch dafür mehrGehalt oder eine Zu lage und insofern scheint mir eine Gehaltszulage von einem solchen Gesichtspunkte ausgegangen gründlich gerechtfertigt und sogar unerläßlich nothwendig. Staatsminister Behr: Herr Präsident! Ich erlaube mir in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand folgende Er läuterung zu geben, welche den geehrten Abg. Freiherrn v.Welck, wie ich hoffe, beruhigen wird, da die Regierung im Allge meinen mit den von ihm geäußerten Grundsätzen vollkommen einverstanden ist. Es lassen sich drei Fälle eines Geschäfts zuwachses denken, einmal ein allgemein nothwendiger, wie es denn wohl Niemandem entgehen kann, daß in der neueren Zeit durch die gesteigerten Abgaben und dem Hinzutritt mehrerer ganz neuerer Branchen bei der Finanzverwaltung die Geschäfte sehr wesentlich gesteigert worden sind, ohne daß im Budget eine hierauf begründete Gehaltserhöhung sich vor findet. Wenn sich also im Laufe der Dinge durch die natür lichen Verhältnisse selbst die Geschäfte vermehrt haben, so kann und wird deshalb eine Gehaltserhöhung niemals ge währt worden. Im äußersten Fasse bleibt hier nur eine H)ersonalvermehrung übrig. Der zweite Fall ist der eines zu fälligen und vorübergehenden Geschäftszuwachses. Auch irr diesem Falle wird eine Gehaltszulage nicht gewährt. Nur zuweilen und insbesondere bei subalternen Beamten, dererr freie Zeit oft aufNebenverdienst berechnet ist, weil ihr Gehalt in vielen Fällen nicht ausreicht, die Bedürfnisse für sich und ihre Familien zu bestreiten, kommt es vor, daß bei einem außer ordentlichen Geschäftszuwachs oder für die Uebernahme einer besonderen Arbeit eine Gratisication gewährt wird. Eine Gehaltszulage wird deshalb niemals gewährt. Allerdings iss aber noch ein dritier Fall übrig, der zuweilen eintritt. ES entsteht wohl eine ganz neue Geschäftsbranche, für welcheder Diener gar nicht angestellt und welche ihm bei seiner Ver pflichtung gar nicht zurObliegenheitgemacht worden ist. Sie .erweitert nicht blos vorübergehend seinen Geschäftskreis, son dern erheischt auch oft das Opfer seiner freien Zeit. Bei eineu solchen fortdauernden Geschäftsvermehrung, bei der Ueber nahme einer ganz neuen Branche, die dem Diener statt der An stellung eines besonderen Beamten, bleibend zugetheilt wird, tritt dann allerdings der Fall ein, daß zumal im unteren Dienste eine Gehaltszulage ertheilt werden muß und dann er scheint sie auch nach den Grundsätzen, welche der geehrte Ab geordnete selbst aufgestellt hat, vollkommen gerechtfertigt. v. Welck: Ich bin ganz beruhigt. Was von Seiten des Herrn Staatsministers soeben geäußert worden ist, ent spricht ganz meinen Ansichten. Präsidentv. Schönfels: Wenn Niemand weiterdas Wort verlangt, so schließe ich dieDebatte und zwar unter Er- theilung des Schlußwortes an den Herrn Referenten. —> Es wird darauf verzichtet und so gehe ich zur Fragstellung über." Bei Pos. 33 s. hat die hohe Staatsregierung 25,030 Thaler etatmäßig und 1070 Lhaler transitorisch postulirt. Die zweite Kammer hat von der etatmäßigen Summe 400 Lhaler abgemindert und der transitorischen Summe 400 Lhaler zu gesetzt. In dieser Maaße empfiehlt die diesseitige Deputation den Beitritt zu diesem Postulats; sie empfiehlt nämlich die Bewilligung der Position mit 24,630 Lhaler etatmäßig und 1470 Thaler transitorisch. Ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung mit ihrer Deputation über einstimmt? — Einstimmig Ja. Referent v. Watzdorf: Pos. 33 k. Grundsteuerverwaltung. Für diesen Zweck werden gegenwärtig 13,750 Thlr. etatmäßig und 1,150 - transitorisch, 14,900 Lhlr. Summe
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