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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Worte nicht verstehen wollen, ich glaube, das kann auch nach dem Sprachgebrauche darunter nicht verstanden werden. Prinz Johann: Es wird dabei vorausgesetzt, daß der Rebenvertrag nichts Unzulässiges enthält, nämlich z. B. etwa die Bestimmung, daß er blos 2 Monate im Jahre dienen würde. Das würde unzulässig sein; das versteht sich aber eigentlich von selbst. Staatsminister a.D. v. Nostitz-Jänckendorf: Nach dieser Erläuterung verzichte ich auf diesen Zusatz. Präsident v. Schön seis: Wenn Niemand weiter über §. 23 das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte und habe zu erwarten, ob der Herr Referent das Schlußwort ver langt. (Wird verneint.) Die Deputation rathet die unveränderte Annahme dieser Paragraphe an und ich frage: ob die Kammer mit der Deputation sich in dieser Beziehung ein versteht? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §- 24. Dem von der Aushebungsbehörde zur Annahme nicht geeignet erachteten Einsteher steht ebenso, wie dem Einsteller, binnen achttägiger Frist, von Bekanntmachung der zurück weisenden Bescheidung angerechnet, Beschwerdeführung bei dem Kriegsministerium offen. Bei der darauf ertheilten Entscheidung hat es zu bewenden. Die Motiven lauten: Zu §.24. , Gegen die zurückweisende Bescheidung der Aushebungs behörde ist in dem Gesetze vom 1. August 1846 weder dem Ein steller, noch dem Einsteher ein Rechtsmittel Vorbehalten wor den. Es hat dies als eine Lücke dieses Gesetzes betrachtet und solche daher ausgefüllt werden müssen. Die Deputation empfiehlt die Annahme dieser Para graphe. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand über §.24 sprechen zu wollen. Die Deputation rathet an: diese Paragraphe unverändert anzunehmen, und ich frage: ob die Kammer derselben Ansicht ist? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: Die §§. 26 und 26 lauten so: §.25. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee wegen Unwürdigkcit, oder durch absichtliche Selbstverstümmelung herbeigeführtcr Untüchtigkeit verliert der Einsteher jeden An spruch auf das Einstandsgeld und die noch unerhobenen Zin sen, der Einsteller dagegen ist verpflichtet, binnen ihm zu be stimmender Frist einen andern Mann einzustellcn, oder gegen Rückempfang der ganzen Einstandssumme die noch übrige Dienstzeit selbst abzudienen. §. 26. Dieselbe Verpflichtung liegt dem Einsteller ob, wenn Her Einsteher wegen sich heraussteüender Untüchtigkeit oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernom menen Stellvertretung entlassen werden muß. Der Einsteher erhält jedoch in diesem Falle von der Einstandssumme so viel, als auf die von ihm zurückgelegte Dienstzeit kommt. Da auch in den Regierungsmotiven beide Paragraphen zusammengenommen worden sind, so erlaube ich mir, sie auch hier im Zusammenhangs vorzutragen: Zu §§. 25 und 26. Der Bestimmung in §. 67 des Gesetzes vom 1. August 1846 gemäß, soll der Einsteller, wenn der Einsteher desertirt, oder wegen Unwürdigkeit entlassen werden muß, von der Ein standssumme denjenigen Theilzurückerhalten, welcher auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur noch zu dienen gehabt haben würde, und es folgt daraus, daß einem solchen Einsteher der verdiente Lheil der Einstandssumme zu fließen soll. Dadurch würde man den von dem Einsteller selbst erwählten Einsteher besser stellen, als den im Friedensstande von dem Kriegsministerium ermittelten. Es wird daher, weil der Einsteher des Anspruchs aufEinstandsgeld verlustig wird, auf die ganze Einstandssumme dem Einsteller wieder ein Recht eingeräumt werden müssen. Es erscheint dies auch um so billi ger, da er in die Lage kommen kann, dieselbe unverkürzt für Verschaffung eines andern Einstehers verwenden zu müssen. In ähnlicher Weise wird in den §. 26 bezeichneten Fällen zu verfahren sein, nur mit dem Unterschiede, daß dem Einsteher das verdiente Einstandsgeld zufällt. ° Nach dem Gesetze vom 1. August 1846 war in den zuletzt gedachten Fällen der Rest der Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfond zu nehmen. Dieser Bestimmung hat aber nicht wieder Geltung verschafft werden können, da der Einstandsfond die im Wege gegensei tiger freier Uebereinkunft stipulirten Einstandsgelder nur auf nimmt, um sie für die Interessenten mit zu verwalten, ihm aber keineswegs einRecht auf etwaigeUeberschüsse oder Rest beträge eingeraumt werden kann, weil er dann auch die Ver pflichtung übernehmen müßte, für Ergänzung der Einsteher zu sorgen, wohin dieAbsicht keineswegs gerichtet ist. Die Deputation sagt hierzu: M §§. 25 und 26. Beide Paragraphe beruhen den Erläuterungen des Herrn Regierungscommissars zufolge auf den Grundsatz: daß der Einsteller dasjenige zu vertreten habe, was der von ihm erwählte und gestellte Einsteher ge flissentlich und vorsätzlich gethan habe, um sich von der übernommenen Dienstpflicht zu befreien, wo gegen ihm dasjenige nicht zur Vertretung anheim fallen könne, was dem Einsteher ohne eignes Ver schulden treffe. So wichtig dies auch an und für sich erscheinen mag, so fand die Deputation doch eine Unbilligkeit darin, daß der Staat, nachdem er Inhalts §. 10 die möglichsten Garantieen für die Persönlichkeit eines präsentirten Stellvertreters erfor dert und einem solchen nur, wenn er allen diesen Bedingungen entsprochen, den Eintritt gestattet habe, nun demohngcachtet den Einsteller noch für eine Persönlichkeit mehr oder weniger verantwortlich machen wolle, hinsichtlich welcher vielmehr er, derStaat selbst,durch die erfvlgteAnnahme desselben,zugleich auch die Vertretung desselben übernommen haben dürfte. Unbillig erschien hiernach der Deputation die Bestimmungx
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