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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Inhalt dieser Paragraphe erscheinen der Deputation für hin reichend, um dieselbe zur Annahme empfehlen zu können. Eine veränderte Bezeichnung des Quotienten der Schlachtsteuer, nach welchem die davon ab hängige Gewerbesteuer von den Fleischern und beziehendlich den Backern nach Einführung der erhöhten Schlachtsteuer zu berechnen sein würde, war auf dem vorigen Landtage von der Kammer selbst in der ständischen Schrift vom 27. September 1850 (Landtagsacten 1850/51 1. Abthl. S. 567) als be stimmte Voraussetzung ausgesprochen worden. Laßt schon die Kürze der Zeit, auf deren Ergebniß hin die Berechnung einer neuen Steuerquote für die Bankfleischer gesetzlich festge stellt werden könnte, eine solche im jetzigen Augenblick un- räthlich erscheinen, so wird diese Ueberzeugung noch weit mehr durch den Umstand begründet, daß durch die Vorlagen der hohen Staatsregierung der Schlachtsteuertarif einer er neuerten Berathung unterworfen wird. Man kann auch um somehr der Bestimmung der Paragraphe beipflichten, als nach dem „Nachweis" zu derselben der beabsichtigte Maaßstab für die Berechnung der Gewerbesteuer derFleischer (und Bäcker) gegen den zeitherigen Betrag der Steuer über haupt eher eine kleine Erleichterung als eine Erhöhung ergiebt. Nur bis hierher würde ich den Bericht über diese Para graphe vorzutragen haben, weil sich der übrige Lheil dessel ben auf den Antrag bezieht, welcher in der zweiten Kammer einstimmig beschlossen worden ist. Präsident v. Schönfels: Es würde nun die Discus- sion über §. 2 zu eröffnen sein. Sofern Niemand das Wort begehrt, um über diese Paragraphe zu sprechen, so würde ich sogleich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation bean tragt die Annahme der unveränderten §. 2 des vorliegenden Gesetzes, und ich frage: ob die Kammer mit der De putation in dieser Beziehung sich einverstehen will? — Einstimmig Ja. Referent v. Römer: Der Bericht fahrt weiter fort: Aus demselben „Nachweis" Seite 25 und 26geht her vor, daß der Schlachtfteuerertrag seit Einführung des neuen Tarifs in den größern Städten in einer höhern Maaße zu genommen hat, als in den Mittlern. Es wird also, wenn die Bankfleischer in den größern nud Mittlern Städten wie zeit- her nach derselben Schlachtsteuerquote bei der Gewerbesteuer zu vernehmen sind, in den letztem etwas weniger Gewerbe steuer aufgebracht werden, als in den erstem, während früher der Gewerbesteuerertrag in beiden gleich war; es wird mithin das Gewerbesteuerverhältniß dem bisherigen nicht völlig entsprechen. Da aber jenes neue Ertragsresultat nur auf einerBerechnung von9Monaten, diezeitherigeGleichstellung der größern und Mittelstädte aber auf einer mehrjährigen Er fahrung beruht, so kann wohl auf jenes neueste Ergebniß eine veränderte Bestimmung für die Classification der Gewerbe steuersätze billiger Weise nicht begründet werden. Die zweite Kammer hat daher den Antrag einstimmig beschlossen: die hohe Staatsregierung wolle, wenn nicht aus den Ermittelungen der Schlachtsteuerbeträge ein augenfälliges Mißverhältnis sich ergiebt, diezeit- herigeClassification der Beitragspflicht der Fleischer nach großen und Mittelstädten einer- und kleinen Städten und plattem Lande andererseits, bei Fest stellung des Maaßstaüs beibehalten. Die Deputation glaubt aus den angeführten Gründen den jenseits angenommenen Antrag auch diesseits zum beifälligen Beschluß begutachten zu dürfen. Präsident v. Schvnfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über diesen von der zweiten Kammer zum Beschluß erhobenen Antrag das Wort begehrt. Es ist dies nicht der Fall, ich werde daher sofort zur Fragestellung übergehen, und zwar ohne diesen Antrag zu recapituliren, da der Herr Refe rent ihn so eben der Kammer kund gegeben hat. Ich frage: ob die Kammer sich mit dem Anträge um den es sich handelt, und der in der zweiten Kammer bereits angenommen worden ist, auf Antrag ihrer Deputation einverstehen will? — Ein stimmig Ja. Referent v. Römer: §.3 des Gesetzentwurfes lautet: §. 3. Caprtalrsten, Rentiers. Wenn das §. 2l s. des Gesetzes vom 23. April 1850 ge dachte anher bezogene Einkommen der Inländer von aus ländischem Grundbesitze oder im Auslande befindlichen Ge werbsetablissements nachweislich bereits im Lande der Er zeugung mit einer Einkommensteuer vernommen worden ist, kommt dasselbe bei Bemessung der hierländischen Personal steuer nur zur Hälfte in Berechnung. Die Erläuterungen zu dieser Paragraphe sind fol gende: Zu Z. 3. Die in der Steuergesetzgebung überhaupt dermalen noch befolgten Grundsätze und die in neuerer Zeit veränderten Abgabenverhältnisse in den Nachbarstaaten machen es wün- schenswerth, in den tz. 3 des Entwurfes bezeichneten Fällen künftig bei der diesseitigen Besteuerung eine ähnliche Berück sichtigung eintreten zu lassen, wie solche nach §. 8 des Ge werbesteuerergänzungsgesetzes vom 23. April vorigen Jahres bezüglich der Fremden bereits stattfindet. Von aller Be steuerung in solchen Fallen abzusehen, hat deshalb nicht für angemessen erachtet werden können, weil der Staat, in wel chem ein Einkommen genossen wird, für den hierzu gewähr ten Schutz, wie für die in den Staatseinrichtungen dargebo tenen Annehmlichkeiten des Lebens einen Beitrag zn dem Staatsaufwande gerechter- und billigerweise wohl unbe zweifelt in Anspruch zu nehmen hat. Die Deputation sagt zu §. 3: Zu §. 3. Die Gleichstellung derJnländer mit den Fremden in der Besteuerung des aus dem Auslande anher bezogenen Ein kommens beruht zu sehr auf der Billigkeit, als daß man nicht die Beistimmung zu dieser Paragraphe beantragen sollte, welche auch die zweite Kammer einstimmig ausgesprochen hat. Dieselbe hat aber zu Herbeiführung größerer Deutlich- lichkeit auch zwei Fassungsveränderungen beschlossen, näm lich : in der zweiten Zeile statt der Worte: von ausländischem Grundbesitz oder im Auslande befindlichen Gewerbsetablissements zu sagen: , , sowohl von ausländischem Grundbesitz als von im Auslande befindlichen Gewerbsetablissements,
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