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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Der Bericht sagt Seite 751: Der §. 8 des Entwurfs soll nach dem Vorschläge der ersten Kammer eine etwas veränderte Fassung gegeben wer den, deren Zweck dahin gerichtet ist, in einzelnen Fällen etwa vorkommenden Unzutraglichkeiten durch Dispensation abzu helfen. Eine derartige Bestimmung erscheint hier, wo es sich blos um polizeiliche Maaßregcln handelt, eben so unbedenk lich als rathsam. Die Fassung der in der ersten Kammer an genommenen Paragraphen läßt es aber unentschieden, von welcher Behörde die erwähnte Dispensation zu crtheilen sei. Es dürfte unbedenklich erscheinen, dieses Befugniß, wobei es besonders auf Localverhältnisse ankommt, der betreffenden Kreisdirection zu überlassen. Doch findet es die Deputation gegenwärtig, wo eine neue Organisation der Verwaltungs behörden inAussicht steht, sachgemäß, einen allgemeinen Aus druck zu brauchen und daher vor dem Worte „Dispensation" noch einzuschalten: „der der betreffenden Amtshauptmannschaft zu nächst vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu su chende". Mit dieser Einschaltung wird die von der ersten Kammer vorgeschlagene zur Annahme empfohlen. Des bessern Verständnisses wegen bitte ich nun um die Erlaubniß, die Z.8 so vorzulesen, wie sie nun nach der Ansicht Ihrer Deputation lauten soll. Sie ist im Wesentlichen Seite 584 des Berichtes der ersten Kammer abgedruckt, und eben nur ein paar Worte sind eingeschaltet. Die Paragraphe würde nun so lauten: „Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften. Dieselben haben da her sofort nach Publikation dieses Gesetzes die jetzt bestehenden, den Vorschriften desselben nicht ent sprechenden Jagdbezirke aufzulösen und nach dem Gesetze neu zu regulircn. Dafern jedoch die Bildung der Jagdbezirke nach vorstehenden Bestimmungen besondere, in der Localität beruhende Schwierigkeiten finden sollte, so können Ausnahmen eintreten, doch muß hierzu beiderderbetresfendenAmrshauptmann- schaft zu nächst vorgesetzte «Verwaltungs behörde zu suchende Dispensation eingeholt werden." Präsident v. Haase: Meine Herren! Bei dieser §. 8 ist unsere Deputation, wie Sie aus dem Berichte ersehen, ein stimmig. Die tz. 8 ist von der ersten Kammer so, wie die Regierungsvorlage sie enthalt, angenommen worden, nur das Wörtchen neu in der Vorlage ist von der ersten Kammer in neue (Jagdbezirke) umgeändert worden. Es ist aber daselbst dieser Paragraphe noch ein zweiter Satz hinzugcfügt worden. Der HerrReferent hat ihn soeben vorgetragen und die Depu tation hat ihn der Kammer zur Annahme anempfohlen, jedoch mit einer Abänderung, welche auf die Dispensationen Bezug nimmt, welche dann ausnahmsweise eintreten sollen, wenn die Bildung der Jagdbezirke nach den in diesem Gesetze fest gestellten Bestimmungen besondere in der Localität beruhende Schwierigkeiten finden sollte. Es beantragt nämlich un sere Deputation in dem von der ersten Kammer beschlosse nen zweiten Satze der ß. 8 vor dem Worte „Dispensation" noch cinzuschalten: „Bei der der betreffenden Amtshaupt mannschaft zunächst vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu suchende", wie dies Seite 571 in dem Berichte unserer De putation angegeben ist. Es wird nun über diese §. 8 jetzt zu sprechen sein.' Abg. Riedel: Ich werde gegen diese Paragraphe stim men, weil ich fürchte, daß hier Rechtsverletzungen entstehen werden. Es giebt vielleicht doch verschiedene Jagdreviere, die aufGrund der jetzt bestehenden Verordnung gebildet wor den sind, und welche nicht 300 Acker nach dieser gesetzlichen Bestimmung enthalten, wo aber Pachtverträge abgeschlossen sind; werden nun in Folge dieser Paragraphe solche Verträge von Seiten der Amtshauptmannschaften sofort aufgelöst, so werden verschiedene Streitigkeiten und Nachtheile in einzel nen Fällen für Verpachter, in andern für die Pachter ent stehen. Diese Pachtverträge sind nun in Folge der Verord nung von 1849 abgeschlossen worden, und ich glaube daher auch, daß sie Gültigkeit haben und aufrecht erhalten bleiben müssen, wenn Sie gerecht sein wollen. Aus diesem Grunde wäre es zu wünschen gewesen, daß man bei der Paragraphe doch eine Einschaltung gemacht hätte, nämlich nach den Wor ten „entsprechenden Jagdbezirken" „nach Verfluß etwaiger geschlossener Pachtverträge," so daß denn alsdann diese Jagd bezirke erst aufgelöst werden könnten. Meine Herren, ich kenne nun auch größere Jagdbezirke, welche man nach Stim- menmehrheitderBesitzer gebildet hat und die weit größer sind, als die gesetzlichen Bestimmungen jetzt es verlangen; allein ich frage Sie, kann denn nun der eine Theil der Gemeinde, welcher der Majorität weichen mußte, nicht verlangen, daß nun neue Jagdbezirke gebildet werden nach dieser gesetzlichen Bestimmung? Dieser Thcil wird cs sofort beantragen, daß nach dem neuen Gesetze die Jagdbezirke anders gebildet wer denmüssen, und sie können das wohl auch mit Recht, und dies wird zu verschiedenen Streitigkeiten führen, wenn nichts dar über bestimmt wird. Die Gemeinderäthe haben diese Ver träge imNamen der Grundbesitzer abgeschlossen, und ich weiß nicht, ob solche Verträge sofort ungültig gemacht werden, wenn etwa Ansprüche gemacht werden, oder ob sie Gültigkeit behalten müssen bis nach Ablauf der Zeit, auf welche sie ge schlossen worden sind. Staatsminister v. Friesen: Ich glaube, die Bedenken des Abg. Riedel werden sich sehr leicht heben lassen. Es sollen nach ß. 8 nur diejenigenJagdbezirke aufgelöst und neu gebildet werden, welche den Vorschriften des Gesetzes nicht entsprechen. Also alle die nach dem Gesetze zulässigen Jagd bezirke, namentlich die von ihm erwähnten noch größeren sollen nicht aufgelöst werden, sondern nur solche, welche nicht mit dem Gesetze zu vereinigen sind. Die Frage über die ab-
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