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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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denen Personen oder unter verschiedenen Vorlagen, sondern es wird eine Frage nach der andern zurAbstimmung gebracht, ob die Jagd ganz ruhen soll, oder ob ein Jäger angestellt werden soll, oder ob sie verpachtet werden soll. Nun wird sich bei der Beantwortung einer jeden Frage eine Mehrheit oder Minderheit Herausstellen, und wenn alle Fragen abgeworfen werden, so kann allerdings der Fall eintreten, daß für gar keine Frage eine Mehrheit vorhanden wäre; allein das wird nur sehr selten eintreten, und dann wird es immer noch ein Auskunstsmittel geben, wie einem solchen Uebelstande abzu helfen ist, z. B. wenn man über die Frage, welche noch die meisten Stimmen gehabt hat, nach einer Zwischenzeit in ander- weitem Vortrag noch einmal abstimmen läßt, oder daß man mit Vorbehalt abstimmen laßt. In diesem Betracht glaube ich, wird es einer Entscheidung durch relative Stimmenmehr heit niemals bedürfen, obschon an sich gegen die Entscheidung durch relative Stimmenmehrheit, wenn sie anders unentbehr lich sein könnte, nichts einzuwenden wäre. Abg. Riedel: Ich muß mir nochmals eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben. Wie wird es denn dann, wenn unter den Grundbesitzern eines Jagdbezirks eine freie Vereinigung in Bezug auf die Ausübung der Jagd zu Stande gekommen, ohne daß eine öffentliche Aufforderung durch Anschläge ergangen ist, und die absolute Stimmenmehrheit hat sich für Das oder Jenes entschieden, ein Mitglied der Gemeinde ist aber damit nicht zufrieden und verlangt, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren werde? Ist es denn dann noch nöthig, daß die Kosten zu einer Bekannt machung und öffentlichen Vorladung durch einen Anschlag noch aufgcwendet werden, und daß alle Grundstücksbesitzer des Gemeinde- oder Jagdbezirks noch zusammenkommen müssen? Ich glaube, in einem solchen Falle können dieKosten wohl vermieden werden; ich finde aber in dieser Paragraphe keine Bestimmung darüber. Referent'Vicepräfident v. Criegern: Ich habe das Ge setz so aufgefaßt, daß allerdings dann, wenn alle Mitglieder der Gemeinheit, alle Grundbesitzer des Jagdbezirks durch eine freie Vereinigung über die Negulirung der Jagdverhält nisse einverstanden sind, wohl von der Form, die in tz. 10 und II vorgeschrieben ist, wird abgewichen werden können; in einem solchen Falle aber, wo ein allgemeines Einverständniß nicht vorhanden ist, in dem Falle also, den der Abg. Riedel anführte, wo eine Verschiedenheit der Meinungen unter den Betheiligten vorhanden ist, da wird allerdings zu einem förm lichen Beschlüsse, wie ihn das Gesetz vorschreibf, geschritten werden müssen; da kenne ich keinen andern Ausweg. Präsident0. Haase: Es scheint mir bei dieser tz. 10 gar kein Zweifel möglich zu sein. Denn wenn z. B. die Be sitzer der zu einem vereinigten Jagdbezirke 40 Stimmen zäh len, so sind zur Gültigkeit eines Beschlusses, wenn Alle erschei nen, 21 Stimmen erforderlich. Kommen weniger in die Versammlung, so entscheidet die Mehrzahl, und wenn, was il- K. (6. Abonnement ) äußersten Falles die zu einer Beschlußnahme erforderliche ge ringste Zahl in dem gesetzten Falle ist, zehn Stimmen reprä- sentirt sind, so werden sechs die absolute Mehrheit bilden. Ist dies schon eine sehr geringe Anzahl bei der gegebenen Berech tigung von 40 Stimmen, so dürfte man doch nicht weiter her abgehen. Wünscht sonst Jemand dass-Wort? — Da dies nicht ist, so gehe ich zur Fragstellung über. Die Deputation empfiehlt die tz. 10, so wie sie vorliegt, anzunehmen, nur mit der Abänderung, daß am Schluß das Wort „solchen" mit „jeden" vertauscht werde. Da Niemand gegen sdiese Verän derung gesprochen hat, so werde ich dieseMänderung mit in die Frage aufnehmen. Nimmt die Kammer die tz. IO mit dieser Veränderung an?— Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Criegern: Die tz. 11 ist auch bereits gelesen worden. DerBericht sagt: tz.11 hat in der ersten Kammer, obschon beim Vortrage mehrere Amendements eingegangen waren, nach dem Vorschläge der dortigen Deputation mit einer unbedeutenden, durchaus zweckmäßigen, Redactionsveränderung Genehmigung gefun den, und Ihre Deputation empfiehlt den Beitritt zu diesem Beschlüsse. Ich will die Paragraphe gleich mit der Einschaltung lesen; es soll nämlich da heißen in der letzten Zeile des ersten Satzes: „und so fort, in gleichem Verhältnisse steigend auf IO bis 10 Acker noch eine Stimme kommt," anstatt: „und auf jede 10 Acker noch eine Stimme kommt." Es ist blos noch deutlicher ausgedrückt, was die Regierungsvorlage beab sichtigte. Präsident v. Haase: Es liegt hier blos eine redactionelle Veränderung vor, denn im Wesentlichen ist die Deputation mit der Regierung einverstanden. Gene h,m igtdieKam- mer die tz. II mit der von der Deputation em pfohlenen redactionellen Abänderung?—Gegen eine Stimme. Referent Vicepräsident v. Criegern: Die tz. 12 ist auch bereits gelesen; dazu sagt der Bericht: Dagegen hat die tz. 12. eine ganz andere Fassung erhalten, indem der Vorschlag der Deputation S. 586 des Berichts nach einigen Bemerkungen und Erläuterungen besonders hinsichtlich des Ausdrucks „für die nächste Jagdzeit" in der ersten Kammer genehmigt worden ist. Nach der An sicht der Deputation führen beide Fassungen im Wesentlichen zu demselben Resultate, da es immer auf den gültigen Be schluß der betreffenden Grundstücksbesitzer und auf dessen Ge nehmigung von Seiten der Ortsobrigkeit ankommt. Da es aber allerdings für zweckmäßig erachtet werden muß, die Ver pachtung der^Jagd als Regel zu bezeichnen, so wird der Bei tritt zum jenseitigen Beschlüsse empfohlen. Nun habe ich der Kammer nur noch die Fassung, welche die Deputation zur Annahme empfohlen hat, aus dem Depu- 35
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