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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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was in die Staatscafse fließen soll. Der Ansicht des Abg. v. d. Planitz, daß eine Ausgleichung dadurch für den Auf wand, den der Staat gehabt hat, beabsichtigt werde, kann ich aber auch nicht beipflichten, weil erstens nach ß. 7 kosten frei expedirt wird, also wird nichts dafür zu bezahlen sein, und dann außerdem ist auch größtcntheils die Concurrenz eine solche für die Ortspolizeibehörde, daß sie in derartigen Fallen, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse eintrcten, die Verpflichtung auf sich hat, ohne Kosten zu cxpcdircn. Die Höhe des Preises der Jagdkarten ist allerdings eine Frage, die eine ziemlich willkürliche Beurtheilung gestattet; der Mittclsatz von 2 Thalern scheint jedenfalls nicht zu hoch zu sein, vorzüglich deshalb, weil es durchaus nicht nothwendig ist, daß jeder Grundstücksbesitzer auch Gelegenheit findet, die Jagd auszuüben. In dieser Beziehung muß ich den Abg. Riedel auf einen Punkt aufmerksam machen, der schon gestern besprochen worden ist. Nach der Ansicht der Deputation, die auch der Ansicht der Majorität der Kammer zu entsprechen schien, handeln nämlich die Grundrechte nicht von der Aus übung der Jagd, sondern nur von der Berechtigung zur Jagd; die Ausübung der Jagd soll erst durch die Landes gesetzgebung regulirt werden, und darum handelt es sich eben hier. Es kann daher durchaus nicht behauptet werden, daß diese Bestimmung in Betreff der Jagdkarten, die an dem Rechte selbst nichts ändert, sondern nur die Ausübung in angemessener Weise beschränkt, ich sage, es kann nicht be hauptet werden, daß diese Bestimmung mit den Grundrech ten nicht im Einklänge steht. Ich kann daher der Kammer nur anempfehlen, sich für die Ansicht der Deputation hier auszusprechen. Präsident v. Haase: Meine Herren! In tz. 17 lautet der erste Satz so: „Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten- und stempelfrei." Ist die Kammer damit einverstan den? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Der zweite Abschnitt der Para- graphe lautet: „Es hat jedoch Derjenige, welcher die Jagd karte löst, dafür jedesmal einen Betrag von zwei Thalern zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armencasse seines Wohnorts, die andere Hälfte aber in die Staatscasse fließt und zur Bildung einesFonds für die künftigeEntschädigung der ehemaligen Jagdberechtigtcn mit zu verwenden ist." Es sind darüber abweichende Ansichten in der Kammer geäußert worden, ich werde daher die Sätze einzeln zur Abstimmung bringen. Unsere Deputation hat sich für die unveränderte Beibehaltung des zweiten Abschnitts erklärt, will jedoch die Worte: „und zur Bildung — verwenden ist" aussallen las sen. Die erste Kammer hat den Betrag für eine Jagdkarte auf drei Thaler zu erhöhen, im Ucbrigen aber beschlossen, jene Worte ebenfalls in Wegfall zu bringen. Ich bringe zunächst nach dcmGutachten derDeputation dicBestimmung über den Preis der Jagdkarte zur Abstimmung, wie sie in der Vorlage zu finden ist; ich frage also: stimmt die Kammer dem Inhalt des zweiten Abschnitts der Paragraphe 17 bei, von den Worten an: „Es hat jedoch Derjenige, welcher die Jagdkarte löst, dafür jedesmal ei nen Betrag von 2 Thalern zu zahlen"?— Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Ist die Kammer auch mit den folgenden Worten einverstanden: „von welchen die eine Hälfte in die Armencasse seines Wohn orts, die andere Hälfte aber in die Staats casse fließt?" — Gegen 12 Stimmen Ja. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einver standen, daß die nächstfolgenden Worte: „und zur Bil dung eines Fonds für künftigeEntschädigung der ehemaligen Jagdberechtigtcn mit zu ver wenden ist", nach dem Rathe derDeputation ausfallen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer in dieser Maaße die Z. 17 an? — Gegen 6 Stimmen Ja. Referent Vicepräsident v. Erlegern: §. 18. Ausgenommen von den Vorschriften §ß. k5 und 17 sind die mit Uniform versehenen königlichen Forstbettmten, die Forstgehülfen und Lehrlinge, sowie die Forstacademisten, letz tere jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers. Die Deputation sagt zu §. 18 : Zu §. 18. Diese Paragraphe gab in der jenseitigen Kammer zu mehrern Anträgen Veranlassung, in deren Folge der Depu tation Auftrag ertheilt ward, eine neue Fassung vorzuschla gen. Dies geschah, die Kammer ist dann derDeputation mit35gegen 3Stimmen beigetreten und hat dieParagraphe in folgender Fassung angenommen : Ausgenommen von den Vorschriften h§. 15 und 17 sind: 1) die nach H. 1 a. und b. dieses Gesetzes zur Jagd auf ihren eigenen Grundstücken Berechtigten, insofern sie blos auf solchen die Jagd ausüben, 2) die verpflichteten königlichen Jagd- und Forstauf sichtsbeamten innerhalb der königlichen Forst- und Jagdreviere, die Forstgehülfen und Lehrlinge der selben, sowie die Forstacademisten, diese 'jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und 3) die verpflichteten, in festem Lohn und Brode stehen den Forst-und Jagdaufsichtsbeamten auf Privat revieren, jedoch nur innerhalb derjenigen Reviere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind. Dieser Fassung dürfte beizutreten sein, was hiermit der Kammer angerathen wird. Allerdings wird der erste Abschnitt, nachdem gestern eine Ausnahme abgclehnt worden ist, nicht ganz passen, einige an dere Bestimmungen bleiben aber vollständig in Wirksamkeit,
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