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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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, Ehe ich fortfahre, habe ich eine allgemeine Bemerkung vorauszuschicken. Sie werden im Berichte gefunden haben, daß sehr ost vorgeschlagen wird, einzelne Paragraphen der Regierungsvorlage abzulehnen, insoweit sie keine Abänderun gen der Bestimmungen der Verfassungsurkunde von 1831 enthalten, die aber nichtsdestoweniger in Wirksamkeit bleiben sollen, h, Die Deputation hat geglaubt, daß nach dem ganzen Zusammenhänge eine Undeutlichkeit dadurch nicht herberge- führt werden kann; nämlich da, wo gar keine Aenderung der Verfassung von 1831 eintritt, müssen formell die Paragraphen der neuen Vorlage abgelehnt werden, weil sie gar keine Ver anlassung geben, etwas in das beabsichtigte neue Gesetz auf zunehmen. Ich erwähne das nur, damit nicht ein Mißver- ständniß entsteht, als wollten wir durch Ablehnung der Pa ragraphen der Regierungsvorlage etwas an der Verfassung von 1831 ändern. Der Fall tritt nun gleich ein bei den Para graphen 61 und 62 der Verfassungsurkunde von 1831, worüber der Bericht Folgendes sagt: Nach den oben entwickelten leitenden Grundsätzen bedür fen die HZ. 61 und 62 der Berfassungsurkunde vom 4. Sep tember 1831 keiner Abänderung, es würden daher die HZ. 69 und 70 der Vorlage abzulehnen sein. Präsident v. H aa se: -WünschtJemand über die §Z. 69 und 70 der Regierungsvorlage das Wort? — Es scheint nicht so. Die Deputation hat also erklärt, daß diese HZ. 69 und 70 hier'ausfallen sollen, weil die bezüg lichen HZ. der Verfassungsurkunde 61 und 62 un verändert bleiben, und hat dies so ausgedrückt: „Es möge die Kammer die beiden ZZ. 69 und 70 der Vorlage ablehnen." Ich frage: ob die Kammer sich damit ei nv er steh e? — Einstimmig. Referent Vicepräsident v. Criegern: tz- 71. (63.) Mitglieder der ersten Kammer. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder: 1) die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, deren zödssmaliZes KrsobeinöN von ibrein IVillon abiiäNKiA ist; — 2) — der Besitzerder Herrschaft Wildenfels; 3) die Besitzer der fünf Schönburgischen Neceßherr- schaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Har tenstein und Stein, durch Einen ihres Mittels; 4) ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Pro fessoren gewählt wird; 5) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück; 6) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf; 7) der evangelische Oberhofprediger; 8) der Deean des Dvmstifts St. Petri zu Budissin, zu gleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der drei Capitularen des Stifts; > 9) der Superintendent zu Leipzig; 10) -- die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherr» schäften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Re- missen, durch Einen ihres Mittels; 11) küllkolm ^b§sordneto dsr §rössorsn lsudliobsL Kranddssitrer, velobs in den daru ru bildende» 8e- rirken des llöni^sreioks auf lobensLeik Aswäkld verdsn; 12) Lvölk vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit: ernannte Mtsslieder; 13) die ersten Magistratspersonen der Städte Dresden und Leipzig; 14) die ersten Magistratspersonen in sechs vom Könige unter möglichster Berücksichtigung aller Lheile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten. Die Motive, soweit sie hier einschlagen, sind bereits vor gelesen worden, und ich kann gleich zu dem Bericht auf Seite 576 übergehen. Dagegen enthalt H. 71 als Zusatz zu §. 63 die wesent lichen Bestimmungen hinsichtlich der künftigen Zusammen setzung der ersten Kammer und würde, weil überall da, wo Abänderungen Platz ergreifen sollen, vollständige neue Re daction der Paragraphe zweckmäßig erscheint, §. 1 des neuen Gesetzes bilden. Hieran hätten sich dann alle Abänderun gen in fortlaufenden Paragraphen anzuschließen, und am Schlüsse würde zu bestimmen sein, welche Paragraphen der Berfassungsurkunde in Verfolg des neuen Gesetzes in Weg fallgelangten. Zum Inhalte der Z. 7l der Vorlage istunterBezugnahme auf die früher» allgemeinen Bemerkungen nur noch Folgen des zu erwähnen: Die besondere Vertretung des Hochstifts Meißen, sowie des Collegiatstifts zu Wurzen muß sich mit der nahe bevor stehenden Aushebung dieser Stifter von selbst erledigen, wes halb die Weglassung der hierauf bezüglichen Vorschriften unter 2 und 11 der H. 63 der Verfassungsurkunde vollständig gerechtfertigt erscheint. Der Zusatz zu Nr. I enthält lediglich die ausdrückliche Anerkennung eines Satzes, der bereits in unbestrittener Wirk samkeit bestanden hat. Zu Beseitigung jedes möglichen Zwei fels erscheint derselbe zweckmäßig. Die Bestimmung unter II ist offenbar die wichtigste Ab-, änderung gegen die frühere Vorschrift der Versassungsur- kunde, welche letztere nicht fernerweit aufrechterhalten werden kann, sobald der oben entwickelten Ansicht, daß die abgeson derte Vertretung der Rittergüter als solcher in Wegfall ge langen solle, Beifall geschenkt wird. Gegen die vorgeschla gene Anzahl der Vertreter des größern Grundbesitzes in der ersten Kammer hat die Deputation etwas nicht zu erinnern, wird aber auf die Modalität der Bezirkseinthcilungen zum Behuf dieser Wahlen später zurückzukommen Gelegenheit haben. Anlangend die Bestimmung sub 12, so glaubt die Depu tation den besten Ausweg, um das Wahlrecht der Krone auf der einen Seite nicht so sehr zu beschränken, zugleich aber auch auf der andern Seite für die Vertretung des großen Grundbesitzes eine Garantie mehr zu erlangen, in dem.Vor» schlage zu finden, daß die Hälfte der vom Könige aus Lebens zeit zu ernennenden Mitgliederder ersten Kammer dexMaffe der Grundbesitzer, sei es auf dem Lande oder in den Städten,
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