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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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der Ansicht ausgegangen ist, daß es Jedem zu überlassen sei, ob er sein Vermögen wagen will oder nicht, und daß es besser sei,, öffentlich spielen zu lassen, weil we niger Betrug möglich ist, als im Geheimen, sind sie andererseits als höchst nachtheilig für die ^Sittlichkeit erklärt und deshalb verboten worden. Diese letztere An sicht hat eine weit größere Ausdehnung erlangt, als die ersterwähnte. Schon nach altem römischen Rechte verfiel das Haus, wo Hazardspieler betroffen wurden, dem Fiscus, und der Verlierende konnte innerhalb SO Jahren sein Geld zurückfordern. In Frankreich, wo früher fast in allen größeren Städten privilegirte Spielhäuser bestanden, sind diese seit 1839 geschlossen worden. In Deutschland find dieselben nur in wenigen Staaten und zwar nur an bestimmten Orten und zu gewissen Zeiten erlaubt; in den meisten Staaten sind sie für verwerflich erklär: worden. In Sachsen waren ursprünglich nur civilrechtliche Nachtheile auf diese Spiele gesetzt. Nach dem Sachsen spiegel und der Görlitzer Handschrift des Lehnrechts waren Spielschulden wenigstens für die Erben nicht ver bindlich. Die Landesordnung vom 1. October 1555 lit. „Tvpler und Spieler nicht zu dulden" verbietet zuerst das Karten- und Würfelspiel im Allgemeinen Lei will kürlichen Strafen. DiePolizeiordnung vom23.April 1612 Mv. 12, welche in der Polizeiordnung vom 22. Juni 1661 I'it. 8 fast wörtlich wiederholt ist, gestattet ehrbare und Kunstspiele, wenn sie nur nicht des Gewinnstes halber veranstaltet werden; allein die Glücksspiele sollen keinem, der unter 18 Jahre alt ist, gestattet; andern Personen aber nur unter gewissen Voraussetzungen nachgelassen werden.*) Durch das darauf erschienene Mandat vom 20. De- cember 1766 ist mehr Licht rn die Sache gebracht worden, obschon bei dem Umstande, daß das letztgenannte Mandat die Polizeiordnung nicht ausdrücklich aufhebt, gleichwohl zum Theil von andern Ansichten ausgeht, bis auf die neueste Zeit noch mehrfache Zweifel verblieben sind. Das Mandat vom 20. December 1766 verbietet 1. alle Hazardspiele mit Karten, Würfeln oder wie sie sonst erfunden werden mögen, ohne Rücksicht auf den Ort oder den Betrag des Einsatzes. Das dabei aus gesetzte baare Geld soll den Armenhäusern verfallen und *) Die Pölizeiordnung drückt sich hierüber so aus: „Nun stellen wir zwar luäos Iwnsstos oder artis, welche virtutls st ivASLÜ sxoitxmäi vsl g,eusuäi oauss. im Rechten vergönnet, wenn nur dieselben nicht guasstus st luori xratia lustituirst, oder sonsten kein Betrug darunter, wie dann auch llousstas sxonsicmss so extrs. <!imss.ill luäi gescheh», an seinen Ort. Allein die andern Spiele, so luäi tortunas, sowohl die, welche misti genannt werden, als da sepnd Bretspiclc, Karten und dergleichen sollen keinem der unter 18 Jahr alt ist, verstauet, denen aber andern soweit nachgelassen werden, wann dieselben ohne Versäumung der Nahrung und zu einer Recreation geschehen, oder ounsa oonvlvil um ein leidliches Geld zu einer Mahlzeit und ehrlichen Zusammenkunft gespielt wür den. Jedoch daß einer von Adel auf einmal über einen Thaler, ein fürnehmer Mann, so bürgerlichen Standes ist, über 12 Groschen und ein Handwerksmann über 4 Groschen, ein Bauer aber über einen Groschen nicht verspiele, solches auch in einem Monat über einmal nicht geschehe, fintemahl ein jeder seine Nahrung mit fleißiger Arbeit, aber nicht mit Spielen und andern illioitis moäis suchen soll.' jeder Spielende nach Verhältniß seines Vermögens um 50 Lis 100 Thlr. oder, wenn der Spieler solche zu be zahlen nicht im Stande ist, mit drei Monaten Gefängniß bestraft werden. Den Wirth, wo gespielt worden, soll, wenn er oder die Seinigen die Spielenden nicht verwarnt, noch es der Obrigkeit angezeigt hat, eine Strafe von 20 Thlr., wenn er aber selbst die Karten, Würfel oder das sonst Benöthigte dazu hergegeben hat, eine Strafe von 40 Thlr. treffen. . Weiter untersagt das gedachte Mandat 2. das hohe Spiel überhaupt, ohne der Bestimmungen zu gedenken, welche die Polizeiordnung darüber aufge stellt hat. Deshalb und weil der Werth des Geldes inzwischen bedeutend gefallen ist, hat die Praxis' dem Ermessen des Richters überlassen, was nach dem Stande und Vermögen des Spielenden für hohes Spiel zu halten sei. Zuwiderhandlungen sollen mit Geld- oder Gefäng- nißstrafe belegt werden. Demnächst sind in dem Mandate vom 2o. December 1766 auch. 3. civilrechtliche Bestimmungen über das Spiel ent halten. Es soll nicht auf Borg gespielt und wissentlich zum Spiel oder zur Bezahlung des im Spiele Verlorenen kein Geld vorgestreckt werden, sonst hat wegen des Rück ständigen keine Klage statt. Doch kann eine freiwillig bezahlte Schuld, wenn sie gering und aus einem erlaubten Spiele entstanden ist, nicht zurückgefordert .werden. Alle wegen Spielschulden gemachten Veräußerungen, ohne Unterschied, ob sie bewegliche oder unbewegliche Güter betreffen, und ohne Rücksicht, ob die Uebergabe erfolgt ist oder nicht, sind in Ansehung des Spielers und Aller, die davon gewußt haben, ungültig. Wechsel oder Schuld briefe über Spielschulden sollen bei sofortigen Erweises ohne Entgeld herausgegeben und cassirt, derjenige aber, der einen solchen Wechsel angenommen, um den Betrag der Forderung und wenn ein falscher Schuldgrund im Wechsel ausgedrückt ist, um das Doppelte gestraft werden. Ueberhaupt hat Der, welcher ein solches Doeument bezahlt, 6 Jahre Zeit zur Zurückforderung. Endlich trifft das Mandat vom 20. December 1766 ' 4. Bestimmungen über die Wette. Die Wetten sind an sich erlaubt, nur über das Spiel darf nicht gewettet werden; sonst hat der Gewinnende keine Klage, und namentlich ist eine Wette über Hasard spiel nach gleichen Grundsätzen wie das Spiel selbst zu behandeln. Aüch nicht übermäßig darf die Wette sein, sonst kann sie der Richter nach den Vermögensumständen der Wettenden ermäßigen. Hohes Wetten ist wie das hohe Spiel nach Befinden und nach Beschaffenheit der Umstände mit Gefängniß oder Geldstrafe zu ahnden. Diese Bestimmungen des Mandats von 1766 haben nur durch §.10 des Gesetzes, die Einführung der allge meinen deutschen Wechselordnung betreffend, vom 25. April 1849 hinsichtlich der Wechsel einige Abänderungen erfahren, außerdem bestehen sie, soweit sie oben angeführt worden sind, noch gegenwärtig m Kraft. Der vorgelegte neue Gesetzentwurf erklärt nun in Verbindung mit den Motiven die noch gültigen Vorschrif ten des Mandats vom 20. December 1766 für nicht mehr allenthalben zeitgemäß und auch nicht den jetzt bestehen- 12»
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