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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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„Auch sind auf alle anderen, hinsichtlich ihres Betrages festbestimmten, unter mancherlei Benennungen vorkom menden Geld- und Naturleistungen, welche von allen Mitgliedern einer Kirchen- oder Schulgemeinde oder ein zelner Ortsgemeinden oder von gewissen Classen der Ein wohner an Geistliche, Lehrer und Kirchendiener zu ent richten und weder als Gebühren und Accidenzien für einzelne Amtsverrichtungen zu betrachten, noch Reallasten einzelner Grundstücke sind, wenn dieselben auch zeither von den Berechtigten selbst oder auf deren Kosten einzu heben waren, die Bestimmungen in K. 2 zur Anwendung zu bringen". Ich glaube hier nicht nöthig zu haben, Etwas hinzu zusetzen. Es stimmt diese neue Fassung im Wesentlichen mit der bei der ersten Berathung Seitens der Deputation empfohlenen Fassung überein und es ist nur in die Fassung der Ersten Kammer noch der von der Zweiten Kammer beschlossene Zusatz ausgenommen worden: „noch Reallasten einzelner Grundstücke sind." Präsident Haberkorn: Will die Kammer §. 4 in der vereinbarten, soeben vomHerrn Referen ten vorgetragenen Weise annehmen? — Einstim mig Ja. (Königs. Commissar vr. Hübel tritt ein.) Referent Rüger: Bei §. 5 bestand keine Differenz zwischen beiden Kammern und wurde bezüglich des §. 6 den Beschlüssen der Ersten Kammer beigetreten. Es handelt sich hier ebenfalls nur um eine redaktionelle Abänderung, welche sich durch die veränderte Fassung des §. 2 nöthig macht. Es fällt nämlich am Schluffe der Satz: „da ist auch der Sollbetrag dieser Parochialleistung darnach auszuwerfen" weg; statt dessen ist zu setzen: „bewendet es bei diesem Her kommen." Präsident Haberkorn: Tritt die Kammer auch §. 6. in der Fassung, wie sie vereinbart worden ist, bei? — Einstimmig Ja. Referent Rüger: ZumSchlufse habe ich nur noch zu bemerken, daß eine Bestimmung in die Ausführungsverord nung beantragt worden ist, wonach die Kirchengemcinde für die gerichtliche Beitreibung der Reste zu sorgen hat und die Kirchengemeinde als solche hierzu als legitimirt zu betrachten ist. Die Deputationen haben diesen Antrag gemeinschaftlich gestellt, um etwaigen Zweifeln darüber zu begegnen, wer als zum Proceffe legimirt zu betrachten sei. Präsident Haberkorn: Ist die Kammer auch mit diesem Anträge einverstanden? — Einstimmig Ja. Nun gehen wir zu der gestern festgestellten Tages ordnung, zur Berathung des Berichts der ersten Deputation über den Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches rc. über. Der Herr Abg. vr. Arnest wird uns Vortrag erstatten. (Staatsminister v. Beust tritt ein-) Referent vr. Arnest: Am 27. Juni dieses Jahres ist folgendes königliches Decret an die Stände gegangen: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen 1) in der gedruckten Anlage den Entwurf eines all» gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, wie solcher von einer auf Veranlassung der deutschen Bundes versammlung zusammengetretenen Conferenz von Abgeordneten der deutschen Regierungen ausgearbeitet pnd der Bundesversammlung überreicht, sowie den einzelnen deutschen Negierungen mitgetheilt wor den ist, 2) in der schriftlichen Anlage den Entwurf eines Ein führungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handels gesetzbuche nebst Motiven zur verfassungsmäßigen Berathung zugehen, wobei nach Lage der Sache die Zustimmung zu der von der Bundes versammlung bei särnmtlichen deutschen Bundesregierungen befürworteten unveränderten Annahme des Handels gesetzbuchs als wünschenswerth erscheint. Indem Se. Königliche Majestät wegen beider Vorlagen der Erklärung der getreuen Stände entgegen setzen, bleiben Allerhöchstdieselbcn ihnen in Huld und Gnaden wohlbeigethan. Dresden, den 27. Juni 1861. Johann. (I-. 8.) Friedrich Ferdinand Freiherr v. Beust, vr. Johann Heinrich August v. Behr. Die allgemeinen Motiven zu diesem Decrete lauten folgendergestalt: In Anerkennung der hohen Bedeutung, welche eine für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsame Handelsgesetz gebung überhaupt, insbesondere aber für den Handel und Verkehr in Deutschland haben müsse, beschloß die deutsche Bundesversammlung auf Antrag der königlich bayerischen Regierung am 17. April 1856, eine Conferenz zu Aus arbeitung und Vorlage des Entwurfs eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für die deutschen Bundesstaaten nieder zusetzen und die Bundesregierungen zu ersuchen, zu der selben Rechtsgelehrte oder Sachverständige abzuordnen. Mit telst Bundesbeschlusses vom 18. December 1856 wurde Nürnberg zum Sitze der Conferenz gewählt und am 15. Januar 1857 trat letztere daselbst zusammen. In dieser Conferenz, welche theils aus Rechtsgelehrten, theils aus kaufmännischen Sachverständigen bestand, waren die Re gierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Han nover, Würtemberg, Baden, Kurheffen, Hessen und bei Rhein, Braunschweig, Nassau, Sachsen-Weimar-Ejsenach, der säch sischen Herzogthümer, von Mecklenburg-Schwerin- Anhatt- Dessau-Köthen, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg durch Bevollmächtigte vertreten. Den Berathungen wurde der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs, welchen die königlich preußische Regierung hatte ausarbeiten lassen, zu- Grunde gelegt, zugleich aber dem gleichzeitig von der kaiserlich könig lich österreichischen Regierung vorgelegten Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs volle Beachtung zugewendet. Die erste Lesung der drei ersten Bücher des preußischem Entwurfs ward am 2. Juli 1857 beendigt und die zweite Lesung derselben fand vom 15- September 1857 bis zum 521*
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