Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
von meinem Standpunkte aus als Jurist. Wir sehen, daß durch das Erscheinen dieses Handelsgesetzbuches für den gesammten deutschen Handelsstand ein einheitliches Recht entsteht. Wie aber verhält sich der zur Zeit sächsische Jurist? Er hat seit einer Reihe von Jahren nur lernen, verlernen und wieder lernen müssen und trotz alledem ist er mit seiner Wissenschaft immer noch auf die engern Grenzen des Vaterlandes gestellt. Der Arzt, der Theolog, der Land- wirth, dem steht, wenn er intelligent und gebildet ist, die ganze Welt offen; für die Juristen aber ziehen sich in un mittelbarer Nähe die undurchdringlichsten Schranken. Wird man gefragt: was ist in der und jener Sache Rechtens in Preußen, was ist Rechtens in Böhmen, nun so muß man sagen, ich weiß es nicht. Wenn es auch möglich ist, sich die Gesetzgebung dieser Länder, die allerdings kleine Bibliotheken für sich bilden, anzuschaffen, so liegt es doch auch in der Fortbildung der dortigen Gesetzgebung, daß eine Menge einzelner, nachträglich erlassener Bestimmungen, die gerade für die betreffenden Verhältnisse maaßgebend sind, unbekannt bleiben. Ich kann daher nur von dem Wunsche beseelt sein, daß auch dem Juristen Sachsens recht bald Gelegenheit gegeben werden möchte, sich in seiner Wissenschaft einer deutschen Gesammtheit anzuschließen und ich muß dies um so mehr wünschen, als in einer gemein samen Vereinigung, Vereinbarung der gesammten Regie rungen die Juristen und Gelehrten der einzelnen deutschen Staaten gewiß in Aushebung ihrer besonderen Ansichten über die und jene Rcchtsmaterie geneigt sein werden, um ein großes Ganze zusammenzubringen. Mit diesem Wunsche erkläre ich, für Annahme des Handelsgesetzbuchs stimmen zu wollen. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so ... . Staatsminister vr. v. Behr: Von Seiten der Staats regierung hat man sich vor allen Dingen dem Ausdrucke aufrichtigen und warmen Dankes anzuschließen, der den jenigen Männern gebührt, die durch jahrelange Anstrengung dieses Werk zu Stande gebracht haben. Ich glaube, sie dürfen dieses Dankes sich von allen Seiten versichert halten. Ebenso warm und innig theilt aber auch die Regierung die geäußerten Wünsche für das Zustandekommen von all gemeinen Gesetzen; sie erkennt vollständig an, wie außer ordentlich wünschenswerth es sei, auf diesem Wege eine Einigung Deutschlands anzubahnen. Wenn aber nament lich in dieser Beziehung angedeutet wurde, daß der jetzt eingeschlagene Weg einen vor Augen liegenden Erfolg ge habt habe, so ist freilich die Regierung bei anderer Gelegen heit auch von dieser Ansicht ausgegangen; kann aber nur beklagen, daß gerade diese Ansicht, baß man denselben Weg wieder betreten möge, von anderer Seite nicht getheilt wird und dadurch das gemeinsame Gesetzgebungswerk in ziemlich ferne Aussicht gestellt worden ist. (Staatsminister v. Friesen tritt ein.) Was die speciellen Bedenken anlangt, die der Herr Abg. Falcke und nach ihm der Herr Abg. Dörstling geäußert haben, so glaube ich, liegt es schon an sich in der Unmög lichkeit, hierunter eine befriedigende, vollständige und er schöpfende gesetzliche Bestimmung zu treffen, an die Ge- richtshöfe die Mahnung, daß sie die gegebenen Vorschriften mit möglichster Billigkeit zur Geltung bringen. Ich glaube auch, daß der mit anwesende Commiffar, der den Nürn berger Verhandlungen mit beigewohnt hat, in der Lage sein wird, über die Bedenken die hohe Kammer vollständig zu beruhigen. Was endlich die Anfrage des geehrten Abg. Martini anlangt, so har die Frage im Betreff der Handels gerichte deshalb noch keinen Gegenstand der bisherigen Verhandlungen mit dem Hause Schönburg bilden können, weil zur Zeit wenigstens kein Gesetz dafür vorlag; indessen hat man doch nicht Anstand genommen, sie mit zur Sprache zu bringen und ich kann, obwohl verbindliche Erklärungen nicht vorlicgen, doch so viel versichern, daß mir die Auskunft gegeben worden ist, man werde bei diesem Gegenstand der Einigung keine Schwierigkeit in den Weg legen; ob und inwieweit diese Versicherung vollständig sich rechtfertigen wird, muß freilich zur Zeit noch dahin gestellt bleiben. König!. Commissar vr. Tauchnitz: Meine Herren! Der preußische Entwurf eines Handelsgesetzbuches, welcher den Berathungen der Nürnberger Conferenz zu Grunde gelegt worden ist, enthielt in Art. I I eine derartige Bestim mung, wie sie vom deutschen Handelstage und von meh reren der geehrten Herren Vorredner gewünscht worden ist. Es lautete dieser Art. 11: „Eine Eintragung in das Handelsregister hat dritten Personen gegenüber erst dann eine rechtliche Wirkung, wenn die Bekanntmachung der Eintragung in den von dem Handelsgericht bestimmten öffentlichen Blättern er folgt ist und seitdem drei Tage verflossen sind. Diese Frist wird von dem Datum des Blattes an gerechnet, in welchem die Bekanntmachung zuerst erscheint. Nach Ablauf dieser Frist kann Niemand die Un- kenntniß der Eintragung für sich geltend machen. Der Beweis einer früher» Kenntniß des Inhalts der Eintragung wird hierdurch nicht ausgeschlossen." Gegen diese Bestimmung wurden von mehreren Seiten Bedenken erhoben und nach einer wiedeiholten sehr einge henden Debatte wurde beschlossen, Art. I l zu streichen und dagegen mit Stimmeneinheit der Beschluß gefaßt, diejenigen Vorschriften in das Handelsgesetzbuch aufzunehmen, welche in Art. 25, 46 ic. enthalten sind. Diese gehen im Wesent lichen dahin, daß, wenn ein Eintrag in das Handelsregister durch einen später» Eintrag abgeändert und dies durch das Handelsgericht öffentlich bekannt gemacht wird, der Dritte diese Thatsachen gegen sich gelten lassen muß, wenn er die selben gekannt hat, oder wenigstens bei gewöhnlicher Vor-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview