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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Berichts und demgemäß frage ich die Kammer und zwar mittelst Namensaufrufs: Nimmt die Kammer unverändert den Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, wie sol cher von einer auf Veranlassung der deutschen Bundes versammlung zusammengetretenen Conferenz drr deutschen Regierungen ausgearbeiter, der Bundesversammlung über reicht, den einzelnen deutschen Regierungen vorgelegt und der Kammer mittelst königlichen Decretes vom 27. Juni d. I. vorgelegt worden, an und ertheilt dieselbe ihre verfassungsmäßige Genehmigung zu diesem Gesetzbuche? Diese Frage wird von sämmtlichen anwesenden Kammer. Mitgliedern bejaht: Vicepräsident Oehmichen. Abg. Heyn. Secretär Fincke. s Baumann. Secretär vr. Loth. L Dietzsch. Abg. Jungnickel. L Reiche-Eisenstuck. - Kürzel. - Fahnaurr. - vr. Krauße. Meinhold. - Günther I. s vr. Arnest. - Rüger. s Heinze. - Seiler. s Domsch. , - Martini. s vr. Hermann. - Pdtzsch. s v. König. - Stockmann. s Sörnitz. - Wolf. s Thümer. - Ufer. s Weidauer. - Hoffmann. s v. Wöhrmann. - Schenk. s Lechla. - v. Lossow. r Rdtzschke. - Eisenstuck. L May. - Lehmann. s Beeg. - v. Criegern. L Däweritz. - Barth. - v. Tümpling. - Günther 11. K v. Raisky. - Döcstling. L Emmcich. - Cichorius. v. Rostiz-Paulsdorf. - Falckc. L vr. Platzmann. - v. SchdnsclS. r Stdhr. - Sachße. s Eckelmann. - Kleeberg. r Behr. - vr. Hertel. Präsident Haberkorn. - Müller. Präsident Haberkorn: Die gestellte Frage ist ein stimmig bejaht worden. Wir gehen nun weiter zum Einführungsgesetze. Referent vr. Arnest: Entwurf eines Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels gesetzbuchs betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verkünden hierdurch: Nachdem zufolge des von der deutschen Bundesver sammlung am 18. December 1856 gefaßten Beschlusses der Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs Lurch eine zu diesem Behufe zusammengetretene Commission ausgearbeitet, auch von der deutschen Bundesversammlung in Gemäßheit des ferneren Beschlusses vom 31. Mai 186t sämmtliche Bundesregierungen eingeladen worden, dem ge dachten Entwürfe in ihren Landen baldmöglichst und un geändert Gesetzeskraft zu verschaffen, so haben Wir mit Zustimmung unserer getreuen Stände beschlossen und ver ordnen wie folgt: §. 1. Das in der Beifuge enthaltene allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch tritt vom 1. März 1862 an im König reiche Sachsen zugleich mit dem gegenwärtigen Gesetze in Kraft. Ich ersuche zuvörderst den Herrn Präsidenten, die Kammer und die hohe Staatsregierung zu fragen, ob sie von Vorlesung der speciellen Motiven absehen wolle. Präsident Haberkorn: Will die Kammer vom Vor lesen der speciellen Motiven absehen? — Einstimmig Ja. Ist auch die Staatsregierung damit einverstanden? — Dieselbe giebt ihr Einverständniß zu erkennen.*) *) Dieselben lauten: Zu tz. 1. Als Zeitpunkt, zu welchem das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch in Kraft treten soll, ist in Uebereinstim- mung mit dem preußischen Entwürfe eines Einführungs gesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche Art. 1 der 1. März 1862 angenommen worden. Zu §. 2. Bon der königlich sächsischen Regierung war die Auf nahme der Bestimmung dieses Paragraphen in das Han delsgesetzbuch selbst beantragt, dieser Antrag ist jedoch aus geschieden worden. In einer ofsiciellen Darstellung des Verhältnisses der Erinnerungen rc. zu den bisherigen Verhandlungen bei der Conferenz, S- 1 Nr. 5, wird bemerkt, die Handels- gesetzgebungsconferenz sei ersichtlich davon ausgegangen, man werde dem Ausdrucke „Landesgesetze" eine so be schränkte Bedeutung nicht beilegen, daß es erforderlich wäre, ausdrücklich zu sagen, wie darunter nicht blos die Gesetze im engeren Sinne, sondern auch die Verordnungen und Erlasse, welche verfassungsmäßig in den einzelnen Staaten gesetzliche Kraft haben, sowie überhaupt die Lan desrechte ohne Unterschied der Quelle zu verstehen seien. Es ist daher die Vorschrift des §. 2 der Auffassung der Conferenz entsprechend und darum nicht als überflüssig angesehen worden, weil der Ausdruck „Landesgesctze" leicht zu Zweifeln Veranlassung geben könnte und es jedenfalls zweckmäßig ist, die fraglichen Angelegenheiten, soweit die selben nicht der Gesetzgebung im engeren Sinne anheim fallen, auch künftig durch Verordnungen zu reguliren. Zu §. 3. Das Handelsgesetzbuch führt in mehreren Fällen eine kürzere Verjährungsfrist, als die seither gesetzlich angeord nete, ein (Art. 1 46 flg., 172, 386, 408, Abs. 3, Art. 906 flg., beziehendlich Art. 349). Die Bestimmung des §. 3, welche eine Vermittelung zwischen dem neuen und alten Rechte herbcifühcen soll ist dem
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