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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Ablauf des Jahres in der Regel der Bücherschluß zu erfolgen pflegt, gehäufter sein, was auch rücksichtlich des 1. April, in dessen Nahe die bedeutenderen Messen einfallen, stattfinden möchte. Sachgemäß ist es aber ohne Zweifel, daß der Eintritt der Gültigkeit des Handelsgesetzbuches, durch welchen verschiedene, zum Lheil nicht unbedeutende Veränderungen in den bisherigen rechtlichen Verhältnissen herbeigeführt werden, nicht in eine Zeit falle, zu welcher der Handelsstand von dem Geschäftsverkehr allzustark in An spruch genommen wird. Ziemlich dieselben Erwägungen haben auch die ver einigten Commissionen für das Justizwesen und für Handel Es erschien daher der Uebersichtlichkeit wegen zweck mäßig, die gänzliche Aufhebung der gedachten Paragraphen auszusprechen und diejenigen Bestimmungen derselben, deren fortwährende Gültigkeit wünschenswerth ist, im Einführungs gesetze besonders zusammenzustellen. Was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1833 anlangt, so tritt die Vorschrift des Art. 77 flg. des Handelsgesetzbuchs an die Stelle des Z. I Abs. 1. Die auch in die Dresdener und Chemnitzer Mäkler ordnungen (§. 28, 29; §. 24, 25) übergegangenen Vor schriften der in §. I Abs. 1 angezogencn §§. 32 und 33 der Leipziger Mäklerordnung, wonach die Mäkler ihrer auf den Schlußnoten befindlichen Unterschrift einen Abdruck ihres amtlichen Stempels beizufügen und jedes beschriebene Blatt ihres Tagebuches mit ihrem amtlichen Stempel zu bedrucken haben, ist in den Gesetzentwurf §.7 unter 1 aus genommen, von der Erfüllung dieser Vorschriften auch, wie seither, die Beweiskraft der Bücher und Schlußnoten ab hängig gemacht worden. Die Bestimmungen des §. I Abs. 2 und 3 sind in einer den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs entsprechen den Fassung in dem Gesetzentwürfe, §. 8 unter 2, ent halten. §. II wird durch die allgemeine Vorschrift des Art. 77 des Handelsgesetzbuchs entbehrlich. §. III ist gänzlich in Wegfall gekommen, weil das Tage buch und die Schlußnoten des Mäklers in Art. 77 des Handelsgesetzbuchs nicht direct für öffentliche Urkunden er klärt werden, übrigens es aber überhaupt bedenklich sein würde, der Anwendung der in Art. 77 des Handelsgesetz buchs ausgestellten Grundsätze durch das Einführungsgesetz vorzugreifen. §. IV fällt unter die allgemeine Vorschrift des Art8l. §. V endlich erledigt sich durch den Gesetzentwurf §. 7. Zu §. 9. Die in diesem Paragraphen enthaltene Anordnung ent spricht der Billigkeit und die Aufnahme derselben empfiehlt sich umsomehr, als der in dem Art. 96 Abs. 1 ausgespro chene Grundsatz seither von mehreren Rechtslehrern nicht anerkannt wurde (vergl. z. B. Thöl, Handelsrecht, §.38, Note 8s, S. 170 der dritten Auflage). Zu §. 10. Der erste Absatz dieses Paragraphen ist eine nothwendige Consequenz der im Art. 111 enthaltenen Bestimmung. Was den zweiten Absatz anlangt, so ist derselbe noth- wendig, um die jedesmaligen Inhaber einer Gesellschafts- il. K- (7. Abonnement.) und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten zu Berlin, welche anfänglich den 1. Januar oder 1. April oder 1. Juli 1862 in Vorschlag brachten, bewogen, der königlich preußi schen Staatsregierung beizutreten und den 1. März 1862 als den Termin anzunehmen, an welchem das Handels gesetzbuch in Kraft treten soll, was auch von den beiden preußischen Häusern durch vn bloo-Annahme des Einfüh- rungsgesetzes genehmigt wurde. Ist aber im Königreiche Preußen der 1. März 1862 als Termin für Beginn der Gültigkeit des Handelsgesetz buches bestimmt, so erübrigt wohl jede weitere Darlegung Seiten der Deputation sür den Nachweis der Zweckmäßig- firma gegen etwaige Dispositionen der früheren Inhaber sicher zu stellen. Geht eine Gefellschaftssirma, welche als Eigenthümerm eines Grundstücks oder als Inhaberin einer Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, auf eine einzelne Person über, so tritt die Vorschrift des Art. 111 außer Wirksamkeit. Nun kann es zwar keinem begründeten Zweifel unter liegen, daß durch §.10 des Gesetzentwurfes die Bestim mungen der Art. 114 bis 117 des Handelsgesetzbuchs nicht berührt werden und daher auch von der Grund- und Hy pothekenbehörde, auch wenn alle Inhaber der Firma in das Hypothekenbuch eingetragen sind, nur die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter zu Dispositionen im Namen der Firma als ermächtigt anzulehen sein werden. Indessen scheint es, um etwaigen Mißverständnissen vor zubeugen, angemessen, dies noch besonders hervorzuheben. Zu §. 11. Der erste Absatz dieses Paragraphen ist im Wesent lichen dem preußischen Entwürfe eines Einführungsgesetzes Art. 36 Abs. 3 entnommen und die Motive zu demselben bemerken hierüber S. 55 Folgendes: Durch diese Bestim mung erhielten die persönlich haftenden Gesellschafter einen ausdrücklichen Antrieb, dem materiellen Rechte der Gesell schaftsgläubiger gemäß die Zahlungseinstellung der Gesell schaft so lange zu verhindern, als ihr Privatvermögen ihnen Zahlungsmittel gewähre. Die Vorschrift erscheine zudem wegen des Art. 122 des Handelsgesetzbuchs erforderlich; denn die Bestimmung, daß die Gesellschaftsgläubiger nur wegen des Ausfalles, welchen sie im Gesellschaftsconcurse erlitten, aus dem Privatvermögcn der Gesellschafter Be friedigung suchen könnten, vertrage sich mit dem Rechte dieser Gläubiger nur bei der Annahme, daß der Concurs über das Vermögen der Gesellschaft mit dem Concurse über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter stets verbunden sei. Aber auch abgesehen von diesen Gründen kann von einer Insolvenz der Gesellschaft nur dann die Rede sein, wenn das sämmtliche Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter zu Deckung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht, da diese Gesellschafter zu Bezahlung der letzteren, beziehendlich solidarisch verpflichtet sind (Art. 112 und 150 des Handelsgesetzbuchs), mithin die Ansprüche der Gesell- schastsgläubiger an die persönlich haftenden Gesellschafter zu der Handlungsmasse gehören. Auch würde es mit den concursrechtlichen Grundsätzen kaum zu vereinigen sein, Je manden in seiner Qualität als persönlich hastender Gesell- 523
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