Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Referent Vicepräsident Oehmichen: ! IU. Das Rechnungs-, Cassen- und Zahlungs geschäft bei der Bauvcrwaltung. Für dasselbe wurden gefordert 5,000 Thlr. zu Unterstützung der Rentbeamten, beziehendlich proviso rischen Remunerirung von Zahlmeistern als Berechnungs geld. Es tritt diese Forderung an Stelle der im Berichte über den Bauetat, Seite 32, auf Grund des neuen Orga nisationsplanes etatisirt gewesenen 21,000 Thaler und ist gegen die letzte Budgerbewilligung neu. Die Regierung motivirt die Nothwendigkeit dieses Postulats damit, daß sie, wie in der mehrerwähnten Bei lage zu diesem Berichte das Nähere zu ersehen, sagt: Da die vorgeschlagene Anstellung von Baurendanten einstweilen nicht erfolgen könne, gleichwohl aber bedenkliche Zustände in Hinsicht auf die Zahlung von Baugeldern und Auslohnungen stattfänden, so sähe sich dieselbe genöthigt, um die Verwaltung von einer fortwährenden Verantwort lichkeit thunlichst zu befreien, eine provisorische Maßregel zu empfehlen, welche darin bestehen soll, daß in denjenigen Bezirken, wo es den Rentbeamten unmöglich wird, den ihnen durch ihre Dienstinstruction vom 28. November 1842, tz. 92b, auferlegten Verpflichtungen in Betreff der Zah lungen neben der Erfüllung ihrer übrigen Dienstobliegen heiten gehörig nachzukommen, entweder besondere Zahlmei ster für das Bauwesen provisorisch angenommen oder, so weit das ausreichend erscheine, den Rentbeamten selbst die jenigen pecuniären Vergütungen gewährt würden, welche dieselben in den Stand setzen, den vorgedachten Verpflich tungen nachkommen zu können. Hierzu sind die obengenannten 5,000 Thlr. als Be rechnungsgeld poftulirt. Die Deputation kann nicht verkennen, daß die von der Regierung angedeuteten Unzuträglichkeitcn bestehen. Sie will auch nicht in Zweifel ziehen, daß in Bezug auf die Bezahlung von Baugeldern und Arbeitslöhnen bei den verschiedenen Baubranchen Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, welche nur dadurch entstehen konnten, daß die Rent beamten vermöge ihrer sonstigen vielen Amtsgeschäfte nicht allemal, wie ihnen §. 92 b ihrer Instruction vom 28. No vember 1842, verbunden mit §. 114, aufgiebt, die Zahlun gen vornehmen konnten. In den oben angezogenen Paragraphen ist Folgendes enthalten: §. 92 b. „Die Auszahlung der Baugelder an die Empfänger hat der Rentbeamte selbst zu besorgen. Zur Erhaltung der Uebersicht und Ordnung in den Baugeschäften hat er ein für allemal Jedem,' welcher im Tagelohn Arbeit bei einem Baue verrichtet, aufzugeben, seine Rechnung über geleistete Arbeit in der abgelaufenen Woche späte stens am nächstfolgenden Montage bei ihm einzureichen. Ebenso ist jeder Stückarbeiter oder Lieferant zu bedeuten, die Rechnung über seine Forderung längstens acht Lage nach der Ablieferung an ihn abzugeben. Diejenigen, welche sich hierbei wiederholt säumig beweisen, sind, nach vorgängiger Vernehmung mit dem Landbaumeister, nicht wieder zu gebrauchen. Allwöchentlich hat er Bauauslöhnung zu halten und alle bis dahin eingegangemn Rechnungen über ver diente Arbeits- und Fuhrlöhne rc., jedych nur dann, wenn er sich von der Richtigkeit dessen, was nach dielen Belegen geleistet worden, an Ort und Stelle überzeugt und sonst gegen die Rechnung kein Bedenken gefunden hat, nach vorgängiger gehöriger Quitlirung und Eintra gung der Post in das Journal zu bezahlen. Hat er sich von der Richtigkeit der Forderung noch nicht überzeugt, so sind die Empfänger zum nächsten Zahltage wieder zu bestellen; unterdessen aber ist, ohne weitere Verzögerung, die Prüfung ihrer Rechnungen an Ort und Stelle vor zunehmen. Auf Rechnungen für gelieferte Materialien oder Bau gegenstände, als Tischlerwaaren, Schlosserarbcit rc., hat er, bevor der betreffende Landbaumeister sich von der Güte derselben überzeugt hat, nur verhältnißmäßige Ab schlagszahlungen zu leisten, überhaupt hierbei mit Vor sicht zu verfahren. Z. N4. Hinsichtlich der Auszahlung der Baugelder und dec Führung der Baucafse und der Rechnungen hat det Rentbeamte auch bei Straßen- und Wasscrbauen den in Abschnitt IV. und beziehendlich den in der Anleitung vom 2b. November 1844 gegebenen speciellen Bestim mungen genau nachzugehen, insbesondere die Ausloh nung der Arbeiter, soviel irgend möglich, auf der Bau stelle, die Bezahlung der Löhne und Kaufgelder nur an die wirklichen Empfänger und Aussteller der Ouittungen persönlich zu bewirken, namentlich aber dis Aushändi gung der Gelder an die technischen Beamten und Offs« cianten zur Belohnung der Arbeiter, Fuhrenaccordanten und Materiallieferanten gänzlich zu unterlassen. Sollten ganz besondere Umstande dies in einzelnen Fällen unvermeidlich erscheinen lassen, so geschieht dies lediglich aus Gefahr und unter eigener Vertretung des Rentbeamten. Die zu fertigenden Bauextracte sind zur ersten Finanzrechnungsexpedition und ebendahin auch die betreffenden Baurechnungen, mit Beifügung der Con- ceptrcchnungen, einzusenden. Da nun die Deputation bereits in ihrem früheren Berichte die Nothwendigkeit solcher Rendanten anerkannt bat, die hier vorgeschlagene Maaßregel aber wohl geeignet ist, einstweilen den gerügten Uebelständen wenigstens theil- weise Abhülfe zu verschaffen und da ferner das geforderte Postulat blos ein Berechnungsgeld sein soll, über dessen Verwendung die Negierung specielle Rechenschaft abzulegen haben wird, so empfiehlt dieselbe der Kammer dessen An nahme in der geforderten Höhe von 5000 Lhlr. Aus Nachstehendem geht hervor, daß zu I Straßenbau 24,900 Thlr., - 16. Wasserbau 14,400 - - 11. Hoch- und Landbauverwaltung . 24,200 - - III. für das Rechnungs-, Caffen- und Zahlungsgeschäft bei der Bauver ¬ waltung ........ 5,000 - in 8g. 68,500 KHIr7 gefordert werden. Die letzte Bewilligung betrug: zu 1^. Straßenbau - . 19,010 Thlr., - IL. Wasserbau 6,800 - - II. Hoch-und Landbau . . . . . . >8,950 - in 8a. 44,760 Thlr. Es werden demnach im Ganzen mehr gefordert 23,740 -
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview